Unter Amtsblatt finden Sie Artikel über Richtlinienänderungen oder Durchführungsbeschlüsse von Seiten der EU und deren jeweiliger Mitgliedsstaaten.

UKCA-Kennzeichnung

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU verlässt dieses auch den Gültigkeitsbereich der EU-weit einheitlich geregelten Vorschriften und Normen.
Hierzu gehören die Vorschriften für viele technische und medizinische Produkte, die der CE-Kennzeichnung unterliegen.

Für technische und medizinische Produkte, die in der EU der CE-Kennzeichnung unterliegen, bedeutet dies, dass sie nun auf dem britischen Markt stattdessen der UKCA-Kennzeichnung unterliegen. Die Vorschriften und das Verfahren zur UKCA-Kennzeichnung stimmen im Wesentlichen mit denen der CE-Kennzeichnung überein. Abweichungen können sich jedoch von nun an durch die nationale Fortentwicklung der Produktvorschriften in Großbritannien ergeben.
Bis zum Ablauf der verlängerten Übergangsfrist am 31.12.2022 erfüllen Waren, die bereits produziert und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind weiterhin die Vorschriften Großbritanniens und könne auf dem britischen Markt vertrieben werden.

Bereits seit dem 01.01.2021 kann die UKCA-Kennzeichnung bei Waren vorgenommen werden, die für den britischen Markt bestimmt sind, deren Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist oder bei Waren deren Kennzeichnung durch eine staatliche Stelle zu erfolgen hat.
Sollen die Waren sowohl auf dem britischen als auch auf dem EU-Markt vertrieben werden, ist es möglich beide Kennzeichnungen vorzunehmen.

Diese Vorgaben gelten allerdings nicht für Nordirland: Laut des Austrittsabkommens bleibt Nordirland Teil des EU-Binnenmarktes für Waren. Eine UKCA-Kennzeichnung muss bei Waren für diesen Markt nicht vorgenommen werden; das CE-Kennzeichen bleibt erforderlich. Werden Waren von Großbritannien aus, unter Zuhilfenahme einer UK-Konformitätsstelle, in Nordirland inverkehr gebracht, wird dies allerdings mit dem neuen UKNI-Kennzeichen angezeigt.

Um keine Regelungslücke entstehen zu lassen wurde die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 der neuen Situation insoweit angepasst, dass sie ohne die Berücksichtigung europäischen Gemeinschaftsrechts angewandt werden kann.


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REACH-Kandidatenliste wurde aktualisiert

Mit dem Beschluss D(2021)10043-DC der European Chemicals Agency (ECHA) wurden ab dem 17.01.2022 vier weitere potentielle Kandidaten in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen:

  • 6,6′-di-tert-butyl-2,2′-methylenedi-p-cresol
  • tris(2-methoxyethoxy)vinylsilane
  • (±)-1,7,7-trimethyl-3-[(4-methylphenyl)methylene]bicyclo[2.2.1]heptan-2-one covering any of the individual isomers and/or combinations thereof (4-MBC)
  • S-(tricyclo(5.2.1.02,6)deca-3-en-8(or 9)-yl O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) phosphorodithioate

Kandidaten auf dieser Liste sollen gegebenenfalls in den Anhang XIV der REACH-Verordnung übernommen werden.


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Aus der Maschinenrichtlinie wird eine Verordnung

Ziel der Maschinenrichtlinie ist es den Binnenmarkt zu stärken und ein hohes Maß an Schutz für Verwender und andere gefährdete Personen zu gewährleisten. Um dabei keine Innovationen auszuschließen, wurde die Richtlinie „technologieneutral“ formuliert. Im Rahmen eines Reformvorhabens wurde die Maschinenrichtlinie durch REFIT (ein Programm zur Steigerung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung in der EU) überprüft.
REFIT stellte fest, dass die Maschinenrichtlinie zwar eine wesentliche Rechtsvorschrift sei, eine Vereinfachung und Anpassung allerdings notwendig ist.

Dabei wurden durch die REFIT-Bewertung folgende Probleme erkannt:

  1. Rechtsunsicherheit/Unklarheit bzgl. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
  2. Divergenzen durch innerstattliche Umsetzung
  3. Unzureichende Bestimmung bzgl. Hochrisiko-Maschinen
  4. Unstimmigkeiten mit anderen EU-Vorschriften bzgl. Produktsicherheit
  5. Generelle Sicherheitslücken
  6. Monetäre und ökologische Kosten
  7. Neue Risiken durch aufstrebende Technologien

Um diesen Problemen zu begegnen wurde kürzlich ein Entwurf vorgelegt, der die Maschinenrichtlinie zur Verordnung machen würde.

