Sämtliche Verordnungen der EU finden Sie hier auf das wichtigste zusammengefasst. Verschaffen Sie sich einen groben Überblick über Gesetzesänderungen und sonstige Neuigkeiten.

Berichtigung der Ökodesign-Verordnung für Elektromotoren

Es gibt eine aktuelle Änderung an der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2019/1781 über Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen sowie externe und integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen:

Die vorherige deutsche Sprachfassung enthielt Fehler in der Bezeichnung des Netzes (Streichung des Wortes „öffentlich“) und im Zusammenhang mit dem direkten Betrieb bestimmter Produkte am Netz.

Die Berichtigungen sind in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/3 vom 3. Januar 2023 veröffentlicht.

 

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Update zur kommenden Maschinenverordnung

Die Verhandlungen über die neue EU-Maschinenverordnung sind wieder einen Schritt weiter gekommen.
Der Chairmans des Committee of Permanent Representatives informierte die Vorsitzende des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) am 25. Januar 2023 schriftlich über die inhaltliche Einigung vom Trilog am 15. Dezember 2022. Die Verordnung bedürfe danach nur noch einer geringfügigen juristischen Überarbeitung (INMAS berichtete).
Am 02.03.2023 wurde dem Ausschuss die finale Abstimmungsliste vorgelegt.
Aktuell wird angenommen, dass die Verordnung im April oder Mai 2023 zur offiziellen Abstimmung kommt. Ein finaler Entwurf wird vorher verfügbar sein, ein Veröffentlichungsdatum ist jedoch noch unbekannt.
Sicher ist allerdings, dass der Stichtag, ab dem die neue Maschinenverordnung nach einer Übergangsfrist anzuwenden ist, auf 42 Monate nach offiziellem Inkrafttreten der Verordnung festgelegt ist.
Durch den Wandel von der Maschinenrichtlinie zu Maschinenverordnung soll EU-weit mehr Rechtssicherheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand auf dem EU-Binnenmarkt reduziert werden. Bisher lag die rechtliche Auslegung der Maschinenrichtlinie nämlich im Ermessen der Mitgliedsländer.

 

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Europäische Richtlinien: Wir informieren

INMAS bringt Ihnen Europäische Richtlinien näher

Richtlinien der Europäischen Union spielen in der Gedankenwelt eines mittelständischen Unternehmers meistens keine große Rolle. Bevor sie eine direkte Auswirkung auf die Unternehmenspraxis haben, müs­sen sie zunächst in nationales Recht umgesetzt werden. Das werden sie jedoch zwangsläufig – dazu sind die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet.

Bestes Beispiel ist die EG-Maschinenrichtlinie, die sich im deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wiederfindet. Aber auch die Bau­produktenverordnung (BauPVo EU 305/2011), in der unter anderem die CE-Kennzeichnungspflicht geregelt ist, hat massive Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in vielen Unternehmen.

Wenn es dann soweit ist, dauert es oft noch eine Weile, bis sich die neuen Anforderungen an Unternehmen herumsprechen und die Tragweite der Konsequenzen verstanden wird. Bis zur verbindlichen Umsetzung bleibt dann nur noch wenig Zeit – oft zu wenig, um die sinnvollste und kostengünstigste Handlungsmöglichkeit zu wählen.

Häufigste Probleme

Weil die Zahl der Europäischen Richtlinien beständig zunimmt, sind die meisten Unternehmen mit diesen Informationen überfordert. Rechtlich bindende Änderungen werden oft zu spät umgesetzt, manchmal auch komplett verschlafen.

Vielen Unternehmern ist nicht klar, dass aus Richtlinien zwangsläufig nationale Gesetze werden. Hersteller, die ein Produkt mit CE-Kenn­zeichnung auf den Markt bringen, kennen nicht einmal die zugrunde liegende EU-Richtlinie.

