Für wen gilt das Lieferkettengesetz?

Seit dem 1. Januar dieses Jahres ist das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, kurz Lieferkettengesetz, für einen besseren Schutz von Menschenrechte innerhalb globaler Lieferketten in Kraft. Auch soll der Umweltschutz gestärkt und die Ausbeutung von Menschen und Lebensräumen eingeschränkt werden. Vorerst gilt das Lieferkettengesetz jedoch nur für Unternehmen in Deutschland, die unabhängig von ihrer Rechtsform folgende Kriterien erfüllen:

  1. Sie haben ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland.
  2. Sie beschäftigen in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz dann auch für Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern.

Mit seinen klaren und umsetzbaren Forderungen an die Sorgfaltspflicht von Unternehmen über die gesamte Lieferkette hinweg schafft das Gesetz mehr Rechtssicherheit für die Unternehmen selbst, aber auch für Dritte, die auf Verstöße hinweisen wollen („Whistleblower“).

Da sich die Sorgfaltspflicht jedoch sowohl auf den eigenen Geschäftsbereich als auch auf mittelbare und unmittelbare Zulieferer bezieht, sollten auch kleinere Unternehmen darüber nachdenken, ob und wie sie das Lieferkettengesetzt implementieren können, um den geänderten Ansprüchen ihrer Kunden gerecht zu werden.

 

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Deutsches Lieferkettengesetz steht vor der Tür


75% der deutschen Bevölkerung befürworten eine gesetzliche Regelung

Der Referentenentwurf für das neue Lieferkettengesetz stammt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Nach ersten Stellungnahmen und dem Regierungsentwurf 2021 folgten die Stellungnahme und die Lesung im Bundesrat bis das Gesetz am 25. Juni 2021 durch den Bundesrat gebilligt und am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Am 01. Januar 2023 tritt es in Kraft.

25 Millionen Menschen verrichten Zwangsarbeit,

79 Millionen Kinder leisten Kinderarbeit, weltweit etwa jedes 10. Kind

Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte innerhalb globaler Lieferketten zu verbessern und  grundlegenden Menschenrechtsstandards, wie das Verbot der Kinder- oder Zwangsarbeit, durchzusetzen. Dabei geht es nicht darum, auf der ganzen Welt deutsche Sozialstandards einzuführen. Dennoch tragen auch deutsche Firmen die Verantwortung zur Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten. Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den Umweltschutz zu fördern (da Umweltbelange mittelbar zu Menschenrechtsverletzungen führen können) und Ausbeutung einzuschränken.

Zivilrechtliche Haftungsregelungen werden durch das Gesetz nicht geschaffen.

Die Einhaltung von Menschenrechten, insbesondere in Lieferketten, beruhte bisher auf internationalen Leitlinien, die die Basis für gesellschaftliche Unternehmensverantwortung (CSR) bilden. Dabei geht es vor allem um die Umschreibung von Pflichten, die Einhaltung von Verhaltenskodexen und anderen Regeln, Prinzipien und Grundsatzerklärungen. Hierbei handelt es sich vorwiegend um freiwillige (Selbst-)Verpflichtungen.

Weniger als 20% der Unternehmen erfüllen ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht

Das (neue) Gesetz stellt klare und umsetzbare Anforderungen an die Unternehmen zu ihren Sorgfaltspflichten und schafft so mehr Rechtssicherheit.

Dabei gelten die Vorgaben in der gesamten Lieferkette, die vom Rohstoff bis zum fertigen Endprodukt reicht. Die Anforderungen selbst gelten, je nach Einflussvermögen (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer und mittelbarer Zulieferer) auf den Verursacher der Verletzung sowie der Stufe innerhalb der Lieferkette in abgestufter Weise. Zusätzlich wird nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung und der Art des Verursachungsbeitrages unterschieden.

Im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern ist die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, eine Risikoanalyse, ein Risikomanagement und die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus umzusetzen. Kontrollierte Tochterunternehmen deutscher Unternehmen im Ausland gelten dabei als eigener Geschäftsbereich und nicht als erster Zulieferer.

Außerdem schreibt das Gesetz eine generelle Berichtspflicht und eine Handlungsplicht im Bereich der mittelbaren Zulieferer bei klaren Hinweisen auf Verstößen vor.

Die Einhaltung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen überprüft. Dabei prüft das Bundesamt Berichte und Beschwerden der Unternehmen und verhängt bei der Feststellung von Verstößen Bußgelder oder Ausschlüsse von der öffentlichen Beschaffung.

