Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Pedelecs im Arbeitsalltag

Arbeitgeber müssen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie z.B. Postzusteller, Fahrradkuriere und Fahrradpolizisten bei ihrer Gefährdungsbeurteilung die Vibrationen, die bei der Nutzung eines Fahrrads entstehen, berücksichtigen. Bei der Beschaffung der Fahrräder kann es je nach Straßenbeschaffenheit und Benutzungsdauer notwendig sein, auf Modelle mit Dämpfung zurückzugreifen. Hierfür braucht jedoch der Arbeitgeber vergleichbare Vibrationsemissionswerte zu den entsprechenden Fahrrädern. So müssen Pedelecs so gebaut sein, dass Risiken durch Vibrationen gemindert werden, das ist europäisches Gesetz, denn Pedelecs fallen unter die Maschinenrichtlinie.

Damit muss der Hersteller in der Betriebsanleitung und in den Verkaufsprospekten Angaben über die von der Maschine auf die oberen Gliedmaßen übertragenen Vibrationen zur Verfügung stellen.

Diese Anforderung müsste daher auch in der jeweiligen Produktnorm beschrieben werden. Für Fahrräder ohne elektromotorische Unterstützung fehlt eine solche rechtliche Grundlage.

Aktuell gibt es vor allem drei Normen, die für Pedelecs bzw. elektromotorisch unterstützte Räder (EPAC) Anwendung finden:

  • DIN EN 15194 (EPAC – Fahrräder), 2017
  • DIN EN 17404 (EPAC- Mountainbikes), 2019
  • DIN 79010 (ein- und mehrspurige Transport- und Lastenfahrräder), 2019

Allerdings sind Vibrationen in den aktuellen Normen nicht berücksichtigt. In den beiden europäischen Dokumenten werden die Vibrationen im Anhang ZA, der den Zusammenhang zwischen der jeweiligen europäischen Norm und der Maschinenrichtlinie darstellt, als „nichtzutreffend“ eingeordnet.

Hier sind Gesetzgeber und Normenausschuss aufgefordert nachzuliefern, denn eine Messnorm für diesen Bereich (Fahrräder) existiert nicht.

Ein normiertes Messverfahren ist jedoch die Voraussetzung für vergleichbare Werte und die anschließende Bewertung von Vibrationsminderungsmaßnahmen.

Quelle:
Dr. Anna Dammann: „Durchgeschüttelt auf dem Pedelec“, https://www.kan.de/publikationen/kanbrief/transport-und-verkehr/durchgeschuettelt-auf-dem-pedelec, 15.05.2020

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2020/480

„DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/480 DER KOMMISSION
vom 1. April 2020
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für
Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“

Hinter diesen 225 Zeichen verbergen sich Änderungen am Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 über harmonisierte Normen für Maschinen, welcher bisher die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterstützte (INMAS.de berichtete).

Im Mittelpunkt stehen hierbei 26 neu aufgenommene Normen (z. B. EN 60204-1 und EN ISO 20607) und 24 Normen, die mit einer Übergangsfrist versehen wurden.

Der Durchführungsbeschluss im Überblick:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 gilt ab dem 2. Oktober 2021.

 

Link: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/480

 

Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die 2. Auflage des Leitfadens wurde am 2. Juni 2010 vom Ausschuss „Maschinen“ gebilligt. Gegenüber der ersten Auflage wurde die 2. Auflage des Leitfadens um Anmerkungen zu den Anhängen III bis XI der Maschinenrichtlinie ergänzt. Einige Fehler, auf die uns Leser hingewiesen haben, wurden berichtigt. Die Verweise auf Rechtstexte und Begriffe wurden entsprechend dem Vertrag von Lissabon aktualisiert – insbesondere an jenen Stellen, an denen die Richtlinie auf die „Gemeinschaft“ verweist, wird in diesem Leitfaden auf die „EU“ verwiesen. Nach Rücksprache mit der Industrie wurden die Anmerkungen zu Ketten, Seilen und Gurten in § 44, § 330, § 340, § 341 und § 357 überarbeitet, um die praktische Anwendung der Anforderungen an diese Produkte deutlicher herauszustellen. Die 2. Auflage enthält außerdem einen nach Themen geordneten Index, der die Nutzung des Leitfadens als Nachschlagewerk erleichtern soll.
Der Leitfaden wird auf der EUROPA-Website der Kommission in englischer Sprache veröffentlicht. Diese aktualisierte Auflage 2.1 versteht sich als fortschreibendes Dokument, das überarbeitet und um von der Arbeitsgruppe „Maschinen“ gebilligte neue Erläuterungen ergänzt wird.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 vom 18. März 2019

über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISION HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit zu den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt.

Amtsblatt

Unsere Software CE-Ready

Unsere Softwarelösung für eine CE-konforme Risikobeurteilung

 

INMAS Institut für Normenmanagement GmbH & PC-Force GmbH präsentieren CE-Ready, das integrierte CE Managementsystem für mehr Maschinensicherheit, mehr Rechtssicherheit und mehr Standardisierung für Hersteller und Betreiber. Jetzt mit Managementfunktionen für überwachungsbedürftige Maschinen und Anlagen sowie einem Betriebsanweisungsverwaltungs- und Unterweisungssystem.

 

Links und Quellen

CE-Ready Einführung Teil 1

CE-Ready das integrierte CE-Managementsystem

Wichtige Neuerungen bei Gefährdungsbeurteilungen

Wichtige Neuerungen bei Gefährdungsbeurteilungen: Sie ist für jedes Unternehmen verpflichtend und gewährleistet die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Erfüllen Sie alle Anforderungen nach aktueller Rechtslage!

Immer mehr Vorschriften fordern die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, z. B. MuSchG (Nachweis einer Gefährdungsbeurteilung seit 01.01.19 verpflichtend), die TRBS 1111 (2018 neu gefasst und erweitert), die TRBA 400 (seit 07/2018 ergänzt um Vorgaben zu psychischen Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen). Zudem ändert sich die Rechtslage fortlaufend – und Sie müssen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung stets die aktuellen Vorgaben berücksichtigen. Gefährdungsbeurteilungen stellen damit eine echte Herausforderung für Unternehmen dar.

Damit Sie auch weiterhin ohne Beanstandung alle Anforderungen einfach erfüllen, sollten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung in 3 (Teil)Schritten durchführen.

1. PLANUNG
Planungsbasis bildet in Ihrer Arbeitsschutzorganisation klare definierte Verantwortlichkeiten und Pflichten der Personen, die maßgeblich die Funktionen des Arbeitsschutzes tragen. Zusätzlich eine interne Kontrolle, die die Einhaltung bzw. Erfüllung der Aufgaben im Blick hat. Und die Organisation der Notfälle (Brandschutz, Erste Hilfe) und die arbeitsmedizinische Vorsorge fallen in diesen Bereich.
Ist das organisiert, werden die handelnden Mitarbeiter in Arbeitsgruppen mit Aufgaben und einem Terminplan für den weiteren Ablauf vertraut gemacht. Im letzten Planungsschritt werden die zu beurteilenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten im Unternehmen festgelegt.

2. DURCHFÜHRUNG
Dieser Teilschritt kann in 7 Prozessschritte unterteilt werden:

1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten auswählen
2. Gefährdungen und Belastungen für die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ermitteln
3. Das jeweilige Risiko der ermittelten Gefährdungen und Belastungen bewerten
4. Geeignete Schutzmaßnahmen finden
5. Schutzmaßnahmen festlegen
6. Schutzmaßnahmen umsetzen
7. Schutzmaßnahmen auf Wirksamkeit prüfen
8. Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen und fortschreiben

Damit wird gewährleistet, dass alle Beschäftigten ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit erfahren.

