Neue Kennzeichnungsvorschrift für Smartphones und Co.

Die EU-Kommission hat eine Anpassung der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt) beschlossen. Seit dem 27. Dezember 2022 und mit 5 Jahren Übergangsfrist müssen über kabelgebundene Ladefunktion aufladbare Funkanlagen auf ihrer Verpackung eine Kennzeichnung aufweisen, dass ihre Ladenetzteile mit der kommenden Generation von Funkanlagen kompatibel sind.
Bei diesen Funkanlagen handelt es sich um:

  • tragbare Mobiltelefone
  • Tablets
  • Digitalkameras
  • Kopfhörer
  • Headsets
  • tragbare Videospielkonsolen
  • tragbare Lautsprecher
  • E-Reader
  • Tastaturen
  • Mäuse
  • tragbare Navigationssysteme
  • Ohrhörer
  • Laptops

Hintergrund ist die Einigung auf USB C und USB PD als zukünftiger Standard für Ladegeräte bei zahlreichen Elektrogeräten.

Die Information, ob ein Ladenetzteil im Produkt enthalten ist oder auch nicht, muss in Form eines verständlichen Piktogramms gut sichtbar und leserlich auf die Verpackung aufgedruckt oder als Aufkleber angebracht werden. Die Gestaltungsvorschriften des Piktogramms sind in der Richtlinie (EU) 2022/2380 in Anhang Ia aufgeführt.


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Update zur kommenden Maschinenverordnung

Die Verhandlungen über die neue EU-Maschinenverordnung sind wieder einen Schritt weiter gekommen.
Der Chairmans des Committee of Permanent Representatives informierte die Vorsitzende des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) am 25. Januar 2023 schriftlich über die inhaltliche Einigung vom Trilog am 15. Dezember 2022. Die Verordnung bedürfe danach nur noch einer geringfügigen juristischen Überarbeitung (INMAS berichtete).
Am 02.03.2023 wurde dem Ausschuss die finale Abstimmungsliste vorgelegt.
Aktuell wird angenommen, dass die Verordnung im April oder Mai 2023 zur offiziellen Abstimmung kommt. Ein finaler Entwurf wird vorher verfügbar sein, ein Veröffentlichungsdatum ist jedoch noch unbekannt.
Sicher ist allerdings, dass der Stichtag, ab dem die neue Maschinenverordnung nach einer Übergangsfrist anzuwenden ist, auf 42 Monate nach offiziellem Inkrafttreten der Verordnung festgelegt ist.
Durch den Wandel von der Maschinenrichtlinie zu Maschinenverordnung soll EU-weit mehr Rechtssicherheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand auf dem EU-Binnenmarkt reduziert werden. Bisher lag die rechtliche Auslegung der Maschinenrichtlinie nämlich im Ermessen der Mitgliedsländer.

 

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Die 4. Ausgabe des ATEX-Leitfadens ist da!

Ende November 2022 wurde durch die EU Kommission die 4. Ausgabe des Leitfadens zur ATEX-Richtlinie 2014/34/EU veröffentlicht.

Eine Zusammenfassung über die Änderungen ist schnell gegeben – überwiegend handelt es sich um eine redaktionelle Überarbeitung sowie eine Aktualisierung der Normenbezüge. Darüber hinaus wurde die Liste der Grenzfälle (Borderline List) für die folgenden Produkte ergänzt:

• Filterelemente

• Filtergehäus

• Spiralstrahlmühlen

 

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Änderungen der Harmonisierung für Elektrofahrräder

Die Europäische Union hat Änderungen der Harmonisierung der Norm EN 15194:2017 für Elektrofahrräder und Trethilfen mit Elektromotor beschlossen. Diese sind am 10.01.2023 in Kraft getreten.

Hintergrund ist ein Einwand der Niederlande aus dem August 2019. Demnach entsprach die harmonisierte Norm EN 15194:2017 nicht den gängigen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, wie sie in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt sind. Es sei nur die Prüfung von Batterien geregelt. Eine sichere Integration von Batterien in Batteriesätzen und der Einbau von Batteriesätzen in Endgeräten hingegen sei nicht umfassend geklärt. Dadurch komme es immer wieder zu Vorfällen mit Elektrorädern mit Lithium-Ionen-Zellen und/oder Batteriesätzen.

Deutschland fügte außerdem hinzu, dass die während der Fahrt auf unebenem Boden übertragenen Vibrationen ebenfalls nicht geregelt seien.

