Kooperationspartner Mplus GmbH – Jubiläum

Nicht nur die INMAS GmbH feiert dieses Jahr Jubiläum – auch der Kooperationspartner Mplus GmbH feiert ein viertel Jahrhundert Arbeitsschutz mit Herz, Sinn und Sachverstand!

Technical Compliance

Liebe Leserinnen und Leser,

die TÜV Nord Akademie hat mit mir ein ausführliches Interview zum Themenbereich „Technical Compliance“ geführt.
Lesen Sie bitte darin wichtige Aspekte dieser Thematik, die Unternehmen beachten müssen, um rechtssicher und gesetzeskonform ihre Geräte, Anlagen und Maschinen zu installieren bzw. zu betreiben.

Ich wünsche Ihnen anregende Unterhaltung!

Uwe Hermann
Geschäftsführer INMAS GmbH

 

Denken Sie voraus und lassen Sie sich beraten

Technical Compliance-Management – Einhaltung rechtlicher Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz (HSE)


Links und Quellen

Änderung der Abwasserverordnung

Mit Wirkung zum 28.01.2022 wurden Änderungen und Anpassungen der Abwasserverordnung vorgenommen.
Nötig wurden diese unter anderem aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 zur Industrie-Emissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT) zu Großfeuerungsanlagen. Die Umsetzungsfrist von vier Jahren ist nun abgelaufen.

Ziel der Industrie-Emissionsrichtlinie ist die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung und damit auch die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Wasser.

Daraus ergeben sich Änderungen der Anhänge 47 (Feuerungsanlagen) und 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen). Das „Mitverbrennen“ von Abfällen ist zukünftig einzuschränken. Der Anwendungsbereich des Anhangs 33 wird damit auch die Rauchgaswäsche aus der ausschließlichen Verbrennung von Abfällen beschränkt.
Außerdem wurde die Anlage 1 Analyse- und Messverfahren verändert.

Es sind Emissionsgrenzwerte für das Abwasser und Anforderungen an die Überwachung einzelner Abwasserparameter einzuführen.

Um die Verordnung dem (neusten) Stand der Technik anzupassen und Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches zu schaffen, wurden die Anhänge 40 (Metallbearbeitung und -verarbeitung) und 54 (Eingrenzung auf Solarherstellung) verändert. Außerdem wurde ein Teil des Anhangs 54 in den Anhang 35 (Chipherstellung) ausgegliedert.
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, die dem (neusten) Stand der Technik entsprechen, können durch Rechtsverordnung gemäß §57 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (i. V. m. §23 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8, 9, 11 WHG) festgelegt werden.


Externe Quellen:

Advent, Advent … – Normung bei der Feuerwehr

Während es für die meisten Menschen in Deutschland um die Weihnachtszeit besinnlich wird, haben Feuerwehrleute keine Zeit sich auszuruhen:

In der Zeit vom 1. Advent bis Neujahr ist die Brandgefahr deutlich höher als im Rest des Jahres.

Und obwohl mittlerweile Lichterketten, Dank genormter IP-Schutzarten und CE-konformer LED-Technologie, gefahrlose Besinnlichkeit versprechen, kommt es doch immer wieder durch Kerzen und offene Flammen zu Bränden von Adventskränzen und Tannenbäumen – oftmals durch simple Fahrlässigkeit.

Wenn also eine Löschgruppe der Feuerwehr ausrückt, müssen sich Gruppenführer, Maschinist, Melder und die Mitglieder des Angriffs-, Wasser- und Schlauchtrupps vollkommen auf ihre Einsatzmittel verlassen können.

Da es dabei um den Schutz von Menschenleben geht, sind die technischen Anforderungen entsprechend hoch angesetzt und ebenfalls genormt.

Etwas über 200 DIN (EN ISO) Normen werden allein in Deutschland zum Zweck der Brandbekämpfung angewendet, darunter

  • DIN 14220   Löschwasserbrunnen
  • DIN 14230   Unterirdische Löschwasserbehälter
  • DIN 14811   Feuerlöschschläuche – Druckschläuche und Einbände für Pumpen und Feuerwehrfahrzeuge
  • DIN EN 1947   Feuerlöschschläuche – Formstabile Druckschläuche und Einbände für Pumpen und Feuerwehrfahrzeuge
  • DIN EN 14540   Feuerlöschschläuche – Flachschläuche für Wandhydranten
  • DIN EN ISO 14557   Feuerlöschschläuche – Saugschläuche aus Gummi und Kunststoff
  • DIN EN 1568   Feuerlöschmittel – Schaummittel
  • DIN EN 361   Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffanggurte
  • DIN EN 813   Persönliche Absturzschutzausrüstung – Sitzgurte

Die Standardisierung sorgt hierbei nicht nur für die Einhaltung der Anforderungen, sondern auch für Kompatibilität, denn egal welche Löschgruppe wo eingesetzt wird – im Katastrophenfall sogar europaweit – der Feuerlöschschlauch kann angeschlossen werden, die Schutzausrüstung ist austauschbar.