3. DOKUMENTATION
Jedes Unternehmen ist nach dem Arbeitsschutzgesetz zur Dokumentation und Bereithaltung der Dokumente verpflichtet. Inhalt der Dokumente:
a. Gefährdungsbeurteilung mit den zugehörigen Schutzmaßnahmen
b. Überprüfung der Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen

Damit ist die Dokumentation ebenfalls ein Teilprozess der Gefährdungsbeurteilung und endet in einer Aufbereitung der mitgeltenden Unterlagen.

Das neue Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und hat die Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst.

Hauptziele des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind die Stärkung des Recyclings und des Wettbewerbs. Es bekennt sich folglich klar zu hohen ökologischen Standards in den Bereichen der Erfassung, des Recyclings und einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den dualen Systemen. Die Regelungen sollen ein gesetzeskonformes Verhalten aller Marktteilnehmer sicherstellen.

Wer Verpackungen teilweise oder gar nicht lizensiert, kann mit einem Bußgeld bis zu 200.000 € belangt werden.

Für Fragen und Anmerkungen steht Ihnen Uwe Schröder zur Verfügung.

 

ISO 10005: Richtlinien für Qualitätspläne

Die ISO 10005 beschreibt, wie Qualitätspläne innerhalb eines Qualitätsmanagementsystems umzusetzen sind. Diese Norm wurde jetzt überarbeitet und neu veröffentlicht als ISO 10005:2018 Quality Management – Guidelines for quality plans.

Ob man ein Projekt, ein Produkt oder eine Dienstleistung anbieten will: Alles benötigt eine Serie von miteinander verbundenen oder komplementären Prozessen und Aufgaben. Diese müssen geplant werden, damit Unternehmen bessere Ergebnisse erzielen. Ein Qualitätsplan hilft Organisationen dabei, dieses Ziel zu erreichen. Er umfasst Spezifikationen der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und der mit den Aufgaben verbundenen Ressourcen. Der Plan beschreibt im Detail, wie ein Produkt oder eine Dienstleistung produziert wird und welchen Einfluss das auf andere Prozesse oder Teile des Geschäfts hat.

Komplementär zur ISO 9001

Die ISO 10005 wurde speziell dafür überarbeitet, so dass sie nun mehr Hilfe und Beispiele bietet, so dass Unternehmen jedweder Art und Größe von ihr profitieren können. Die Norm basiert auf denselben Konzepten und Prinzipien wie die ISO 9001, jedoch ist es nicht zwingend nötig, die QM-Norm implementiert zu haben, um die ISO 10005 nutzen zu können. Eines dieser Prinzipien ist beispielsweise der risikobasierte Ansatz, der dabei helfen soll, sich für bestimmt Prozesse, Ressourcen und Methoden zu entscheiden.

Die ISO 10005 wurde von einer Arbeitsgruppe aus 26 Mitgliedern des ISO Technical Committeee ISO/TC 176/SC 2 (Qualitätssysteme) entwickelt.

Hanser Verlag/ISO

Neue ISO 50001 kommt im August: Energiemanagement jetzt richtig implementieren!

Auch in den kommenden Jahren sollen die Energiepreise weiter steigen. Um aus der Energiekostenspirale auszubrechen, führen immer mehr Unternehmen ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 ein. Denn mit einem systematischen und professionellen Energiemanagement entscheiden sie sich nicht nur für eine langfristige und nachhaltige Steigerung der Energieeffizienz, sondern können auch die Energiekosten im Unternehmen deutlich senken.

Die neue DIN EN ISO 50001 wird nach der laufenden Revision noch im August 2018 kommen.

Welche Veränderungen hält die Revision der ISO 50001 für ihre Anwender bereit? Wir fassen den Revisionsentwurf zusammen.

