Berichtigung der Ökodesign-Verordnung für Elektromotoren

Es gibt eine aktuelle Änderung an der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2019/1781 über Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen sowie externe und integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen:

Die vorherige deutsche Sprachfassung enthielt Fehler in der Bezeichnung des Netzes (Streichung des Wortes „öffentlich“) und im Zusammenhang mit dem direkten Betrieb bestimmter Produkte am Netz.

Die Berichtigungen sind in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/3 vom 3. Januar 2023 veröffentlicht.

 

Links und Quellen:

Für wen gilt das Lieferkettengesetz?

Seit dem 1. Januar dieses Jahres ist das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, kurz Lieferkettengesetz, für einen besseren Schutz von Menschenrechte innerhalb globaler Lieferketten in Kraft. Auch soll der Umweltschutz gestärkt und die Ausbeutung von Menschen und Lebensräumen eingeschränkt werden. Vorerst gilt das Lieferkettengesetz jedoch nur für Unternehmen in Deutschland, die unabhängig von ihrer Rechtsform folgende Kriterien erfüllen:

  1. Sie haben ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland.
  2. Sie beschäftigen in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz dann auch für Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern.

Mit seinen klaren und umsetzbaren Forderungen an die Sorgfaltspflicht von Unternehmen über die gesamte Lieferkette hinweg schafft das Gesetz mehr Rechtssicherheit für die Unternehmen selbst, aber auch für Dritte, die auf Verstöße hinweisen wollen („Whistleblower“).

Da sich die Sorgfaltspflicht jedoch sowohl auf den eigenen Geschäftsbereich als auch auf mittelbare und unmittelbare Zulieferer bezieht, sollten auch kleinere Unternehmen darüber nachdenken, ob und wie sie das Lieferkettengesetzt implementieren können, um den geänderten Ansprüchen ihrer Kunden gerecht zu werden.

 

Weitere Artikel:

Externe Links und Quellen:

Die REACH-Kandidatenliste im Januar 2023

Mit dem Beschluss D(2022)9120-DC der ECHA (European Chemicals Agency) wurden zum 17.01.2023 weitere Kandidaten in die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) aufgenommen:

  • Melamin
  • Perfluorheptansäure und ihre Salze – chemisches Zwischenprodukt
  • 1,1′-[ethane-1,2-diylbisoxy]bis[2,4,6-tribromobenzene] – Flammschutzmittel
  • 4-Hydroxybenzoesäureisobutylester – Paraben
  • Bis(2-ethylhexyl)tetrabromphthalat in allen Formen als Isomer und/oder in jeglicher Kombination – Flammschutzmittel
  • Reaktionsmasse aus 2,2,3,3,5,5,6,6-octafluoro-4-(1,1,1,2,3,3,3-heptafluoropropan-2-yl)-Morpholin und 2,2,3,3,5,5,6,6-octafluoro-4-(heptafluoropropyl)-Morpholin
  • Bispehnol S (4,4′-Sulphonyldiphenol) – Bestandteil von Polymerreaktionen
  • Bariumdibortetraoxid – Bakterizid und Fungizid
  • Tetrabrombisphenol A (2,2′,6,6′-tetrabromo-4,4′-isopropylidenedipheno) – Flammschutzmittel

 

Weitere Artikel zu dem Thema:

REACH-Kandidatenliste wurde aktualisiert (07.07.2022)

 

Externe Links und Quellen:

ECHA: https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table, 22.03.2023

ECHA: https://echa.europa.eu/documents/10162/63bacec8-0474-2eb7-f806-df033037e179, 22.03.2023

Kooperationspartner Mplus GmbH – Jubiläum

Nicht nur die INMAS GmbH feiert dieses Jahr Jubiläum – auch der Kooperationspartner Mplus GmbH feiert ein viertel Jahrhundert Arbeitsschutz mit Herz, Sinn und Sachverstand!