Ein eingesetzter Prüfungsausschuss kam letztendlich zu dem Schluss, dass die harmonisierte Norm EN 15194:2017  tatsächlich nicht den angemessenen Sicherheitsstandards entspricht. Daher wird mit Veröffentlichung des kommenden Amtsblattes die alte Referenz auf EN 15194:2017 in Absatz I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 gestrichen und mit einer Einschränkung in Absatz II des Beschlusses aufgenommen.

 

Diese Einschränkung lautet:

Hinweis 1: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit extremen Temperaturen, Brand und Explosionen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird.

Hinweis 2: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit Vibrationen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird, und wonach bei Maschinen die Messung von Vibrationen, die von diesen auf den Bediener der Maschinen übertragen werden, vorgesehen sein muss.

 

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Europäische Richtlinien: Wir informieren

INMAS bringt Ihnen Europäische Richtlinien näher

Richtlinien der Europäischen Union spielen in der Gedankenwelt eines mittelständischen Unternehmers meistens keine große Rolle. Bevor sie eine direkte Auswirkung auf die Unternehmenspraxis haben, müs­sen sie zunächst in nationales Recht umgesetzt werden. Das werden sie jedoch zwangsläufig – dazu sind die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet.

Bestes Beispiel ist die EG-Maschinenrichtlinie, die sich im deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wiederfindet. Aber auch die Bau­produktenverordnung (BauPVo EU 305/2011), in der unter anderem die CE-Kennzeichnungspflicht geregelt ist, hat massive Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in vielen Unternehmen.

Wenn es dann soweit ist, dauert es oft noch eine Weile, bis sich die neuen Anforderungen an Unternehmen herumsprechen und die Tragweite der Konsequenzen verstanden wird. Bis zur verbindlichen Umsetzung bleibt dann nur noch wenig Zeit – oft zu wenig, um die sinnvollste und kostengünstigste Handlungsmöglichkeit zu wählen.

Häufigste Probleme

Weil die Zahl der Europäischen Richtlinien beständig zunimmt, sind die meisten Unternehmen mit diesen Informationen überfordert. Rechtlich bindende Änderungen werden oft zu spät umgesetzt, manchmal auch komplett verschlafen.

Vielen Unternehmern ist nicht klar, dass aus Richtlinien zwangsläufig nationale Gesetze werden. Hersteller, die ein Produkt mit CE-Kenn­zeichnung auf den Markt bringen, kennen nicht einmal die zugrunde liegende EU-Richtlinie.

Empfehlung

Europäische Richtlinien, die für die eigene Branche relevant sind, sollten jederzeit im Auge behalten werden. Gute Fachzeitschriften oder Internetdienste können helfen, sich frühzeitig zu informieren, aber auch Verbände und Vereine wie VDI, VDMA oder DIN sind geeignete Quellen. Externe Dienstleister können die Lage noch zuverlässiger und individueller im Auge behalten.

Es empfiehlt sich, frühzeitig auf Änderungen zu reagieren, um nicht in den letzten Monaten vor der verbindlichen Einführung eine Notlösung stricken oder rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

Die INMAS GmbH bietet  Beratung und Schulungen rund um Normung und CE-Kennzeichnung an und verhilft Ihrem Unternehmen zu mehr Übersicht im Dickicht der Richtlinien.

https://inmas.de/ce-kennzeichnung/

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Vorläufige Einigung über neue EU-Maschinenverordnung erzielt

Im Trilog am 15. Dezember 2022 erzielten die Verhandlungsführer von Parlament und Rat eine vorläufige politische Einigung über die neue EU-Maschinenverordnung, welche die derzeitige Maschinenrichtlinie ersetzen und die Vorschriften an neue Marktentwicklungen und Risiken aus neuen Technologien anpassen wird.

Nach der Einigung sagte der Berichterstatter Ivan Štefanec (EVP, SK): „Heute, nach 18-monatiger Arbeit, haben wir eine Einigung über die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie gefunden, die ihren Benutzern mehr Sicherheit und Vorhersehbarkeit durch die Harmonisierung der EU-Märkte für Maschinenbau bringen wird, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen.“

Ivan Štefanec wird auch über den letzten Trilog während der Sitzung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) vom 23.-24. Januar 2023 berichten.

Es ist bereits davon auszugehen, dass der aktuelle Entwurf dem finalen Verordnungstext sehr nahe ist.
Derzeit ist von einer Vielzahl von Detailänderungen auszugehen.