Das EU-Energielabel und die „neuen alten“ Energieeffizienzklassen

Seit dem 1. März 2021 gilt in der EU eine neue Energieverbrauchskennzeichnung für Elektrogeräte.
Elektronische Displays, wie Monitore und Fernseher, wurden ergänzt, während die „Plus“(+)-Klassen wieder abgeschafft wurden.

Durch den technischen Fortschritt der letzten Jahre fiel es Verbrauchern zunehmend schwerer energieeffiziente Elektrogeräte miteinander zu vergleichen, weshalb die ursprünglichen Klassen A bis G in den Jahren 2003 und 2010 um die Klassen A+, A++ und A+++ erweitert wurden.
Dennoch befanden sich Anfang dieses Jahres die meisten Elektrogeräte ausschließlich in den obersten Effizienzklassen.

Um Verbrauchern das Vergleichen wieder zu erleichtern, kehrte die EU nun, durch eine Verschärfung der Messkriterien, wieder zu den Klassen A bis G zurück.
Unterstützt wird das ganze durch einen QR-Code, der nun fester Bestandteil des neuen Energielabels ist und zusätzliche, nicht gewerbliche, Produktinformationen für Smartphone-Nutzer bereithält.

Mit den geänderten Messkriterien möchte man erreichen, dass zum Stichtag noch keine Geräte auf dem EU-Markt erhältlich sind, die bereits die Anforderungen der Energieeffizienzklasse A erfüllen. Dies soll die Hersteller dazu bewegen die Energieeffizienz ihrer Elektrogeräte auch weiterhin zu verbessern.

Für die Neukennzeichnung der Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühl- und Gefriergeräte und Elektronischen Displays auf das neue Energielabel hatten die Händler 14 Arbeitstage Zeit.

Der nächste Meilenstein ist der 01.09.2021 – Hersteller haben dann 18 Monate, um Lichtquellen auf das neue Energielabel umzustellen, da dieses meist auf den Verpackungen aufgedruckt ist.
Die vollständige Umstellung aller Produktgruppen soll bis zum 02.08.2030 erfolgt sein.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zu diesem Thema eine 19-seitige Broschüre veröffentlicht.

 

Externe Links:

ISPM-15 – Brexit hat EU-Holzverpackungsunternehmen kalt erwischt

Die „International Standards For Phytosanitary Measures 15“, sinngemäß „Internationale standardisierte Maßnahmen zum Pflanzenschutz 15“, ist eine von der IPPC erstellte Norm, die seit dem Jahr 2002 die Behandlung von Holzverpackungen beschreibt.

Die ISPM-15 ist notwendig, um die Einfuhr von Krankheitserregern und Holzschädlingen während des internationalen Handelsverkehrs zu verhindern und die einheimischen Waldbestände zu schützen.
Die Norm gilt für Verpackungen aus Vollhölzern dicker 6 mm, wie z. B. Paletten, Stauholz (Garnier) oder Holzkisten. Entsprechend ist sie nicht auf bereits verarbeitete Hölzer, wie z. B. Sperrholz oder Spanplatten anzuwenden.

Die Behandlung sieht das Entrinden und eine anschließende Hitzebehandlung bei 56° C oder das ausschwefeln mit Sulfurylfluorid bzw. begasen mit Brommethan vor.

Als Nachweis der Behandlung dient das IPPC-Kennzeichen, aufgrund des Designs auch umgangssprachlich als „wheat stamp“ (dt. Weizenstempel) bekannt.

Bereits 80 Länder, darunter die 27 EU-Staaten (seit 2005), haben die ISPM-15 übernommen, wobei die Anwendung der Norm innerhalb des EU-Binnenmarktes nicht verpflichtend ist.