Update zur kommenden Maschinenverordnung

Die Verhandlungen über die neue EU-Maschinenverordnung sind wieder einen Schritt weiter gekommen.
Der Chairmans des Committee of Permanent Representatives informierte die Vorsitzende des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) am 25. Januar 2023 schriftlich über die inhaltliche Einigung vom Trilog am 15. Dezember 2022. Die Verordnung bedürfe danach nur noch einer geringfügigen juristischen Überarbeitung (INMAS berichtete).
Am 02.03.2023 wurde dem Ausschuss die finale Abstimmungsliste vorgelegt.
Aktuell wird angenommen, dass die Verordnung im April oder Mai 2023 zur offiziellen Abstimmung kommt. Ein finaler Entwurf wird vorher verfügbar sein, ein Veröffentlichungsdatum ist jedoch noch unbekannt.
Sicher ist allerdings, dass der Stichtag, ab dem die neue Maschinenverordnung nach einer Übergangsfrist anzuwenden ist, auf 42 Monate nach offiziellem Inkrafttreten der Verordnung festgelegt ist.
Durch den Wandel von der Maschinenrichtlinie zu Maschinenverordnung soll EU-weit mehr Rechtssicherheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand auf dem EU-Binnenmarkt reduziert werden. Bisher lag die rechtliche Auslegung der Maschinenrichtlinie nämlich im Ermessen der Mitgliedsländer.

 

Weitere Artikel

 

Links und Quellen

Haftung bei externem Normenmanagement

Haftung bei externem Normenmanagement: Haftung bleibt im Haus!

Nachdem das normenkundige Personal in den eigenen Reihen jahr­zehntelang ausgedünnt wurde, setzen einige Betriebe mittlerweile auf externe Unternehmen, um die CE-Kennzeichnung abzuwickeln. Während ein Dienstleister beispielsweise Risikoanalysen durchführt und Konformitätserklärungen ausfüllt, erstellt ein anderer die Betriebs­anleitungen.

Das Hauptproblem dabei: Die Haftung für Fehler – zumindest gegen­über den Behörden und den Kunden – bleibt immer im eigenen Unter­nehmen. Die Verantwortung kann auch durch entsprechende Klauseln im Vertrag nicht abgegeben werden.

Häufigste Probleme

Externe Dienstleister sind oft nicht ausreichend in die Abläufe ein­gebunden. Wird beispielsweise eine Maschine auf Kundenwunsch noch während des Fertigungsprozesses verändert, erfährt manchmal weder der externe Ersteller der Konformitätserklärung davon, noch der externe Autor der Betriebsanleitung. Geschieht dann ein Unfall, trifft das eigene Unternehmen die volle Verantwortung und es kann nur im Regresswege versucht werden, gegen die externen Dienstleister vorzugehen.

Empfehlung

Externe Unterstützung ist oft sinnvoll, aber am Ende sollten die Fäden im eigenen Hause zusammenlaufen. Jedes Unternehmen muss aus­reichend eigenes Know-how aufbauen, um die Verantwortung, die sich ohnehin nicht abgeben lässt, zuverlässig ausüben zu können.

Externe Dienstleister können Prozesse unterstützen, die vorhandene Kapazitäten überfordern würden, beispielsweise das Monitoring der gesetzlichen und normativen Veränderungen. Auch können sie einge­setzt werden, um das Know-how im eigenen Haus perspektivisch zu stärken.

 

Lernen Sie mehr darüber, wie INMAS GmbH Ihnen beim Normenmanagement zur Seite steht.

CE-Arbeitskreis

Im CE-Arbeitskreis bündeln Fachleute ihre Kompetenzen rund um alle Fragen der CE-Kennzeichnung. Auch die Mitarbeiter von INMAS sind an ihm beteiligt.

Der CE-Arbeitskreis agiert sehr praxisnah, greift ggf. aktiv in Unternehmensprozesse ein und stellt somit den Weg zu einer rechtssicheren CE-Kennzeichnung sicher.

Angesprochen werden vor allem kleine und mittlere Unternehmen aus den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau sowie Elektrotechnik.

Der CE-Arbeitskreis ist bundesweit tätig.