Die neue Verordnung wird dann am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und Unternehmen noch eine Übergangsfrist von 36 Monate einräumen, damit diese sich auf die neuen Anforderungen einstellen können. Ausgenommen von dieser Frist sind die nachfolgenden Artikel:

  • Maschinen und zugehörige Produkte, die in Anhang I aufgeführt sind
    • Artikel 5 (2) bis Artikel 5 (5) – [12 Monate]
  • Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
    • Artikel 24 bis Artikel 40 – [6 Monate]
  • Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
    • Artikel 45 – [12 Monate]
  • Sanktionen
    • Artikel 48 (1) – [35 Monate]

Bedeutsame, wesentliche Veränderungen werden dabei sein:

  • Die Bezeichnung „Hochrisiko-Maschinenprodukt“ wird wieder aus Anhang I gestrichen und die „Maschinen und zugehörige Produkte“ in Anhang I, Teil A und B aufgeteilt (vgl. Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Maschinen der unterschiedlichen Teile unterliegen spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren (Modulen), geregelt in Artikel 21 (2) und (2a).
    Gegebenenfalls muss eine notifizierte Konformitätsbewertungsstellen hinzugezogen werden.
  • Der EU-Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I an den technischen Fortschritt und Kenntnisstand oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen, indem sie neue Kategorien aufnimmt oder ein bestehendes Maschinenproduktgruppe aus dieser Liste streicht.
  • Neue sicherheitstechnische Anforderungen im Zusammenhang mit Cybersicherheit und künstlicher Intelligenz (KI) sollen erstmals berücksichtigt werden.
  • Neufassung der Begriffsdefinitionen und Pflichtenkataloge für die Wirtschaftsakteure und Anpassung an das aktuelle Konzept für die Produktregulierung („New Legislative Framework“). Dazu werden behördliche Meldepflichten und weitere Pflichten für Händler eingeführt. Es bietet aber vor allem mehr Rechtssicherheit durch die Anpassung an den aktuellen Rechtsstand.
  • Bei Business-to-Business (B2B) Maschinen sind digitale Betriebsanleitungen zukünftig zugelassen. Papierfassungen müssen dann nur noch auf Wunsch des Endkunden innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kaufdatum nachgeliefert werden. Diese Möglichkeit wird von der Branche schon lange herbeigesehnt, ihre Umsetzung erfolgt jedoch nur unter erheblichen Einschränkungen.

Trotz der Modernisierung der Vorschriften erscheint der Sprung in die Digitalisierung doch sehr zögerlich. Auch wenn digitale Betriebsanleitungen in Zukunft zulässig sind, bleibt es bei der Verpflichtung Betriebsanleitungen im B2B-Bereich generell und auf Anfrage weiterhin in Papierformat bereitzustellen. Der Ressourcenaufwand wird damit nur unwesentlich gesenkt.
Einige Mitgliedsstaaten hatten Bedenken, dass reine digitale Betriebsanleitungen nicht von jedem Verwender zu jeder Zeit ausreichend zur Kenntnis genommen werden können.
Für Hersteller, die nicht direkt an einen Endkunden liefern, bleibt daher ein unüberschaubarer Zeitraum in dem ggf. kurzfristig umfangreiche Betriebsanleitungen in Papierform geliefert werden müssen.
Wenig zufriedenstellend ist außerdem, dass von einer Synchronisation der EU-Maschinenverordnung mit der europäische KI-Verordnung Abstand genommen wurde. Daraus werden Inkonsistenzen bei Anforderungen an Maschinen mit KI folgen.

 

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Wesentlich veränderte Maschinen

Modifizierungen an Maschinen gehören zum Tagesgeschäft von vielen Betreibern und Herstellern. Welche Pflichten und Folgen daraus resultieren können ist nicht immer so eindeutig.

Für den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben sich die maßgeblichen Regelungen zur Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt aus der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinen-Richtlinie). Diese Vorgaben sind durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Für Deutschland ist diese Umsetzung im Produktsicherheitsgesetzt (ProdSG) geregelt. Das ProdSG, in Verbindung mit der 9. Verordnung zum ProdSG, bildet die Grundlage dafür, welche Anforderungen Maschinen erfüllen müssen, wenn sie zur Verfügung gestellt werden.

Zentrale Begriffe sind dabei „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Inverkehrbringen“. Während „Inverkehrbringen“ in dem Vorgänger des ProdSG, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt (GPSG) von 2011, noch als „jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist“ definiert wurde, beschreibt es seit der EG-Verordnung Nr. 765/2008 nur noch das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt.