Diese Formalität führt dazu, dass die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gleichermaßen gilt. Eine Umsetzung, bei der die Mitgliedsstaaten nur hinsichtlich des Ziels gebunden und in der Wahl der Mittel frei sind (wie es bei einer Richtlinie der Fall ist), wird dadurch vermieden.
Außerdem soll eine Anpassung an den New Legislative Framework (NLF) erfolgen, um die Inkonsistenz zwischen harmonisierten Rechtsvorschriften (z. B. mit der Niederspannungsrichtlinie) aufzuheben. Dadurch soll die Funktionsweise und ihre Durchsetzung gestärkt und der Aufwand gesenkt werden.

Zur Beseitigung von Unklarheiten würden Definitionen wie z. B. Maschinenprodukt, unvollständige Maschinen, Hockrisiko-Maschinen, wesentliche Modifikation überarbeitet und Regelungen ergänzt werden. Eine wesentliche Klarstellung würde bereits in der Benennung der Verordnung erfolgen: Aus Maschinen werden Maschinenprodukte. So sollen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Sammelbegriff Maschine (jetzt Maschinenprodukt) und „einer bestimmten“ Maschine“ für verschiedene Ausführungszustände verhindert werden.

Um die Kosten zu senken, soll es in Zukunft möglich sein, dass notwendige Maschineninformationen, wie zum Beispiel Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Dadurch soll im Zuge des geringeren Papierverbrauchs auch der ökologische Fußabdruck verkleinert werden.

Zur Anpassung an den digitalen Wandel werden autonome mobile Maschinen, künstliche Intelligenz und die Cybersicherheit in die Verordnung aufgenommen. Regelungslücken sollen dadurch in diesen Bereich geschlossen werden.

Damit erfolgt eine Modernisierung der Maschinenrichtlinie voraussichtlich in allen Punkten, die zunächst durch die Evaluierung durch REFIT als überholungsbedürftig festgestellt wurden.


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Reusch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: „Es ist eine Verordnung! Die neue Maschinenverordnung und ihre Implikationen für den Maschinensektor“, https://www.reuschlaw.de/news/es-ist-eine-verordnung-die-neue-maschinenverordnung-und-ihre-implikationen-fuer-den-maschinensektor/,14.12.2021

REACH-Kandidatenliste wurde aktualisiert

Mit dem Beschluss D(2021)4569-DC der European Chemicals Agency (ECHA) wurden ab dem 08.07.2021 acht weitere potentielle Kandidaten in die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen:

  • Phenol, alkylation products (mainly in para position)
    with C12-rich branched alkyl chains from oligomerisation, covering any individual isomers and/ or combinations thereof (PDDP)
    (Alkylphenole, hauptsächlich in 1,4-Substitution)
  • Orthoboric acid, sodium salt
    (Borsäure, Natriumsalz)
  • Medium-chain chlorinated paraffins (MCCP)
    (Mittelkettige Chlorparaffine)
  • Glutaral
    (Glutaraldehyd)
  • 4,4′-(1-Methylpropylidene)bisphenol
    (Bisphenol A)
  • 2-(4-tert-butylbenzyl)propionaldehyde and its individual stereoisomers
    (auch bekannt als Lilienaldehyd)
  • 2,2-bis(bromomethyl)propane-1,3-diol (BMP);
    2,2-dimethylpropan-1-ol, tribromo derivative/3-bromo-2,2-bis(bromomethyl)-1-propanol (TBNPA);
    2,3-dibromo-1-propanol (2,3-DBPA)
  • 1,4-Dioxan

Kandidaten auf dieser Liste sollen gegebenenfalls in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden.


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REACH: Granulate oder Mulche zur Verwendung auf Kunstrasenplätzen und Spielplätzen

In Kooperation mit der Forum Verlag Herkert GmbH freuen wir uns, Sie mit aktuellen Fachinformationen regelmäßig auf dem neuesten Stand zu halten.

Verordnung (EU) 2021/1199 der Kommission vom 20. Juli 2021 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Granulaten oder Mulchen zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich

in Kraft getreten

Interessengebiete: Produktsicherheit und Verbraucherschutz | Umwelt und Ernährung

Am 21.07.2021 wurde im Amtsblatt der EU die Verordnung (EU) 2021/1199 verkündet, die den bestehenden Beschränkungstext aus Eintrag 50 in Anhang XVII REACH um sechs zusätzliche Ziffern erweitert. Die Erweiterung betrifft das Inverkehrbringen und die Verwendung von Granulaten oder Mulchen als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich, wenn der Gehalt aller im Beschränkungstext aufgeführten PAK zusammen mehr als 20 mg/kg (0,002 Gewichtsprozent) beträgt. Ergänzend dazu wird eine neue Kennzeichnungsvorgabe für Granulate und Mulche eingeführt.

Die neuen Vorgaben gelten ab dem 10.08.2022, wobei für bestehenden Anlagen Bestandsschutz gewährt wird.

Betroffene Branchen und Personen:

Hersteller von Granulaten und Mulchen für Kunstrasenplätze, Spielplätze und im Sportbereich (insbesondere Unternehmen im Bereich des Altreifenrecyclings) und Betreiber von Kunstrasen- und Spielplätzen und im Sportbereich (v. a. Kommunen, Sportvereine und -verbände, Kinder- und Freizeiteinrichtungen, Hotels etc.)

