Hier informieren wir über die neusten Durchführungsbeschlüsse von Seiten der EU und alles, was damit einhergeht.

Änderungen der Harmonisierung für Elektrofahrräder

Die Europäische Union hat Änderungen der Harmonisierung der Norm EN 15194:2017 für Elektrofahrräder und Trethilfen mit Elektromotor beschlossen. Diese sind am 10.01.2023 in Kraft getreten.

Hintergrund ist ein Einwand der Niederlande aus dem August 2019. Demnach entsprach die harmonisierte Norm EN 15194:2017 nicht den gängigen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, wie sie in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt sind. Es sei nur die Prüfung von Batterien geregelt. Eine sichere Integration von Batterien in Batteriesätzen und der Einbau von Batteriesätzen in Endgeräten hingegen sei nicht umfassend geklärt. Dadurch komme es immer wieder zu Vorfällen mit Elektrorädern mit Lithium-Ionen-Zellen und/oder Batteriesätzen.

Deutschland fügte außerdem hinzu, dass die während der Fahrt auf unebenem Boden übertragenen Vibrationen ebenfalls nicht geregelt seien.

Ein eingesetzter Prüfungsausschuss kam letztendlich zu dem Schluss, dass die harmonisierte Norm EN 15194:2017  tatsächlich nicht den angemessenen Sicherheitsstandards entspricht. Daher wird mit Veröffentlichung des kommenden Amtsblattes die alte Referenz auf EN 15194:2017 in Absatz I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 gestrichen und mit einer Einschränkung in Absatz II des Beschlusses aufgenommen.

 

Diese Einschränkung lautet:

Hinweis 1: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit extremen Temperaturen, Brand und Explosionen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird.

Hinweis 2: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit Vibrationen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird, und wonach bei Maschinen die Messung von Vibrationen, die von diesen auf den Bediener der Maschinen übertragen werden, vorgesehen sein muss.

 

Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier:

Links und Quellen:

Europäische Richtlinien: Wir informieren

INMAS bringt Ihnen Europäische Richtlinien näher

Richtlinien der Europäischen Union spielen in der Gedankenwelt eines mittelständischen Unternehmers meistens keine große Rolle. Bevor sie eine direkte Auswirkung auf die Unternehmenspraxis haben, müs­sen sie zunächst in nationales Recht umgesetzt werden. Das werden sie jedoch zwangsläufig – dazu sind die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet.

Bestes Beispiel ist die EG-Maschinenrichtlinie, die sich im deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wiederfindet. Aber auch die Bau­produktenverordnung (BauPVo EU 305/2011), in der unter anderem die CE-Kennzeichnungspflicht geregelt ist, hat massive Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in vielen Unternehmen.

Wenn es dann soweit ist, dauert es oft noch eine Weile, bis sich die neuen Anforderungen an Unternehmen herumsprechen und die Tragweite der Konsequenzen verstanden wird. Bis zur verbindlichen Umsetzung bleibt dann nur noch wenig Zeit – oft zu wenig, um die sinnvollste und kostengünstigste Handlungsmöglichkeit zu wählen.

Häufigste Probleme

Weil die Zahl der Europäischen Richtlinien beständig zunimmt, sind die meisten Unternehmen mit diesen Informationen überfordert. Rechtlich bindende Änderungen werden oft zu spät umgesetzt, manchmal auch komplett verschlafen.

Vielen Unternehmern ist nicht klar, dass aus Richtlinien zwangsläufig nationale Gesetze werden. Hersteller, die ein Produkt mit CE-Kenn­zeichnung auf den Markt bringen, kennen nicht einmal die zugrunde liegende EU-Richtlinie.

Empfehlung

Europäische Richtlinien, die für die eigene Branche relevant sind, sollten jederzeit im Auge behalten werden. Gute Fachzeitschriften oder Internetdienste können helfen, sich frühzeitig zu informieren, aber auch Verbände und Vereine wie VDI, VDMA oder DIN sind geeignete Quellen. Externe Dienstleister können die Lage noch zuverlässiger und individueller im Auge behalten.