Aufgrund des Brexits hat diese Regelung nun aber die europäischen Unternehmen, deren Holzverpackungen sich ausschließlich im Im- und Export mit Großbritannien befinden, kalt erwischt:
Sie sind jetzt in der Pflicht, die für die erfolgreiche Kennzeichnung nötigen Prozeduren anzuwenden bzw. zunächst entsprechende Voraussetzungen kostspielig nachzurüsten.
Dasselbe gilt natürlich auch für britische Firmen, die den EU-Markt beliefern.

Vielen betroffenen Unternehmen wird dies erst jetzt klar und schätzungsweise die Hälfte aller Paletten im Umlauf entsprechen derzeit nicht der ISPM-15.
Bislang drückt der Zoll auf beiden Seiten der Grenze noch die Augen zu, sollte sich dies allerdings zeitnah ändern, wird es zu einem massiven Problem in den Lieferketten werden.

In Deutschland wird die ISPM-15 in DIN-Normen, aber auch innerhalb der Regelwerke des VDI und der Bundeswehr zitiert, wie z. B:

• DIN EN 16648 – Erhaltung des kulturellen Erbes – Transportmethoden
• DIN EN ISO 18613 – Paletten für die Handhabung von Gütern – Reparatur von Flachpaletten aus
• VDI 3462 Blatt 1 – Emissionsminderung – Holzbearbeitung und -verarbeitung –
• BAAINBw TL 3990-0036 – Technische Lieferbedingungen – Vierwege-Flachpalette aus Holz mit Rücksprung
• VG 95621 – Verschläge aus Holz, offen für Versorgungsgüter bis 1 000 kg – Konstruktionsrichtlinien
• VG 95629 – Holz für Kisten und Verschläge – Fachgrundnorm


Glossar:

IPPC: International Plant Protection Convention (Internationales Pflanzenschutzübereinkommen)

Externe Links:

 

Das neue Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und hat die Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst.

Hauptziele des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind die Stärkung des Recyclings und des Wettbewerbs. Es bekennt sich folglich klar zu hohen ökologischen Standards in den Bereichen der Erfassung, des Recyclings und einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den dualen Systemen. Die Regelungen sollen ein gesetzeskonformes Verhalten aller Marktteilnehmer sicherstellen.

Wer Verpackungen teilweise oder gar nicht lizensiert, kann mit einem Bußgeld bis zu 200.000 € belangt werden.

Für Fragen und Anmerkungen steht Ihnen Uwe Schröder zur Verfügung.

 

Textilprodukte bekommen neue Grenzwerte

In Schuhen und Textilien finden sich sehr viele – auch problematische- Chemikalien.

Diese gelangen entweder als Verunreinigungen während der – teilweise menschenunwürdigen -Herstellbedingungen in Entwicklungsländern in die Textilien, oder sie werden bewusst zugesetzt, um ihnen bestimmte Eigenschaften zu verleihen.

Die Chemikalien gefährden sowohl diejenigen, die die Hosen, Kleider, Hemden usw.  herstellen, als auch den Textilien tragenden Kunden.

Daher hat die EU-Kommission in der Verordnung 2018/1513 vom 10.10.2018 bestimmte CMR-Stoffe nach Überschreitung bestimmter Grenzkonzentrationen in Kleidung, anderen Textilien und Schuhwaren verboten (Nr. 72 im Anhang XVII der REACH-VO Nr. 1907/2006).

In diesem Zusammenhang und zur Erinnerung, weist INMAS darauf hin, dass im Juni diesen Jahres Blei auf die REACH SVHC (Substances of Very High Concern) Kandidatenliste aufgenommen wurde.

Das bedeutet: Sollte ein Erzeugnis die Blei-Konzentrationsgrenze von 0,1% überschreiten, bestehen Kommunikationspflichten in der Lieferkette. Hersteller und Lieferanten von Erzeugnissen (z.B. Halbzeugen, Bauteilen, Maschinen, Elektroartikel etc.) müssen dann ihre gewerblichen Kunden informieren. Für Maschinen heißt das konkret, dass jedes kleinste Erzeugnis des Gesamterzeugnis als Bezugsgröße für die Berechnung herangezogen wird.

Das alles bedeutet allerdings noch kein Verbot, Registrierung oder Zulassungspflicht für Blei. Erst nach den Schritten „Bewertung“ (wie Tonnage, Verbreitungsgrad der Verwendung und Folgeabschätzung) wird entschieden, ob der Zulassungsprozess anläuft.

Neue ISO 50001 kommt im August: Energiemanagement jetzt richtig implementieren!