Empfehlung

Europäische Richtlinien, die für die eigene Branche relevant sind, sollten jederzeit im Auge behalten werden. Gute Fachzeitschriften oder Internetdienste können helfen, sich frühzeitig zu informieren, aber auch Verbände und Vereine wie VDI, VDMA oder DIN sind geeignete Quellen. Externe Dienstleister können die Lage noch zuverlässiger und individueller im Auge behalten.

Es empfiehlt sich, frühzeitig auf Änderungen zu reagieren, um nicht in den letzten Monaten vor der verbindlichen Einführung eine Notlösung stricken oder rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

Die INMAS GmbH bietet  Beratung und Schulungen rund um Normung und CE-Kennzeichnung an und verhilft Ihrem Unternehmen zu mehr Übersicht im Dickicht der Richtlinien.

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Vorläufige Einigung über neue EU-Maschinenverordnung erzielt

Im Trilog am 15. Dezember 2022 erzielten die Verhandlungsführer von Parlament und Rat eine vorläufige politische Einigung über die neue EU-Maschinenverordnung, welche die derzeitige Maschinenrichtlinie ersetzen und die Vorschriften an neue Marktentwicklungen und Risiken aus neuen Technologien anpassen wird.

Nach der Einigung sagte der Berichterstatter Ivan Štefanec (EVP, SK): „Heute, nach 18-monatiger Arbeit, haben wir eine Einigung über die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie gefunden, die ihren Benutzern mehr Sicherheit und Vorhersehbarkeit durch die Harmonisierung der EU-Märkte für Maschinenbau bringen wird, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen.“

Ivan Štefanec wird auch über den letzten Trilog während der Sitzung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) vom 23.-24. Januar 2023 berichten.

Es ist bereits davon auszugehen, dass der aktuelle Entwurf dem finalen Verordnungstext sehr nahe ist.
Derzeit ist von einer Vielzahl von Detailänderungen auszugehen.

Die neue Verordnung wird dann am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und Unternehmen noch eine Übergangsfrist von 36 Monate einräumen, damit diese sich auf die neuen Anforderungen einstellen können. Ausgenommen von dieser Frist sind die nachfolgenden Artikel:

  • Maschinen und zugehörige Produkte, die in Anhang I aufgeführt sind
    • Artikel 5 (2) bis Artikel 5 (5) – [12 Monate]
  • Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
    • Artikel 24 bis Artikel 40 – [6 Monate]
  • Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
    • Artikel 45 – [12 Monate]
  • Sanktionen
    • Artikel 48 (1) – [35 Monate]

Bedeutsame, wesentliche Veränderungen werden dabei sein:

  • Die Bezeichnung „Hochrisiko-Maschinenprodukt“ wird wieder aus Anhang I gestrichen und die „Maschinen und zugehörige Produkte“ in Anhang I, Teil A und B aufgeteilt (vgl. Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Maschinen der unterschiedlichen Teile unterliegen spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren (Modulen), geregelt in Artikel 21 (2) und (2a).
    Gegebenenfalls muss eine notifizierte Konformitätsbewertungsstellen hinzugezogen werden.
  • Der EU-Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I an den technischen Fortschritt und Kenntnisstand oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen, indem sie neue Kategorien aufnimmt oder ein bestehendes Maschinenproduktgruppe aus dieser Liste streicht.
  • Neue sicherheitstechnische Anforderungen im Zusammenhang mit Cybersicherheit und künstlicher Intelligenz (KI) sollen erstmals berücksichtigt werden.
  • Neufassung der Begriffsdefinitionen und Pflichtenkataloge für die Wirtschaftsakteure und Anpassung an das aktuelle Konzept für die Produktregulierung („New Legislative Framework“). Dazu werden behördliche Meldepflichten und weitere Pflichten für Händler eingeführt. Es bietet aber vor allem mehr Rechtssicherheit durch die Anpassung an den aktuellen Rechtsstand.
  • Bei Business-to-Business (B2B) Maschinen sind digitale Betriebsanleitungen zukünftig zugelassen. Papierfassungen müssen dann nur noch auf Wunsch des Endkunden innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kaufdatum nachgeliefert werden. Diese Möglichkeit wird von der Branche schon lange herbeigesehnt, ihre Umsetzung erfolgt jedoch nur unter erheblichen Einschränkungen.

