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Europäische Richtlinien: Wir informieren

INMAS bringt Ihnen Europäische Richtlinien näher

Richtlinien der Europäischen Union spielen in der Gedankenwelt eines mittelständischen Unternehmers meistens keine große Rolle. Bevor sie eine direkte Auswirkung auf die Unternehmenspraxis haben, müs­sen sie zunächst in nationales Recht umgesetzt werden. Das werden sie jedoch zwangsläufig – dazu sind die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet.

Bestes Beispiel ist die EG-Maschinenrichtlinie, die sich im deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wiederfindet. Aber auch die Bau­produktenverordnung (BauPVo EU 305/2011), in der unter anderem die CE-Kennzeichnungspflicht geregelt ist, hat massive Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in vielen Unternehmen.

Wenn es dann soweit ist, dauert es oft noch eine Weile, bis sich die neuen Anforderungen an Unternehmen herumsprechen und die Tragweite der Konsequenzen verstanden wird. Bis zur verbindlichen Umsetzung bleibt dann nur noch wenig Zeit – oft zu wenig, um die sinnvollste und kostengünstigste Handlungsmöglichkeit zu wählen.

Häufigste Probleme

Weil die Zahl der Europäischen Richtlinien beständig zunimmt, sind die meisten Unternehmen mit diesen Informationen überfordert. Rechtlich bindende Änderungen werden oft zu spät umgesetzt, manchmal auch komplett verschlafen.

Vielen Unternehmern ist nicht klar, dass aus Richtlinien zwangsläufig nationale Gesetze werden. Hersteller, die ein Produkt mit CE-Kenn­zeichnung auf den Markt bringen, kennen nicht einmal die zugrunde liegende EU-Richtlinie.

Empfehlung

Europäische Richtlinien, die für die eigene Branche relevant sind, sollten jederzeit im Auge behalten werden. Gute Fachzeitschriften oder Internetdienste können helfen, sich frühzeitig zu informieren, aber auch Verbände und Vereine wie VDI, VDMA oder DIN sind geeignete Quellen. Externe Dienstleister können die Lage noch zuverlässiger und individueller im Auge behalten.

Es empfiehlt sich, frühzeitig auf Änderungen zu reagieren, um nicht in den letzten Monaten vor der verbindlichen Einführung eine Notlösung stricken oder rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

Die INMAS GmbH bietet  Beratung und Schulungen rund um Normung und CE-Kennzeichnung an und verhilft Ihrem Unternehmen zu mehr Übersicht im Dickicht der Richtlinien.

https://inmas.de/ce-kennzeichnung/

https://inmas.de/kontakt/

CE-Arbeitskreis

Im CE-Arbeitskreis bündeln Fachleute ihre Kompetenzen rund um alle Fragen der CE-Kennzeichnung. Auch die Mitarbeiter von INMAS sind an ihm beteiligt.

Der CE-Arbeitskreis agiert sehr praxisnah, greift ggf. aktiv in Unternehmensprozesse ein und stellt somit den Weg zu einer rechtssicheren CE-Kennzeichnung sicher.

Angesprochen werden vor allem kleine und mittlere Unternehmen aus den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau sowie Elektrotechnik.

Der CE-Arbeitskreis ist bundesweit tätig.

Kompetenzen

  • Anlagensteuerung
  • ATEX (explosionsfähige Atmosphäre)
  • Bedienungsanleitungen
  • CE-Kennzeichnung
  • Dokumentation
  • Elektrotechnik
  • Geotechnik
  • Managementberatung
  • Qualitätsmanagement
  • Umweltmanagement
  • Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement
  • Normenmanagement
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Produktsicherheit
  • Risikobeurteilung
  • Schaltanlagen
  • Sicherheitsbezogene Steuerung
  • Technische Sicherheit
  • Umweltschutz (Altlasten/Abfallwirtschaft)

Risikobeurteilung in 5 Schritten: Die INMAS-Methode

Die INMAS-Methode: Risikobeurteilung in 5 Schritten

Zahlreiche Produkte müssen als Nachweis ihrer Sicherheit eine CE-Kennzeichnung tragen, wenn sie innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr gebracht werden. Für Hersteller und Importeure ist dies mit der Durchführung einer Risikobeurteilung verbunden: mögliche Gefahren sollen vorab identifiziert und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. In der Praxis stellt der Prozess jedoch besonders kleine und mittlere Unternehmen oft vor Probleme, denn die Umsetzung einer Risikobeurteilung erfordert die Kenntnis zahlreicher staatlicher Vorgaben und Normen.