Auch wenn die Definition im Laufe der Zeit verändert wurde, bleibt die Problematik, dass ein gebrauchtes Produkt, das wesentlich verändert wurde als neues Produkt gilt. „Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auswirken, ist als neues Produkt anzusehen“, heißt es dazu im „Blue Guide – Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU – 2016“. Zum Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie heißt es in dem Leitfaden außerdem „die Maschinenrichtlinie gilt auch für Maschinen, die auf gebrauchten Maschinen basieren, welche so wesentlich umgebaut oder wieder aufgebaut worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden können“.
Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet zum Thema der wesentlichen Veränderung ein sog. Informationspapier (Bek. des BMAS vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186) an. Demnach sind für die Beurteilung der Pflichten zunächst die sicherheitsrelevanten Auswirkungen der Veränderung zu untersuchen.
Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden, um zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben und/oder sich das bestehende Risiko erhöht hat:

  1. Es liegt keine neue Gefährdung respektive keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, sodass die Maschine nach wie vor als sicher betrachtet werden kann.
  2. Es besteht zwar eine neue Gefährdung beziehungsweise eine Erhöhung eines existierenden Risikos, die schon vor der Veränderung bestehenden Schutzmaßnahmen der Maschine sind aber hierfür weiterhin ausreichend, weshalb die Maschine noch immer als sicher eingestuft werden kann.
  3. Es liegt eine neue Gefährdung respektive eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, was die existierenden Schutzmaßnahmen nicht mehr abdecken oder für deren Abwendung sie sich nicht eignen.
    Nur wenn der 3. Fall vorliegt, muss im Rahmen einer Risikobeurteilung systematisch erklärt werden, ob die Veränderung auch wesentlich ist.

Wird das Risiko beispielsweise durch eine einfache Schutzeinrichtungen ausreichend gemindert, kann das Szenario als nicht wesentliche Veränderung bewertet werden. Einfache Schutzeinrichtungen sind vor allem feststehende trennende Schutzeinrichtungen und bewegliche trennende und nicht trennende Schutzeinrichtung, deren Eingriff in die bestehende technische Steuerung als unerheblich anzusehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nur Signale verknüpft werden, deren Verarbeitung bereits in der vorhandenen Sicherheitssteuerung angelegt sind oder nur das sichere Stillsetzen der (das Risiko hervorbringenden) Maschinenfunktion bewirkt.

Das Informationspapier stellt vor allem klar, dass der Austausch von Bauteilen mit identischen Bauteilen oder Bauteilen mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau keine wesentliche Veränderung darstellt. Dies gilt ebenso für den Einbau von Schutzeinrichtungen, die keine weitergehenden Funktionen als zusätzlichen Schutz ermöglichen.
Ist die Maschine wesentlich verändert worden, ist die Maschine wie eine neue Maschine zu behandeln, sodass das ProdSG und die 9. ProdSV anzuwenden sind. Damit wird der Hersteller zur verantwortlichen Person, die u. a. sicherstellen muss, dass die Anforderungen des Anhangs der Maschinenrichtlinie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie alle erforderlichen (technischen) Unterlagen und Warnhinweise erstellt werden.

Auch wenn keine wesentlichen Veränderungen vorliegen, ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu aktualisieren, um den Beschäftigten ein möglichst sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

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TÜV sieht Nachbesserungsbedarf bei Vorschlag zur Maschinenverordnung

Anfang Mai 2022 legte der zuständig Binnenmarktausschuss des EU-Parlaments den Kompromissvorschlag für eine neue Maschinenverordnung vor.
Die neuen Vorgaben setzen eine strengere Prüfung von Produkten voraus, die in der EU inverkehr gebracht werden. Diese Neuerung folgt aus Untersuchungen der Marktaufsichtsbehörden, die gezeigt haben, dass auch Produkte mit CE-Kennzeichen die jeweiligen Normen nicht immer vollständig einhalten.

Nach dem Entwurf sind besonders risikoreiche Maschinen von einer benannten Stelle zu überprüfen. Uneinigkeit besteht insofern darüber, wann eine Maschine besonders risikoreich ist. Handkettensägen sind durch eine benannte Stelle zu überprüfen, andere Maschinen zur Holzbearbeitung fallen nicht unter diesen Vorbehalt. Dabei stellen vor allem die gesetzlichen Unfallversicherer fest, dass viele der durch den Entwurf als ‚nicht risikoreich‘ eingestuften Maschinen hohe Unfallzahlen hervorbringen.