Trotz der Modernisierung der Vorschriften erscheint der Sprung in die Digitalisierung doch sehr zögerlich. Auch wenn digitale Betriebsanleitungen in Zukunft zulässig sind, bleibt es bei der Verpflichtung Betriebsanleitungen im B2B-Bereich generell und auf Anfrage weiterhin in Papierformat bereitzustellen. Der Ressourcenaufwand wird damit nur unwesentlich gesenkt.
Einige Mitgliedsstaaten hatten Bedenken, dass reine digitale Betriebsanleitungen nicht von jedem Verwender zu jeder Zeit ausreichend zur Kenntnis genommen werden können.
Für Hersteller, die nicht direkt an einen Endkunden liefern, bleibt daher ein unüberschaubarer Zeitraum in dem ggf. kurzfristig umfangreiche Betriebsanleitungen in Papierform geliefert werden müssen.
Wenig zufriedenstellend ist außerdem, dass von einer Synchronisation der EU-Maschinenverordnung mit der europäische KI-Verordnung Abstand genommen wurde. Daraus werden Inkonsistenzen bei Anforderungen an Maschinen mit KI folgen.

 

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REACH-Kandidatenliste wurde aktualisiert

Mit dem Beschluss D(2022)4187-DC der European Chemicals Agency (ECHA) wurde ab dem 10.06.2022 ein weiterer potentieller Kandidat in die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen:

  • N-(hydroxymethyl)acrylamide

Unter anderem auch als Acetessigsäureamid bekannt, handelt es sich bei dem Stoff um ein Abbauprodukt des Süßstoffes Acesulfam-K.
Kandidaten auf dieser Liste sollen gegebenenfalls in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden.


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TÜV sieht Nachbesserungsbedarf bei Vorschlag zur Maschinenverordnung

Anfang Mai 2022 legte der zuständig Binnenmarktausschuss des EU-Parlaments den Kompromissvorschlag für eine neue Maschinenverordnung vor.
Die neuen Vorgaben setzen eine strengere Prüfung von Produkten voraus, die in der EU inverkehr gebracht werden. Diese Neuerung folgt aus Untersuchungen der Marktaufsichtsbehörden, die gezeigt haben, dass auch Produkte mit CE-Kennzeichen die jeweiligen Normen nicht immer vollständig einhalten.

Nach dem Entwurf sind besonders risikoreiche Maschinen von einer benannten Stelle zu überprüfen. Uneinigkeit besteht insofern darüber, wann eine Maschine besonders risikoreich ist. Handkettensägen sind durch eine benannte Stelle zu überprüfen, andere Maschinen zur Holzbearbeitung fallen nicht unter diesen Vorbehalt. Dabei stellen vor allem die gesetzlichen Unfallversicherer fest, dass viele der durch den Entwurf als ‚nicht risikoreich‘ eingestuften Maschinen hohe Unfallzahlen hervorbringen.

„Auch wenn der Vorschlag insgesamt für ein höheres Schutzniveau sorgt, sollte der risikobasierte Ansatz konsequenter umgesetzt werden“, findet Johannes Kröhnert, Leiter des Brüsseler Büros des TÜV-Verbandes. Helfen wird die Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten, Daten zu Unfallgeschehen zu erheben und an die EU-Kommission zu übermitteln.

Insgesamt erlegt der aktuelle Vorschlag des Binnemarktausschusses weniger Vorgaben auf als der der EU-Kommission.
Anlass für die Neuerungen ist die Anpassung der Gesetzgebung an den technischen Fortschritt, denn die derzeit aktuelle Maschinenrichtlinie stammt noch aus dem Jahr 2006.

 

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Änderung der Abwasserverordnung

Mit Wirkung zum 28.01.2022 wurden Änderungen und Anpassungen der Abwasserverordnung vorgenommen.
Nötig wurden diese unter anderem aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 zur Industrie-Emissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT) zu Großfeuerungsanlagen. Die Umsetzungsfrist von vier Jahren ist nun abgelaufen.