Kompetenzen

  • Anlagensteuerung
  • ATEX (explosionsfähige Atmosphäre)
  • Bedienungsanleitungen
  • CE-Kennzeichnung
  • Dokumentation
  • Elektrotechnik
  • Geotechnik
  • Managementberatung
  • Qualitätsmanagement
  • Umweltmanagement
  • Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement
  • Normenmanagement
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Produktsicherheit
  • Risikobeurteilung
  • Schaltanlagen
  • Sicherheitsbezogene Steuerung
  • Technische Sicherheit
  • Umweltschutz (Altlasten/Abfallwirtschaft)

Deutsches Lieferkettengesetz steht vor der Tür


75% der deutschen Bevölkerung befürworten eine gesetzliche Regelung

Der Referentenentwurf für das neue Lieferkettengesetz stammt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Nach ersten Stellungnahmen und dem Regierungsentwurf 2021 folgten die Stellungnahme und die Lesung im Bundesrat bis das Gesetz am 25. Juni 2021 durch den Bundesrat gebilligt und am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Am 01. Januar 2023 tritt es in Kraft.

25 Millionen Menschen verrichten Zwangsarbeit,

79 Millionen Kinder leisten Kinderarbeit, weltweit etwa jedes 10. Kind

Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte innerhalb globaler Lieferketten zu verbessern und  grundlegenden Menschenrechtsstandards, wie das Verbot der Kinder- oder Zwangsarbeit, durchzusetzen. Dabei geht es nicht darum, auf der ganzen Welt deutsche Sozialstandards einzuführen. Dennoch tragen auch deutsche Firmen die Verantwortung zur Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten. Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den Umweltschutz zu fördern (da Umweltbelange mittelbar zu Menschenrechtsverletzungen führen können) und Ausbeutung einzuschränken.

Zivilrechtliche Haftungsregelungen werden durch das Gesetz nicht geschaffen.

Die Einhaltung von Menschenrechten, insbesondere in Lieferketten, beruhte bisher auf internationalen Leitlinien, die die Basis für gesellschaftliche Unternehmensverantwortung (CSR) bilden. Dabei geht es vor allem um die Umschreibung von Pflichten, die Einhaltung von Verhaltenskodexen und anderen Regeln, Prinzipien und Grundsatzerklärungen. Hierbei handelt es sich vorwiegend um freiwillige (Selbst-)Verpflichtungen.

Weniger als 20% der Unternehmen erfüllen ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht

Das (neue) Gesetz stellt klare und umsetzbare Anforderungen an die Unternehmen zu ihren Sorgfaltspflichten und schafft so mehr Rechtssicherheit.

Dabei gelten die Vorgaben in der gesamten Lieferkette, die vom Rohstoff bis zum fertigen Endprodukt reicht. Die Anforderungen selbst gelten, je nach Einflussvermögen (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer und mittelbarer Zulieferer) auf den Verursacher der Verletzung sowie der Stufe innerhalb der Lieferkette in abgestufter Weise. Zusätzlich wird nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung und der Art des Verursachungsbeitrages unterschieden.

Im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern ist die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, eine Risikoanalyse, ein Risikomanagement und die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus umzusetzen. Kontrollierte Tochterunternehmen deutscher Unternehmen im Ausland gelten dabei als eigener Geschäftsbereich und nicht als erster Zulieferer.

Außerdem schreibt das Gesetz eine generelle Berichtspflicht und eine Handlungsplicht im Bereich der mittelbaren Zulieferer bei klaren Hinweisen auf Verstößen vor.

Die Einhaltung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen überprüft. Dabei prüft das Bundesamt Berichte und Beschwerden der Unternehmen und verhängt bei der Feststellung von Verstößen Bußgelder oder Ausschlüsse von der öffentlichen Beschaffung.

Durch die Behörde werden auch die Beschwerden von Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen geprüft, außerdem können die Betroffenen ihre Rechte vor deutschen Gerichten geltend machen. Zusätzlich können deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisation Betroffenen aus dem Ausland bei der Durchsetzung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen.

Der Abbruch von Geschäftsbeziehungen ist nur im Ausnahmefall, bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und erfolglosen Maßnahmen, geboten.

Das neue Gesetz gilt ab 2023 für rund 900 Unternehmen mit mehr als 3.000 MitarbeiterInnen. Im darauffolgenden Jahr wird der Geltungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 MitarbeiterInnen ausgeweitet und wird dann rund 4.800 Unternehmen betreffen. Dies schließt auch Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen mit ein, die die Mitarbeiterzahlen in Deutschland erfüllen.

In der EU-Kommission wird derzeit über einen Entwurf für eine einheitliche europäische Regelung beraten. Eine einheitliche Regelung ist notwendig zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und um als zweitgrößter Wirtschaftsraum dieser Welt eine Vorbildfunktion zu erfüllen.