Auch in den kommenden Jahren sollen die Energiepreise weiter steigen. Um aus der Energiekostenspirale auszubrechen, führen immer mehr Unternehmen ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 ein. Denn mit einem systematischen und professionellen Energiemanagement entscheiden sie sich nicht nur für eine langfristige und nachhaltige Steigerung der Energieeffizienz, sondern können auch die Energiekosten im Unternehmen deutlich senken.

Die neue DIN EN ISO 50001 wird nach der laufenden Revision noch im August 2018 kommen.

Welche Veränderungen hält die Revision der ISO 50001 für ihre Anwender bereit? Wir fassen den Revisionsentwurf zusammen.

Revision der ISO 50001 stellt auf High-Level-Structure um

Dass sich die ISO 50001:2019 strukturell massiv von der ISO 50001:2011 unterscheiden wird, ist kein großes Geheimnis mehr. Sie teilt in Zukunft mit anderen großen Managementsystem-Normen (ISO 9001, ISO 14001 etc.) die High Level Structure (HLS). Die ISO-Direktiven haben dafür im Annex SL eine einheitliche Struktur, einheitliche Definitionen sowie Grundanforderungen für ISO- Managementsystem-Normen zusammengestellt. Das soll die Integration in ein gemeinsam geführtes Managementsystem erleichtern. Der Aufbau der Norm wird sich also wie folgt verändern:

ISO 50001:2011 ISO 50001:2019 (HLS)
1 Scope 1 Scope
2 Normative references 2 Normative references
3 Terms and definitions 3 Terms and definitions
4 Energy management system requirements 4 Context of the organization
4.1 General requirements 5 Leadership
4.2 Management responsibility 6 Energy planning
4.3 Energy policy 7 Support
4.4 Energy planning 8 Operation
4.5 implementation and operation 9 Performance evaluation
4.6 Checking 10 Improvement
4.7 Management review

 

Die Revision der ISO 50001 ändert laut Entwurf außerdem folgende Elemente:

Stärkere Berücksichtigung der betrieblichen Umwelt

Stärkere Berücksichtigung der betrieblichen Umwelt. Darunter fasst die Norm den Kontext der Organisation und die interessierten Parteien. Sie betrachtet alle internen und externen Elemente, die die erfolgreiche Umsetzung des Energiemanagementsystems und dessen Ziele beeinflussen.

Risikobasierter Ansatz

Wenn dieser Lieferant, dieser Kunde wichtig ist für die Zielerreichung in meinem Energiemanagementsystem, dann geht damit auch das Risiko einher, dass er hier für mich negative Entscheidungen trifft. Dieses Bewusstsein von „Risiko” sorgt für Vorbeugungsmaßnahmen im geschäftlichen Alltag. Die Einflussfaktoren und Risiken müssen Unternehmen schriftlich erfassen und regelmäßig hinterfragen.

Auch bei der Planung sind Organisationen nun angehalten zu hinterfragen, welche Chancen und welche Risiken es gibt, welche Risiken unvermeidlich sind und mit welchen Maßnahmen diese eliminiert oder verringert werden können.

Messungen sind nie gänzlich fehlerfrei

Ziele müssen messbar sein, aber nur, wenn sich dies realistisch umsetzen lässt. Außerdem klammert die Norm den Begriff „fehlerfreie“ Messung aus.

Ausführlichere Anleitungen und klarere Definitionen

Zum Beispiel betont die Norm nun, dass in der energetischen Bewertung die relevanten Variablen, die aktuelle energiebezogene Leistung und die Personen mit einer möglichen Einflussnahme auf den wesentlichen Energieeinsatz (= SEU) bestimmt und dokumentiert werden müssen. Eine weitere wichtige Konkretisierung: Bei den dokumentierten Informationen sollen immer Gültigkeit, Versionsstand sowie das Erstellungsdatum des Dokuments kenntlich sein.

Bildung eines Energieteams

Im Gegensatz zur alten Norm muss die oberste Leitung jetzt keinen Energiemanagementbeauftragten mehr berufen. Die Verantwortung lastet nunmehr auf dem Energiemanagementteam. Die Norm betont nun, wie wichtig die Unterstützung durch die Führungskräfte ist sowie dass die einzelnen Personen unterstützt und angeleitet werden müssen.

Kontinuierliche Verbesserung

Es reicht nicht mehr, einen Status quo beizubehalten und nur die energiebezogene Leistung zu verbessern, sondern die Ordination muss einen Weg finden, kontinuierlich ihre prozessualen Strukturen zu optimieren.

 

Quelle: https://www.weka.de/energie/revision-der-iso-50001/