„Auch wenn der Vorschlag insgesamt für ein höheres Schutzniveau sorgt, sollte der risikobasierte Ansatz konsequenter umgesetzt werden“, findet Johannes Kröhnert, Leiter des Brüsseler Büros des TÜV-Verbandes. Helfen wird die Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten, Daten zu Unfallgeschehen zu erheben und an die EU-Kommission zu übermitteln.

Insgesamt erlegt der aktuelle Vorschlag des Binnemarktausschusses weniger Vorgaben auf als der der EU-Kommission.
Anlass für die Neuerungen ist die Anpassung der Gesetzgebung an den technischen Fortschritt, denn die derzeit aktuelle Maschinenrichtlinie stammt noch aus dem Jahr 2006.

 

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2022/621

Mit dreizehn Monaten Abstand zum letzten Durchführungsbeschluss dieser Art (INMAS berichtete) erfolgen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/621 vom 07. April 2022 die neuesten Änderungen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezüglich harmonisierter Europäischer Normen (hEN).

Hier die wichtigsten Inhalte kurz zusammengefasst:

Die EN 474-1:2006+A6:2019 Erdbaumaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen wird mit einer Einschränkung im Anhang II veröffentlicht.
Ausnahmsweise gilt zeitgleich für ihr Vorgängerdokument EN 474-1:2006+A5:2018 per Anhang IIA eine Einschränkung, um Herstellern einen Übergangszeitraum bis zum 11. Oktober 2022 zu gewähren.
Über den aktuellen Nachfolger EN 474-1:2022 werden hinsichtlich einer kommenden Harmonisierung keine Angaben gemacht.

Im Anhang I kommen die folgenden neu harmonisierten Normen erstmals hinzu:

  • EN 12385-5:2021 Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 5: Litzenseile für Aufzüge
  • EN 12609:2021 Fahrmischer — Sicherheitsanforderungen
  • EN 13852-3:2021 Krane — Offshore-Krane — Teil 3: Offshore-Krane mit kleiner Kapazität

Dafür wurden im Anhang III dreizehn hEN zur Streichung am 11. September 2023 aufgenommen, da diese durch ein entsprechendes Nachfolgedokument im Anhang I ersetzt werden.
Dabei handelt es sich u. a. um Normen wie

  • EN 13001-2:2021 Kransicherheit — Konstruktion allgemein
  • EN 1501-1:2021 Abfallsammelfahrzeuge — Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen
  • EN 1756-1:2021 Hubladebühnen — Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen — Sicherheitsanforderungen
  • EN 303-5:2021 Heizkessel
  • EN IEC 62061:2021 Sicherheit von Maschinen — Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener Steuerungssysteme
  • EN ISO 11202:2010/A1 Akustik — Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten
  • EN ISO 19085-1:2021 Holzbearbeitungsmaschinen — Sicherheit

 

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Änderung der Abwasserverordnung

Mit Wirkung zum 28.01.2022 wurden Änderungen und Anpassungen der Abwasserverordnung vorgenommen.
Nötig wurden diese unter anderem aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 zur Industrie-Emissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT) zu Großfeuerungsanlagen. Die Umsetzungsfrist von vier Jahren ist nun abgelaufen.

Ziel der Industrie-Emissionsrichtlinie ist die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung und damit auch die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Wasser.

Daraus ergeben sich Änderungen der Anhänge 47 (Feuerungsanlagen) und 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen). Das „Mitverbrennen“ von Abfällen ist zukünftig einzuschränken. Der Anwendungsbereich des Anhangs 33 wird damit auch die Rauchgaswäsche aus der ausschließlichen Verbrennung von Abfällen beschränkt.
Außerdem wurde die Anlage 1 Analyse- und Messverfahren verändert.

Es sind Emissionsgrenzwerte für das Abwasser und Anforderungen an die Überwachung einzelner Abwasserparameter einzuführen.

Um die Verordnung dem (neusten) Stand der Technik anzupassen und Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches zu schaffen, wurden die Anhänge 40 (Metallbearbeitung und -verarbeitung) und 54 (Eingrenzung auf Solarherstellung) verändert. Außerdem wurde ein Teil des Anhangs 54 in den Anhang 35 (Chipherstellung) ausgegliedert.
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, die dem (neusten) Stand der Technik entsprechen, können durch Rechtsverordnung gemäß §57 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (i. V. m. §23 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8, 9, 11 WHG) festgelegt werden.


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