Durch die Behörde werden auch die Beschwerden von Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen geprüft, außerdem können die Betroffenen ihre Rechte vor deutschen Gerichten geltend machen. Zusätzlich können deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisation Betroffenen aus dem Ausland bei der Durchsetzung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen.

Der Abbruch von Geschäftsbeziehungen ist nur im Ausnahmefall, bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und erfolglosen Maßnahmen, geboten.

Das neue Gesetz gilt ab 2023 für rund 900 Unternehmen mit mehr als 3.000 MitarbeiterInnen. Im darauffolgenden Jahr wird der Geltungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 MitarbeiterInnen ausgeweitet und wird dann rund 4.800 Unternehmen betreffen. Dies schließt auch Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen mit ein, die die Mitarbeiterzahlen in Deutschland erfüllen.

In der EU-Kommission wird derzeit über einen Entwurf für eine einheitliche europäische Regelung beraten. Eine einheitliche Regelung ist notwendig zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und um als zweitgrößter Wirtschaftsraum dieser Welt eine Vorbildfunktion zu erfüllen.

Der derzeitige Stand des Entwurfs lässt eine weitere Verschärfung des deutschen LkSG erwarten. Die EU-Richtlinie soll eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen vorsehen und den Anwendungsbereich auf Unternehmen ab 500 MitarbeiterInnen und einem Umsatz von 150 Mio. Euro bzw. auf Unternehmen im Bereich Textil-/Fashionindustrie, Landwirtschaft/Ernährung, Rohstoffabbau, -verarbeitung und -großhandel ab 250 MitarbeiterInnen und 40 Mio. Euro Umsatz erweitern.

 

Denken Sie voraus und lassen Sie sich beraten

Technical Compliance-Management – Einhaltung rechtlicher Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz (HSE)

 

Links und Quellen

Wesentlich veränderte Maschinen

Modifizierungen an Maschinen gehören zum Tagesgeschäft von vielen Betreibern und Herstellern. Welche Pflichten und Folgen daraus resultieren können ist nicht immer so eindeutig.

Für den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben sich die maßgeblichen Regelungen zur Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt aus der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinen-Richtlinie). Diese Vorgaben sind durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Für Deutschland ist diese Umsetzung im Produktsicherheitsgesetzt (ProdSG) geregelt. Das ProdSG, in Verbindung mit der 9. Verordnung zum ProdSG, bildet die Grundlage dafür, welche Anforderungen Maschinen erfüllen müssen, wenn sie zur Verfügung gestellt werden.

Zentrale Begriffe sind dabei „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Inverkehrbringen“. Während „Inverkehrbringen“ in dem Vorgänger des ProdSG, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt (GPSG) von 2011, noch als „jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist“ definiert wurde, beschreibt es seit der EG-Verordnung Nr. 765/2008 nur noch das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt.

Auch wenn die Definition im Laufe der Zeit verändert wurde, bleibt die Problematik, dass ein gebrauchtes Produkt, das wesentlich verändert wurde als neues Produkt gilt. „Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auswirken, ist als neues Produkt anzusehen“, heißt es dazu im „Blue Guide – Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU – 2016“. Zum Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie heißt es in dem Leitfaden außerdem „die Maschinenrichtlinie gilt auch für Maschinen, die auf gebrauchten Maschinen basieren, welche so wesentlich umgebaut oder wieder aufgebaut worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden können“.
Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet zum Thema der wesentlichen Veränderung ein sog. Informationspapier (Bek. des BMAS vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186) an. Demnach sind für die Beurteilung der Pflichten zunächst die sicherheitsrelevanten Auswirkungen der Veränderung zu untersuchen.
Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden, um zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben und/oder sich das bestehende Risiko erhöht hat:

  1. Es liegt keine neue Gefährdung respektive keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, sodass die Maschine nach wie vor als sicher betrachtet werden kann.
  2. Es besteht zwar eine neue Gefährdung beziehungsweise eine Erhöhung eines existierenden Risikos, die schon vor der Veränderung bestehenden Schutzmaßnahmen der Maschine sind aber hierfür weiterhin ausreichend, weshalb die Maschine noch immer als sicher eingestuft werden kann.
  3. Es liegt eine neue Gefährdung respektive eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, was die existierenden Schutzmaßnahmen nicht mehr abdecken oder für deren Abwendung sie sich nicht eignen.
    Nur wenn der 3. Fall vorliegt, muss im Rahmen einer Risikobeurteilung systematisch erklärt werden, ob die Veränderung auch wesentlich ist.