Die INMAS-Methode, bricht den Vorgang daher in fünf übersichtliche Schritte herunter:

  1. Produkt kennenlernen und verstehen: Längst nicht alle Gefahren auf Anhieb erkennbar, denn nicht immer werden Produkte von den Anwendern so eingesetzt, wie es sich die Hersteller vorgestellt hatten
  2. Normen recherchieren: Unter vielen tausend Normen müssen die Relevanten herausgefiltert werden
  3. Gefährdungen identifizieren: Hier werden parallel die Gefahrenstellen des Produkts beschrieben, seine gesamten Lebensphasen analysiert und die möglichen Folgen der Gefahren ermittelt
  4. Maßnahmen definieren: Wie werden die Gefahren vermieden oder minimiert?
  5. Dokumentation erstellen: Der Prozess muss noch Jahre später rechtssicher dargestellt werden können, falls doch etwas schiefgeht

Unternehmen sind oft mit der Menge an Vorgaben, die berücksichtigt werden müssen, überfordert. Wer den Prozess daher nicht alleine abwickeln möchte, wird von INMAS auf Wunsch umfassend unterstützt. Unternehmen können dabei nicht nur auf die langjährige Erfahrung des INMAS-Teams zugreifen, sondern erhalten auch eine individuell angepasste Software, die ihnen dauerhaft hilft, vergleichbare Produkte schnell und sicher zu beurteilen. Die Gefährdungen und anzuwendenden Normen werden von INMAS im Programm „CE-Ready“ hinterlegt und bei Bedarf regelmäßig aktualisiert, sodass sich die Anwender nicht darum kümmern müssen.

Der weitere Verlauf der Risikobeurteilung liegt dann in den Händen des Herstellers oder Importeurs. „Wir wollen, dass das Wissen zur Vermeidung von Gefahren im jeweiligen Unternehmen bleibt“, betont INMAS-Geschäftsführer Mario Haake. „Das zähe und zeitraubende Durcharbeiten von Normen entfällt aber, wenn wir einbezogen werden.“

Weitere Informationen:
https://inmas.de/ce-kennzeichnung/

UKCA-Kennzeichnung

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU verlässt dieses auch den Gültigkeitsbereich der EU-weit einheitlich geregelten Vorschriften und Normen.
Hierzu gehören die Vorschriften für viele technische und medizinische Produkte, die der CE-Kennzeichnung unterliegen.

Für technische und medizinische Produkte, die in der EU der CE-Kennzeichnung unterliegen, bedeutet dies, dass sie nun auf dem britischen Markt stattdessen der UKCA-Kennzeichnung unterliegen. Die Vorschriften und das Verfahren zur UKCA-Kennzeichnung stimmen im Wesentlichen mit denen der CE-Kennzeichnung überein. Abweichungen können sich jedoch von nun an durch die nationale Fortentwicklung der Produktvorschriften in Großbritannien ergeben.
Bis zum Ablauf der verlängerten Übergangsfrist am 31.12.2022 erfüllen Waren, die bereits produziert und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind weiterhin die Vorschriften Großbritanniens und könne auf dem britischen Markt vertrieben werden.

Bereits seit dem 01.01.2021 kann die UKCA-Kennzeichnung bei Waren vorgenommen werden, die für den britischen Markt bestimmt sind, deren Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist oder bei Waren deren Kennzeichnung durch eine staatliche Stelle zu erfolgen hat.
Sollen die Waren sowohl auf dem britischen als auch auf dem EU-Markt vertrieben werden, ist es möglich beide Kennzeichnungen vorzunehmen.