Revision der ISO 50001 stellt auf High-Level-Structure um

Dass sich die ISO 50001:2019 strukturell massiv von der ISO 50001:2011 unterscheiden wird, ist kein großes Geheimnis mehr. Sie teilt in Zukunft mit anderen großen Managementsystem-Normen (ISO 9001, ISO 14001 etc.) die High Level Structure (HLS). Die ISO-Direktiven haben dafür im Annex SL eine einheitliche Struktur, einheitliche Definitionen sowie Grundanforderungen für ISO- Managementsystem-Normen zusammengestellt. Das soll die Integration in ein gemeinsam geführtes Managementsystem erleichtern. Der Aufbau der Norm wird sich also wie folgt verändern:

ISO 50001:2011 ISO 50001:2019 (HLS)
1 Scope 1 Scope
2 Normative references 2 Normative references
3 Terms and definitions 3 Terms and definitions
4 Energy management system requirements 4 Context of the organization
4.1 General requirements 5 Leadership
4.2 Management responsibility 6 Energy planning
4.3 Energy policy 7 Support
4.4 Energy planning 8 Operation
4.5 implementation and operation 9 Performance evaluation
4.6 Checking 10 Improvement
4.7 Management review

 

Die Revision der ISO 50001 ändert laut Entwurf außerdem folgende Elemente:

Stärkere Berücksichtigung der betrieblichen Umwelt

Stärkere Berücksichtigung der betrieblichen Umwelt. Darunter fasst die Norm den Kontext der Organisation und die interessierten Parteien. Sie betrachtet alle internen und externen Elemente, die die erfolgreiche Umsetzung des Energiemanagementsystems und dessen Ziele beeinflussen.

Risikobasierter Ansatz

Wenn dieser Lieferant, dieser Kunde wichtig ist für die Zielerreichung in meinem Energiemanagementsystem, dann geht damit auch das Risiko einher, dass er hier für mich negative Entscheidungen trifft. Dieses Bewusstsein von „Risiko” sorgt für Vorbeugungsmaßnahmen im geschäftlichen Alltag. Die Einflussfaktoren und Risiken müssen Unternehmen schriftlich erfassen und regelmäßig hinterfragen.

Auch bei der Planung sind Organisationen nun angehalten zu hinterfragen, welche Chancen und welche Risiken es gibt, welche Risiken unvermeidlich sind und mit welchen Maßnahmen diese eliminiert oder verringert werden können.

Messungen sind nie gänzlich fehlerfrei

Ziele müssen messbar sein, aber nur, wenn sich dies realistisch umsetzen lässt. Außerdem klammert die Norm den Begriff „fehlerfreie“ Messung aus.

Ausführlichere Anleitungen und klarere Definitionen

Zum Beispiel betont die Norm nun, dass in der energetischen Bewertung die relevanten Variablen, die aktuelle energiebezogene Leistung und die Personen mit einer möglichen Einflussnahme auf den wesentlichen Energieeinsatz (= SEU) bestimmt und dokumentiert werden müssen. Eine weitere wichtige Konkretisierung: Bei den dokumentierten Informationen sollen immer Gültigkeit, Versionsstand sowie das Erstellungsdatum des Dokuments kenntlich sein.

Bildung eines Energieteams

Im Gegensatz zur alten Norm muss die oberste Leitung jetzt keinen Energiemanagementbeauftragten mehr berufen. Die Verantwortung lastet nunmehr auf dem Energiemanagementteam. Die Norm betont nun, wie wichtig die Unterstützung durch die Führungskräfte ist sowie dass die einzelnen Personen unterstützt und angeleitet werden müssen.

Kontinuierliche Verbesserung

Es reicht nicht mehr, einen Status quo beizubehalten und nur die energiebezogene Leistung zu verbessern, sondern die Ordination muss einen Weg finden, kontinuierlich ihre prozessualen Strukturen zu optimieren.

 

Quelle: https://www.weka.de/energie/revision-der-iso-50001/