Wird das Risiko beispielsweise durch eine einfache Schutzeinrichtungen ausreichend gemindert, kann das Szenario als nicht wesentliche Veränderung bewertet werden. Einfache Schutzeinrichtungen sind vor allem feststehende trennende Schutzeinrichtungen und bewegliche trennende und nicht trennende Schutzeinrichtung, deren Eingriff in die bestehende technische Steuerung als unerheblich anzusehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nur Signale verknüpft werden, deren Verarbeitung bereits in der vorhandenen Sicherheitssteuerung angelegt sind oder nur das sichere Stillsetzen der (das Risiko hervorbringenden) Maschinenfunktion bewirkt.

Das Informationspapier stellt vor allem klar, dass der Austausch von Bauteilen mit identischen Bauteilen oder Bauteilen mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau keine wesentliche Veränderung darstellt. Dies gilt ebenso für den Einbau von Schutzeinrichtungen, die keine weitergehenden Funktionen als zusätzlichen Schutz ermöglichen.
Ist die Maschine wesentlich verändert worden, ist die Maschine wie eine neue Maschine zu behandeln, sodass das ProdSG und die 9. ProdSV anzuwenden sind. Damit wird der Hersteller zur verantwortlichen Person, die u. a. sicherstellen muss, dass die Anforderungen des Anhangs der Maschinenrichtlinie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie alle erforderlichen (technischen) Unterlagen und Warnhinweise erstellt werden.

Auch wenn keine wesentlichen Veränderungen vorliegen, ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu aktualisieren, um den Beschäftigten ein möglichst sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

Quelle:

 

UKCA-Kennzeichnung

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU verlässt dieses auch den Gültigkeitsbereich der EU-weit einheitlich geregelten Vorschriften und Normen.
Hierzu gehören die Vorschriften für viele technische und medizinische Produkte, die der CE-Kennzeichnung unterliegen.

Für technische und medizinische Produkte, die in der EU der CE-Kennzeichnung unterliegen, bedeutet dies, dass sie nun auf dem britischen Markt stattdessen der UKCA-Kennzeichnung unterliegen. Die Vorschriften und das Verfahren zur UKCA-Kennzeichnung stimmen im Wesentlichen mit denen der CE-Kennzeichnung überein. Abweichungen können sich jedoch von nun an durch die nationale Fortentwicklung der Produktvorschriften in Großbritannien ergeben.
Bis zum Ablauf der verlängerten Übergangsfrist am 31.12.2022 erfüllen Waren, die bereits produziert und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind weiterhin die Vorschriften Großbritanniens und könne auf dem britischen Markt vertrieben werden.

Bereits seit dem 01.01.2021 kann die UKCA-Kennzeichnung bei Waren vorgenommen werden, die für den britischen Markt bestimmt sind, deren Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist oder bei Waren deren Kennzeichnung durch eine staatliche Stelle zu erfolgen hat.
Sollen die Waren sowohl auf dem britischen als auch auf dem EU-Markt vertrieben werden, ist es möglich beide Kennzeichnungen vorzunehmen.

Diese Vorgaben gelten allerdings nicht für Nordirland: Laut des Austrittsabkommens bleibt Nordirland Teil des EU-Binnenmarktes für Waren. Eine UKCA-Kennzeichnung muss bei Waren für diesen Markt nicht vorgenommen werden; das CE-Kennzeichen bleibt erforderlich. Werden Waren von Großbritannien aus, unter Zuhilfenahme einer UK-Konformitätsstelle, in Nordirland inverkehr gebracht, wird dies allerdings mit dem neuen UKNI-Kennzeichen angezeigt.

Um keine Regelungslücke entstehen zu lassen wurde die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 der neuen Situation insoweit angepasst, dass sie ohne die Berücksichtigung europäischen Gemeinschaftsrechts angewandt werden kann.


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Ihr Rechtsanwalt für Industrieprojekte: Dénes Lázár

Heute möchten wir Ihnen den Rechtsanwalt Dénes Lázár vorstellen.
Er ist beratender Projektanwalt im Bereich Claim- und Änderungsmanagement und Seminar-Kooperationspartner der INMAS GmbH.