Der derzeitige Stand des Entwurfs lässt eine weitere Verschärfung des deutschen LkSG erwarten. Die EU-Richtlinie soll eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen vorsehen und den Anwendungsbereich auf Unternehmen ab 500 MitarbeiterInnen und einem Umsatz von 150 Mio. Euro bzw. auf Unternehmen im Bereich Textil-/Fashionindustrie, Landwirtschaft/Ernährung, Rohstoffabbau, -verarbeitung und -großhandel ab 250 MitarbeiterInnen und 40 Mio. Euro Umsatz erweitern.

 

Denken Sie voraus und lassen Sie sich beraten

Technical Compliance-Management – Einhaltung rechtlicher Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz (HSE)

 

Links und Quellen

AGU & INMAS: Eine starke Partnerschaft in der Normenwelt

Auch in diesem Jahr bot der Monat Oktober viele interessante Normenthemen. Mit dem Weltnormentag am 14. Oktober informierten die internationalen Normungsorganisationen (wie ISO und IEC) über die Möglichkeiten der Normung unter dem Titel „Shared vision for a better world“. Hierbei erinnerten sie dieses Jahr an die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, deren Umsetzung durch den Einsatz der Normen und Standards unterstützt wird.

Unser Kooperationspartner AGU hat mit der Normenmanagement-Lösung WISDOM einen wichtigen Baustein für den Einsatz von Normen und Standards in Firmen entwickelt und erfolgreich am Markt platziert. Auf Basis gepflegter Metadaten, erhalten Sie Hinweise auf neue, zurückgezogene und geänderte Dokumente und können interne Abläufe durch Workflows lenken. Dabei können Sie neben Normen und Gesetzen weitere Dokumente überwachen. Ein großer Vorteil ist dabei die Kompatibilität mit verschiedenen Metadaten- und Volltextlieferanten.

INMAS unterstützt in enger Kooperation die gemeinsamen Kunden beim Einkauf sowie der Bereitstellung der Daten und Dateien als externe Normenstelle und bietet weitere Normen-Dienstleistungen, wie Redaktionsarbeit bei der technischen Dokumentation.

Die gute, mittlerweile jahrelange Zusammenarbeit zwischen AGU & INMAS mündete nun erstmals in einem Gemeinschaftsstand auf dem wichtigsten Event der Normenanwender:
Am 6. und 7. Oktober waren wir Aussteller auf der ANP-Gemeinschaftssitzung 2022 mit 42. KNP beim DIN in Berlin. Dieses Jahr drehte sich alles um das Thema „Product Compliance und Normung – Marktzugang, Sicherheit, Nachhaltigkeit“. Als Berater für CE-Konformität und Technical Compliance-Themen (insbesondere mit dem Schwerpunkt Produktentwicklung) waren die Themen für INMAS besonders interessant und das WISDOM-Team hat viele Anregungen für die digitale Umsetzung mitnehmen dürfen.

Weiterbildung und Karrierebegleitung für Prozessmanager:Innen

Neue Qualifizierung mit Erfolg abgeschlossen / Haufe Expert Line


Bereits im letzten Jahr haben wir mit vielen anderen Trainer-Kollegen:Innen an einem neuen Format der Qualifizierung im Bereich Prozessmanagement für die Haufe Akademie gearbeitet. Nun ist der erste Lehrgang erfolgreich abgeschlossen, die „Lessons learned“ sind gesammelt und die Teilnehmer:Innen haben uns ein durchweg sehr gutes Feedback gegeben.

Dieser Lehrgang ist besonders durch seine berufsbegleitende und den eigenen Job unterstützende Fokussierung herausragend.

Glückwunsch an die Prüflinge zu ihrer bestandenen Prüfung! Und Glückwunsch an unseren Kooperationspartner Haufe-Akademie und seine Mitarbeiter:Innen für die erfolgreiche Konzeption.

Es macht wirklich Spaß!

 

Managen auch Sie die Prozesse in Ihrem Unternehmen wie ein Profi. Buchen Sie jetzt ein Seminar bei INMAS.

 

Links und Quellen

Haufe Akademie GmbH & Co. KG: „Lehrgang Geprüfte:r Prozessmanager:in“, https://www.haufe-akademie.de/31272, 28.06.2022