Ziel der Industrie-Emissionsrichtlinie ist die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung und damit auch die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Wasser.

Daraus ergeben sich Änderungen der Anhänge 47 (Feuerungsanlagen) und 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen). Das „Mitverbrennen“ von Abfällen ist zukünftig einzuschränken. Der Anwendungsbereich des Anhangs 33 wird damit auch die Rauchgaswäsche aus der ausschließlichen Verbrennung von Abfällen beschränkt.
Außerdem wurde die Anlage 1 Analyse- und Messverfahren verändert.

Es sind Emissionsgrenzwerte für das Abwasser und Anforderungen an die Überwachung einzelner Abwasserparameter einzuführen.

Um die Verordnung dem (neusten) Stand der Technik anzupassen und Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches zu schaffen, wurden die Anhänge 40 (Metallbearbeitung und -verarbeitung) und 54 (Eingrenzung auf Solarherstellung) verändert. Außerdem wurde ein Teil des Anhangs 54 in den Anhang 35 (Chipherstellung) ausgegliedert.
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, die dem (neusten) Stand der Technik entsprechen, können durch Rechtsverordnung gemäß §57 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (i. V. m. §23 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8, 9, 11 WHG) festgelegt werden.


Externe Quellen:

UKCA-Kennzeichnung

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU verlässt dieses auch den Gültigkeitsbereich der EU-weit einheitlich geregelten Vorschriften und Normen.
Hierzu gehören die Vorschriften für viele technische und medizinische Produkte, die der CE-Kennzeichnung unterliegen.

Für technische und medizinische Produkte, die in der EU der CE-Kennzeichnung unterliegen, bedeutet dies, dass sie nun auf dem britischen Markt stattdessen der UKCA-Kennzeichnung unterliegen. Die Vorschriften und das Verfahren zur UKCA-Kennzeichnung stimmen im Wesentlichen mit denen der CE-Kennzeichnung überein. Abweichungen können sich jedoch von nun an durch die nationale Fortentwicklung der Produktvorschriften in Großbritannien ergeben.
Bis zum Ablauf der verlängerten Übergangsfrist am 31.12.2022 erfüllen Waren, die bereits produziert und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind weiterhin die Vorschriften Großbritanniens und könne auf dem britischen Markt vertrieben werden.

Bereits seit dem 01.01.2021 kann die UKCA-Kennzeichnung bei Waren vorgenommen werden, die für den britischen Markt bestimmt sind, deren Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist oder bei Waren deren Kennzeichnung durch eine staatliche Stelle zu erfolgen hat.
Sollen die Waren sowohl auf dem britischen als auch auf dem EU-Markt vertrieben werden, ist es möglich beide Kennzeichnungen vorzunehmen.

Diese Vorgaben gelten allerdings nicht für Nordirland: Laut des Austrittsabkommens bleibt Nordirland Teil des EU-Binnenmarktes für Waren. Eine UKCA-Kennzeichnung muss bei Waren für diesen Markt nicht vorgenommen werden; das CE-Kennzeichen bleibt erforderlich. Werden Waren von Großbritannien aus, unter Zuhilfenahme einer UK-Konformitätsstelle, in Nordirland inverkehr gebracht, wird dies allerdings mit dem neuen UKNI-Kennzeichen angezeigt.

Um keine Regelungslücke entstehen zu lassen wurde die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 der neuen Situation insoweit angepasst, dass sie ohne die Berücksichtigung europäischen Gemeinschaftsrechts angewandt werden kann.


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REACH-Kandidatenliste wurde aktualisiert

Mit dem Beschluss D(2021)10043-DC der European Chemicals Agency (ECHA) wurden ab dem 17.01.2022 vier weitere potentielle Kandidaten in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen:

  • 6,6′-di-tert-butyl-2,2′-methylenedi-p-cresol
  • tris(2-methoxyethoxy)vinylsilane
  • (±)-1,7,7-trimethyl-3-[(4-methylphenyl)methylene]bicyclo[2.2.1]heptan-2-one covering any of the individual isomers and/or combinations thereof (4-MBC)
  • S-(tricyclo(5.2.1.02,6)deca-3-en-8(or 9)-yl O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) phosphorodithioate

Kandidaten auf dieser Liste sollen gegebenenfalls in den Anhang XIV der REACH-Verordnung übernommen werden.