Es empfiehlt sich, frühzeitig auf Änderungen zu reagieren, um nicht in den letzten Monaten vor der verbindlichen Einführung eine Notlösung stricken oder rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

Die INMAS GmbH bietet  Beratung und Schulungen rund um Normung und CE-Kennzeichnung an und verhilft Ihrem Unternehmen zu mehr Übersicht im Dickicht der Richtlinien.

https://inmas.de/ce-kennzeichnung/

https://inmas.de/kontakt/

Änderung der Abwasserverordnung

Mit Wirkung zum 28.01.2022 wurden Änderungen und Anpassungen der Abwasserverordnung vorgenommen.
Nötig wurden diese unter anderem aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 zur Industrie-Emissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT) zu Großfeuerungsanlagen. Die Umsetzungsfrist von vier Jahren ist nun abgelaufen.

Ziel der Industrie-Emissionsrichtlinie ist die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung und damit auch die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Wasser.

Daraus ergeben sich Änderungen der Anhänge 47 (Feuerungsanlagen) und 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen). Das „Mitverbrennen“ von Abfällen ist zukünftig einzuschränken. Der Anwendungsbereich des Anhangs 33 wird damit auch die Rauchgaswäsche aus der ausschließlichen Verbrennung von Abfällen beschränkt.
Außerdem wurde die Anlage 1 Analyse- und Messverfahren verändert.

Es sind Emissionsgrenzwerte für das Abwasser und Anforderungen an die Überwachung einzelner Abwasserparameter einzuführen.

Um die Verordnung dem (neusten) Stand der Technik anzupassen und Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches zu schaffen, wurden die Anhänge 40 (Metallbearbeitung und -verarbeitung) und 54 (Eingrenzung auf Solarherstellung) verändert. Außerdem wurde ein Teil des Anhangs 54 in den Anhang 35 (Chipherstellung) ausgegliedert.
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, die dem (neusten) Stand der Technik entsprechen, können durch Rechtsverordnung gemäß §57 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (i. V. m. §23 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8, 9, 11 WHG) festgelegt werden.


Externe Quellen:

EMV-Richtlinie 2014/30/EU – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2021/455

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/455 vom 15. März 2021 erfolgen die neuesten Änderungen an den zur EMV-Richtlinie 2014/30/EU (elektromagnetische Verträglichkeit) harmonisierten Normen:

 

Artikel 1

Am Anhang I des ursprünglichen Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 wurden zwei Änderungen vorgenommen:

  • EN 55035:2017/A11:2020 – Elektromagnetische Verträglichkeit von Multimediageräten – Anforderungen zur Störfestigkeit (neue Fassung)
  • EN IEC 60947-5-2:2020 – Niederspannungsschaltgeräte – Teil 5-2: Steuergeräte und Schaltelemente – Näherungsschalter (neuer Eintrag)

 

Artikel 2

Im Anhang II wurden überdies zwei harmonisierte Normen zur Streichung im 3. Quartal 2022 aufgenommen.

  • EN 55103-2:2009 – Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamiliennorm für Audio-, Video- und audiovisuelle Einrichtungen sowie für Studio-Lichtsteuereinrichtungen für professionellen Einsatz – Teil 2: Störfestigkeit
  • EN 55024:2010 – Einrichtungen der Informationstechnik – Störfestigkeitseigenschaften – Grenzwerte und Prüfverfahren

 

Externe Links:

 

DIN EN ISO 20607 – Sicherheit von Maschinen – Betriebsanleitung – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Im April dieses Jahres ist die DIN EN ISO 20607 in die Liste der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgenommen worden (INMAS.de berichtete).

Doch was wird dadurch im Maschinenbau erleichtert?

Die DIN EN ISO 20607 ermöglicht es Maschinenherstellern, die Mindestanforderungen bei der Erstellung von Betriebsanleitung zu erfüllen, ohne dafür eine Technische Redaktion oder teure Fachkräfte unterhalten zu müssen, welche auf die DIN EN 82079-1 geschult sind.

Die Norm behandelt und spezifiziert dabei den sicherheitsbezogenen Inhalt, die dazugehörige Struktur und die Darstellung in der Betriebsanleitung unter Berücksichtigung aller Lebensphasen einer Maschine; bislang wurde das Thema Betriebsanleitungen weitaus umfangreicher, im Kapitel 6.4.5 der DIN EN ISO 12100, erfasst.

Konkret decken die Abschnitte 4 und 5 der DIN EN ISO 20607 die grundlegenden Anforderungen nach 1.7.4.2. Inhalt der Betriebsanleitung a) bis v) der Maschinenrichtlinie ab.

Davon ausgeschlossen werden der Abschnitt 4.11 zu IT-Sicherheitsschwachstellen und der Punkt u) über spezifische Angaben zur Luftschallemission von Maschinen.