PROFIL

Dénes Lázár berät seit 15 Jahren nationale und internationale Mandanten bei der Abwicklung von Industrieprojekten. Er begann seine Karriere bei der Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Zwischen 2012 und 2018 war er als Syndikusrechtsanwalt bei der Bombardier Transportation GmbH tätig. Seit 2018 ist er selbständig und betreut Projekte hauptsächlich aus dem Bereich Maschinen- und Anlagenbau. Seine Mandanten schätzen ihn dafür, dass er stets konstruktiv mit Ingenieuren und Technikern zusammenarbeitet und technische Sachverhalte profund und verständlich zusammenfasst.

Als beratender Projektanwalt sorgt er dafür, dass die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen eingehalten werden. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass Forderungen zutreffend, verständlich und vollständig zusammengefasst werden und auch dafür, dass Konfliktsituationen schnell und zufriedenstellend aufgelöst werden. Er unterstützt die Projektleiter während der Vorbereitung und Mandatierung von Verhandlungen mit pragmatischer und lösungsorientierter Verhandlungsführung und mit kommerziellen Empfehlungen aufgrund klarer Risikoeinschätzung.
Weiter ist er auch als Referent tätig und hält regelmäßig Seminare über die VOB/B mit dem Schwerpunkt auf Störungen im Projektablauf.

QUALIFIKATIONEN

  • Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Hamm)
  • Solicitor England & Wales (Solicitors Regulation Authority, London, UK)
  • Ügyvéd (Rechtsanwaltskammer Budapest, Ungarn)
  • Mediation (Fernuniversität Hagen)
  • Dr. jur. (Eötvös-Loránd-Universität Budapest, Ungarn)

PROJEKTE

  • Ausführung eines Bauprojektes im Wert von 300 MEUR. Das Projekt wird u.a. von der Europäischen Investitionsbank, der Sächsischen Aufbaubank und der französischen BNP Paribas S.A. finanziert;
  • Planung und Bau von Solarparks in Deutschland, Frankreich und Süd-Korea. Die Projekte werden unter der Beteiligung der E.ON SE, Samsung Group und Engie S.A. verwirklicht;
  • Planung und Bau von Verdichterstationen. Lieferung unterschiedlicher Anlagen u.a. an TOTAL N.V., Praxair Inc. und Linde plc.
  • Finanzierung und Abwicklung von Erneuerbaren Energie Projekten.

SOFTWARE

  • Extensive Erfahrungen mit PIRS:Claim (SOBIS Software GmbH)

PRO BONO AKTIVITÄTEN

  • Beratung der Hungarian Cricket Association (HCA) in diversen Rechtsangelegenheiten
  • Beratung des ungarischen Verbraucherschutzverbandes PITEE in diversen Rechtsangelegenheiten

Das neue Produktsicherheitsgesetz

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021, der Verabschiedung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen und des Marktüberwachungsgesetzes ist die Reform des deutschen Produktsicherheitsrechts und die Anpassung an die Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020) abgeschlossen.

Ziel der Marktüberwachungsverordnung ist es durch eine strengere und effizientere Marktüberwachung und eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit den Binnenmarkt zu stärken, Wettbewerbsverzerrungen abzubauen und die Sicherheit von Produkten zu erhöhen.

Um für Rechtsklarheit und Verständlichkeit zu sorgen, sowie um die bestehenden nationalen Regelungen den neuen Vorgaben der Marktüberwachungsverordnung anzupassen, war eine Reform des Produktsicherheitsgesetzes unausweichlich.

Die Regelungen in den Abschnitten sechs und sieben des Produktsicherheitsgesetzes zur einheitlichen Marktüberwachung von Non-Food-Produkten im europäisch harmonisierten und nicht harmonisierten Bereich finden sich nun im Marktüberwachungsgesetz.
Ergänzt werden diese Vorschriften nach Maßgabe der Marktüberwachungsverordnung um die Pflichten der Wirtschaftsakteure und Maßnahmen, die die nationalen Marktüberwachungsbehörden ergreifen dürfen.

Die Wirtschaftakteure haben die EU-Konformitätserklärung zu prüfen und bereitzuhalten. Außerdem sind sie verpflichtet, risikoreiche Produkte zu melden. Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Dokumentenkontrollen und Inspektionen durchführen; wird dabei eine Nonkonformität oder eine Gefahr festgestellt, sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Wird die Konformität nicht hergestellt, so ist die Bereitstellung zu verhindern oder eine Rücknahme/ein Rückruf einzuleiten und eine Warnung auszusprechen.