Diese Vorgaben gelten allerdings nicht für Nordirland: Laut des Austrittsabkommens bleibt Nordirland Teil des EU-Binnenmarktes für Waren. Eine UKCA-Kennzeichnung muss bei Waren für diesen Markt nicht vorgenommen werden; das CE-Kennzeichen bleibt erforderlich. Werden Waren von Großbritannien aus, unter Zuhilfenahme einer UK-Konformitätsstelle, in Nordirland inverkehr gebracht, wird dies allerdings mit dem neuen UKNI-Kennzeichen angezeigt.

Um keine Regelungslücke entstehen zu lassen wurde die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 der neuen Situation insoweit angepasst, dass sie ohne die Berücksichtigung europäischen Gemeinschaftsrechts angewandt werden kann.


Externe Links:


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Advent, Advent … – Normung bei der Feuerwehr

Während es für die meisten Menschen in Deutschland um die Weihnachtszeit besinnlich wird, haben Feuerwehrleute keine Zeit sich auszuruhen:

In der Zeit vom 1. Advent bis Neujahr ist die Brandgefahr deutlich höher als im Rest des Jahres.

Und obwohl mittlerweile Lichterketten, Dank genormter IP-Schutzarten und CE-konformer LED-Technologie, gefahrlose Besinnlichkeit versprechen, kommt es doch immer wieder durch Kerzen und offene Flammen zu Bränden von Adventskränzen und Tannenbäumen – oftmals durch simple Fahrlässigkeit.

Wenn also eine Löschgruppe der Feuerwehr ausrückt, müssen sich Gruppenführer, Maschinist, Melder und die Mitglieder des Angriffs-, Wasser- und Schlauchtrupps vollkommen auf ihre Einsatzmittel verlassen können.

Da es dabei um den Schutz von Menschenleben geht, sind die technischen Anforderungen entsprechend hoch angesetzt und ebenfalls genormt.

Etwas über 200 DIN (EN ISO) Normen werden allein in Deutschland zum Zweck der Brandbekämpfung angewendet, darunter

  • DIN 14220   Löschwasserbrunnen
  • DIN 14230   Unterirdische Löschwasserbehälter
  • DIN 14811   Feuerlöschschläuche – Druckschläuche und Einbände für Pumpen und Feuerwehrfahrzeuge
  • DIN EN 1947   Feuerlöschschläuche – Formstabile Druckschläuche und Einbände für Pumpen und Feuerwehrfahrzeuge
  • DIN EN 14540   Feuerlöschschläuche – Flachschläuche für Wandhydranten
  • DIN EN ISO 14557   Feuerlöschschläuche – Saugschläuche aus Gummi und Kunststoff
  • DIN EN 1568   Feuerlöschmittel – Schaummittel
  • DIN EN 361   Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffanggurte
  • DIN EN 813   Persönliche Absturzschutzausrüstung – Sitzgurte

Die Standardisierung sorgt hierbei nicht nur für die Einhaltung der Anforderungen, sondern auch für Kompatibilität, denn egal welche Löschgruppe wo eingesetzt wird – im Katastrophenfall sogar europaweit – der Feuerlöschschlauch kann angeschlossen werden, die Schutzausrüstung ist austauschbar.

Das neue Produktsicherheitsgesetz

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021, der Verabschiedung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen und des Marktüberwachungsgesetzes ist die Reform des deutschen Produktsicherheitsrechts und die Anpassung an die Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020) abgeschlossen.

Ziel der Marktüberwachungsverordnung ist es durch eine strengere und effizientere Marktüberwachung und eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit den Binnenmarkt zu stärken, Wettbewerbsverzerrungen abzubauen und die Sicherheit von Produkten zu erhöhen.

Um für Rechtsklarheit und Verständlichkeit zu sorgen, sowie um die bestehenden nationalen Regelungen den neuen Vorgaben der Marktüberwachungsverordnung anzupassen, war eine Reform des Produktsicherheitsgesetzes unausweichlich.