Externe Links:

Aus der Maschinenrichtlinie wird eine Verordnung

Ziel der Maschinenrichtlinie ist es den Binnenmarkt zu stärken und ein hohes Maß an Schutz für Verwender und andere gefährdete Personen zu gewährleisten. Um dabei keine Innovationen auszuschließen, wurde die Richtlinie „technologieneutral“ formuliert. Im Rahmen eines Reformvorhabens wurde die Maschinenrichtlinie durch REFIT (ein Programm zur Steigerung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung in der EU) überprüft.
REFIT stellte fest, dass die Maschinenrichtlinie zwar eine wesentliche Rechtsvorschrift sei, eine Vereinfachung und Anpassung allerdings notwendig ist.

Dabei wurden durch die REFIT-Bewertung folgende Probleme erkannt:

  1. Rechtsunsicherheit/Unklarheit bzgl. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
  2. Divergenzen durch innerstattliche Umsetzung
  3. Unzureichende Bestimmung bzgl. Hochrisiko-Maschinen
  4. Unstimmigkeiten mit anderen EU-Vorschriften bzgl. Produktsicherheit
  5. Generelle Sicherheitslücken
  6. Monetäre und ökologische Kosten
  7. Neue Risiken durch aufstrebende Technologien

Um diesen Problemen zu begegnen wurde kürzlich ein Entwurf vorgelegt, der die Maschinenrichtlinie zur Verordnung machen würde.

Diese Formalität führt dazu, dass die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gleichermaßen gilt. Eine Umsetzung, bei der die Mitgliedsstaaten nur hinsichtlich des Ziels gebunden und in der Wahl der Mittel frei sind (wie es bei einer Richtlinie der Fall ist), wird dadurch vermieden.
Außerdem soll eine Anpassung an den New Legislative Framework (NLF) erfolgen, um die Inkonsistenz zwischen harmonisierten Rechtsvorschriften (z. B. mit der Niederspannungsrichtlinie) aufzuheben. Dadurch soll die Funktionsweise und ihre Durchsetzung gestärkt und der Aufwand gesenkt werden.

Zur Beseitigung von Unklarheiten würden Definitionen wie z. B. Maschinenprodukt, unvollständige Maschinen, Hockrisiko-Maschinen, wesentliche Modifikation überarbeitet und Regelungen ergänzt werden. Eine wesentliche Klarstellung würde bereits in der Benennung der Verordnung erfolgen: Aus Maschinen werden Maschinenprodukte. So sollen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Sammelbegriff Maschine (jetzt Maschinenprodukt) und „einer bestimmten“ Maschine“ für verschiedene Ausführungszustände verhindert werden.

Um die Kosten zu senken, soll es in Zukunft möglich sein, dass notwendige Maschineninformationen, wie zum Beispiel Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Dadurch soll im Zuge des geringeren Papierverbrauchs auch der ökologische Fußabdruck verkleinert werden.

Zur Anpassung an den digitalen Wandel werden autonome mobile Maschinen, künstliche Intelligenz und die Cybersicherheit in die Verordnung aufgenommen. Regelungslücken sollen dadurch in diesen Bereich geschlossen werden.

Damit erfolgt eine Modernisierung der Maschinenrichtlinie voraussichtlich in allen Punkten, die zunächst durch die Evaluierung durch REFIT als überholungsbedürftig festgestellt wurden.


Externe Links:

Reusch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: „Es ist eine Verordnung! Die neue Maschinenverordnung und ihre Implikationen für den Maschinensektor“, https://www.reuschlaw.de/news/es-ist-eine-verordnung-die-neue-maschinenverordnung-und-ihre-implikationen-fuer-den-maschinensektor/,14.12.2021