Außerdem wurden die Vorschriften zu überwachungsbedürftigen Anlagen aus Abschnitt neun des Produktsicherheitsgesetzes in das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) übertragen.

Neben diesen strukturellen Veränderungen wurde das ProdSG auch inhaltlich angepasst:
Zum Kreis der Wirtschaftsakteure gehören nun auch Fulfilment-Dienstleister. Diese Erweiterung hat vor allem auf den Onlinehandel Auswirkungen. Die Marktüberwachungsverordnung weitet im Zusammenhang mit dem Onlinehandel auch die Definition für das Inverkehrbringen aus.
Ein Produkt gilt nun als in Verkehr gebracht, wenn ein Angebot an einen in der EU ansässigen Endverbraucher innerhalb eines Mitgliedstaats online oder über eine andere Form des Fernabsatzes gerichtet wird.

Die Regelungen zum GS-Zeichen wurden weiterentwickelt und eine Ermächtigung zum Erlass von Vermarktungsverboten wurde eingeführt.


Externe Links:

Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB: „Newsflash – Neues Produktsicherheitsgesetz in Kraft“, https://www.taylorwessing.com/de/insights-and-events/insights/2021/08/newsflash–neues-produktsicherheitsgesetz-in-kraft, 29.11.2021


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UEBA – Ihr Tool für überwachungsbedürftige Betriebs- und Arbeitsmittel

Normen in der Rechtsprechung

Kein einheitlicher Umgang mit Normen in der Rechtsprechung

In Unternehmen taucht immer wieder die Frage auf, welche Bedeutung die Anwendung relevanter Normen bei der Rechtsprechung hat, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

„Einerseits sind Normen rechtlich nicht bindend, andererseits wird von Unternehmen aber erwartet, dass sie den aktuellen Stand der Technik einsetzen – und dieser wird vor allem durch Normen definiert“, erklärt Manfred Skiebe, Geschäftsführer der INMAS GmbH, die Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen im Bereich der Normung und Standardisierung berät.

Eine Hilfestellung bietet nun die Kommission für Arbeitsschutz und Normung (KAN): In ihrer aktuell veröffentlichten Studie „Rechtsprechung zu technischen Normen und normenähnlichen Dokumenten hinsichtlich ihrer Bedeutung für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ analysiert sie die Auswirkung der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Normen in realen Gerichtsurteilen.

Gerichte entscheiden in jedem Einzelfall neu

In der Kommission Arbeitsschutz und Normung kooperieren Arbeitgeber, Arbeitnehmer, der Staat, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und das Deutsche Institut für Normung, um gemeinsam den Arbeitsschutz in der Normung zu verankern. Neben deutschen technischen Normen wurden in der Studie auch internationale Normen sowie andere Regeln der Technik – beispielsweise VDI-Richtlinien – berücksichtigt.

Die Studie kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass Gerichte in der Regel nicht zwischen den normativen und den informativen Inhalten eines Dokuments unterscheiden. Zur Frage, weswegen eine Norm oder ein normenähnliches Dokument geeignet ist, eine Rechtsvorschrift zu erfüllen, wird in den meisten Urteilen allerdings nichts gesagt. „Gerichte übernehmen das Ergebnis bzw. die Inhalte einer Norm bzw. eines normartigen Dokumentes in ein Urteil, sofern es in die Systematik der meist unbestimmten Rechtsvorschriften passt“, schreiben die Autoren der Studie. Mit anderen Worten: Gerichte entscheiden in jedem Einzelfall neu, ob sie Normen in die Begründung ihres Urteils aufnehmen – und sie berücksichtigen diese besonders gerne, wenn dadurch das anderweitig gefundene Ergebnis weiter unterstützt wird. Die Studie ist kostenlos erhältlich und kann im Internet unter http://bit.ly/kan-studie als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

Grundlegende Informationen zur Normung

Neben der Berücksichtigung dieser Studie lohnt sich für alle, die sich mit Normung beschäftigen, auch ein intensiver Blick in die DIN-Norm 820-2 („Normungsarbeit, Gestaltung von Dokumenten“), laut INMAS-Geschäftsführer Skiebe die „Bibel des Normers“. Dort wird unter anderem der Aufbau von Normen beschrieben. Auch werden zahlreiche Hinweise zum Umgang mit internationalen Normen gegeben.

Weitere Informationen erteilt Manfred Skiebe unter Tel. 0421 56969255 oder E-Mail skiebe@inmas.de.