Die Regelungen in den Abschnitten sechs und sieben des Produktsicherheitsgesetzes zur einheitlichen Marktüberwachung von Non-Food-Produkten im europäisch harmonisierten und nicht harmonisierten Bereich finden sich nun im Marktüberwachungsgesetz.
Ergänzt werden diese Vorschriften nach Maßgabe der Marktüberwachungsverordnung um die Pflichten der Wirtschaftsakteure und Maßnahmen, die die nationalen Marktüberwachungsbehörden ergreifen dürfen.

Die Wirtschaftakteure haben die EU-Konformitätserklärung zu prüfen und bereitzuhalten. Außerdem sind sie verpflichtet, risikoreiche Produkte zu melden. Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Dokumentenkontrollen und Inspektionen durchführen; wird dabei eine Nonkonformität oder eine Gefahr festgestellt, sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Wird die Konformität nicht hergestellt, so ist die Bereitstellung zu verhindern oder eine Rücknahme/ein Rückruf einzuleiten und eine Warnung auszusprechen.

Außerdem wurden die Vorschriften zu überwachungsbedürftigen Anlagen aus Abschnitt neun des Produktsicherheitsgesetzes in das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) übertragen.

Neben diesen strukturellen Veränderungen wurde das ProdSG auch inhaltlich angepasst:
Zum Kreis der Wirtschaftsakteure gehören nun auch Fulfilment-Dienstleister. Diese Erweiterung hat vor allem auf den Onlinehandel Auswirkungen. Die Marktüberwachungsverordnung weitet im Zusammenhang mit dem Onlinehandel auch die Definition für das Inverkehrbringen aus.
Ein Produkt gilt nun als in Verkehr gebracht, wenn ein Angebot an einen in der EU ansässigen Endverbraucher innerhalb eines Mitgliedstaats online oder über eine andere Form des Fernabsatzes gerichtet wird.

Die Regelungen zum GS-Zeichen wurden weiterentwickelt und eine Ermächtigung zum Erlass von Vermarktungsverboten wurde eingeführt.


Externe Links:

Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB: „Newsflash – Neues Produktsicherheitsgesetz in Kraft“, https://www.taylorwessing.com/de/insights-and-events/insights/2021/08/newsflash–neues-produktsicherheitsgesetz-in-kraft, 29.11.2021


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CE-Kennzeichnung nach dem Brexit

Ab dem 1. Januar 2023 muss auf alle Waren, die im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht werden, die neue UKCA-Kennzeichnung angewendet werden.

Unternehmen werden daher ermutigt, sich so schnell wie möglich auf die vollständige Umsetzung der neuen britischen Vorschriften vorzubereiten.

Um den Unternehmen noch etwas Zeit für die Umstellung zu geben, können CE-gekennzeichnete Waren noch bis einschließlich 31. Dezember 2022 auf dem britischen Markt in Verkehr gebracht werden, sofern die EU-Anforderungen mit den nationalen britischen Anforderungen übereinstimmen.
Hierunter fallen auch Waren, die von einer von der EU anerkannten Benannten Stelle bewertet wurden.

Die Einhaltung der Anforderungen liegt dabei nach wie vor in der Verantwortung des Inverkehrbringers.

Ab dem 1. Januar 2023 muss dann natürlich auch das UKCA-Kennzeichen (UKCA mark) auf den entsprechenden Waren vorzufinden sein.

Die britische Regierung beabsichtigt daher Rechtsvorschriften einzuführen, die regeln werden, auf welche Weise das UKCA-Kennzeichen auf einem Produkt oder einem dem Produkt beigefügten Dokument angebracht werden muss bzw. darf. Dies gilt dann für die meisten Waren, die eine UKCA-Kennzeichnung erfordern.

Abweichende Regeln wird es für die folgenden Produkte geben:

  • Bahnprodukte
  • Bauprodukte
  • Medizinische Geräte
  • Schiffsausrüstung
  • Transportable Druckgeräte


Externe Links:

GOV.UK: „Placing manufactured goods on the market in Great Britain“, https://www.gov.uk/guidance/placing-manufactured-goods-on-the-market-in-great-britain, 14.09.2021


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ISPM-15 – Brexit hat EU-Holzverpackungsunternehmen kalt erwischt

Rechtssicherheit gewährleisten durch Compliance-Management

Sie werden immer mehr und es wird für viele Unternehmen immer undurchsichtiger:

  • Deutsche, europäische und internationale Vorschriften,
  • Verordnungen,
  • Regelwerke sowie
  • Normen

aus den Bereichen Umweltschutz, Gesundheits-/Arbeitsschutzschutz, sowie den Sicherheitsaspekten von Menschen und Daten (kurz HSE) oder dem Produktsicherheitsgesetz zur gesicherten Produktentwicklung (Produkt-Compliance) und der dazugehörenden CE-Konformität.

Alle diese Regelungen einzuhalten und zusätzlich nachweisbar zu dokumentieren, ist, selbst mit einem funktionierenden QM-System, kaum zeitnah im Unternehmensalltag unterzubringen; zumal diese, wenn auch notwendigen Aufgaben und Maßnahmen, nicht unmittelbar der Wertschöpfung dienen.

Angesichts dieser Auflagen ist der Aufbau und die Organisation eines ganzheitlichen Compliance-Managementsystems entscheidend für nachhaltigen Unternehmenserfolg. Die Vorteile sind:

  1. Sicherheit und Beweis der Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden, Geschäftspartnern Stakeholdern und Behörden;
  2. Sicherheit und Kontinuität im unternehmerischen Handeln;
  3. Minimierung von Schadens- und Haftungsrisiken;
  4. optimieren von Prozessen;
  5. erfüllen von Organisations- und Aufsichtspflichten;
  6. Dadurch ein wertvoller Wettbewerbsvorteil nicht nur bei öffentlichen Ausschreibungen.

In wenigen Schritten zu mehr Compliance

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Damit erhalten Sie ein wirksames und organisationsweites Compliance-Managementsystem und dokumentieren Ihre Rechtskonformität.

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Nutzen Sie unser Kontaktformular. Sie können uns natürlich auch anrufen oder eine E-Mail schreiben.

RAPEX: EU-Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte

Das EU-Schnellwarnsystem für Verbraucherprodukte RAPEX (engl. Rapid Exchange on Information System) ermöglicht den nationalen Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten, Informationen über gefährliche Produkte rasch auszutauschen. So können die anderen Mitgliedstaaten ihre Märkte überprüfen und – falls dasselbe Produkt gefunden wird– geeignete Maßnahmen ergreifen (z. B. Rücknahme- oder Rückrufaktionen). Grundlagen sind die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS) sowie die Richtlinie 2010/15/EU zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“.

In Deutschland werden in RAPEX gefährliche Produkte erfasst, die unter das Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) fallen (Haushalts- und Sportgeräte, Spielzeug, Textilien, Möbel, Elektrogeräte und -artikel, Schutzausrüstungen und Maschinen).

Das Portal ist öffentlich zugänglich, sodass Verbraucher sich eigenständig informieren können. Hersteller von Produkten, die unter das ProdSG fallen, können anhand eines Leitfadens außerdem selbstständig eine Risikobewertung vornehmen.

 

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Links und Quellen

Falsche CE-Kennzeichen: Stichproben bei Elektrogeräten

Bundesnetzagentur

Für alle Produkte, die von den Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst werden und von einem Hersteller oder Importeur in der EU in Verkehr gebracht werden, besteht eine CE-Kennzeichnungspflicht. Mit der CE-Kennzeichnung eines Produktes erklärt der Hersteller, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurde und die grundlegenden Anforderungen aller angewandten Harmonisierungsrechtsvorschriften eingehalten werden.  

Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen Ihrer Tätigkeiten stichprobenweise elektrische / elektronische Produkte und achtet darauf, dass Sie diese Produkte bedenkenlos und sicher betreiben können.

Statistik der Marktüberwachung 2018 (pdf / 1 MB) (Bundesnetzagentur)

 

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Die INMAS-Methode: Risikobeurteilung in 5 Schritten