Nähere Informationen dazu und was jetzt zu beachten ist, hat unser Experte kurz und kompakt in einem PDF für Sie zusammengefasst.

 

Das EU-Energielabel und die „neuen alten“ Energieeffizienzklassen

Seit dem 1. März 2021 gilt in der EU eine neue Energieverbrauchskennzeichnung für Elektrogeräte.
Elektronische Displays, wie Monitore und Fernseher, wurden ergänzt, während die „Plus“(+)-Klassen wieder abgeschafft wurden.

Durch den technischen Fortschritt der letzten Jahre fiel es Verbrauchern zunehmend schwerer energieeffiziente Elektrogeräte miteinander zu vergleichen, weshalb die ursprünglichen Klassen A bis G in den Jahren 2003 und 2010 um die Klassen A+, A++ und A+++ erweitert wurden.
Dennoch befanden sich Anfang dieses Jahres die meisten Elektrogeräte ausschließlich in den obersten Effizienzklassen.

Um Verbrauchern das Vergleichen wieder zu erleichtern, kehrte die EU nun, durch eine Verschärfung der Messkriterien, wieder zu den Klassen A bis G zurück.
Unterstützt wird das ganze durch einen QR-Code, der nun fester Bestandteil des neuen Energielabels ist und zusätzliche, nicht gewerbliche, Produktinformationen für Smartphone-Nutzer bereithält.

Mit den geänderten Messkriterien möchte man erreichen, dass zum Stichtag noch keine Geräte auf dem EU-Markt erhältlich sind, die bereits die Anforderungen der Energieeffizienzklasse A erfüllen. Dies soll die Hersteller dazu bewegen die Energieeffizienz ihrer Elektrogeräte auch weiterhin zu verbessern.

Für die Neukennzeichnung der Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühl- und Gefriergeräte und Elektronischen Displays auf das neue Energielabel hatten die Händler 14 Arbeitstage Zeit.

Der nächste Meilenstein ist der 01.09.2021 – Hersteller haben dann 18 Monate, um Lichtquellen auf das neue Energielabel umzustellen, da dieses meist auf den Verpackungen aufgedruckt ist.
Die vollständige Umstellung aller Produktgruppen soll bis zum 02.08.2030 erfolgt sein.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zu diesem Thema eine 19-seitige Broschüre veröffentlicht.

 

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EMV-Richtlinie 2014/30/EU – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2021/455

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/455 vom 15. März 2021 erfolgen die neuesten Änderungen an den zur EMV-Richtlinie 2014/30/EU (elektromagnetische Verträglichkeit) harmonisierten Normen:

 

Artikel 1

Am Anhang I des ursprünglichen Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 wurden zwei Änderungen vorgenommen:

  • EN 55035:2017/A11:2020 – Elektromagnetische Verträglichkeit von Multimediageräten – Anforderungen zur Störfestigkeit (neue Fassung)
  • EN IEC 60947-5-2:2020 – Niederspannungsschaltgeräte – Teil 5-2: Steuergeräte und Schaltelemente – Näherungsschalter (neuer Eintrag)

 

Artikel 2

Im Anhang II wurden überdies zwei harmonisierte Normen zur Streichung im 3. Quartal 2022 aufgenommen.

  • EN 55103-2:2009 – Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamiliennorm für Audio-, Video- und audiovisuelle Einrichtungen sowie für Studio-Lichtsteuereinrichtungen für professionellen Einsatz – Teil 2: Störfestigkeit
  • EN 55024:2010 – Einrichtungen der Informationstechnik – Störfestigkeitseigenschaften – Grenzwerte und Prüfverfahren

 

Externe Links:

 

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377

Mit knapp einem Jahr Abstand zum letzten Durchführungsbeschluss (INMAS berichtete) erfolgen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377 vom 02. März 2021 die neuesten Änderungen zu den zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG harmonisierten Normen.

Hier die wichtigsten Artikelinhalte kurz zusammengefasst:

 

Artikel 1

Dem Anhang I des ursprünglichen Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wurden fünfzehn Nachfolgedokumente und zwölf neu harmonisiert Normen hinzugefügt.
Darunter befinden sich hauptsächlich Normen aus dem Bereich Sicherheit, wie z. B.

  • EN ISO 13851 – Zweihandschaltungen
  • EN ISO 13854 – Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
  • EN ISO 13857 – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
  • EN ISO 21904-1 – Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren
  • EN 62745 – Anforderungen für kabellose Steuerungen an Maschinen
  • EN 50636-2-107 – Besondere Anforderungen für batteriebetriebene Roboter-Rasenmäher

 

Artikel 2

Im Anhang III wurden vierundzwanzig harmonisierte Normen zur Streichung am 03. September 2022 aufgenommen, wobei es sich bei neunen davon nicht um historische Fassungen der Normen des o. g. Artikels 1 handelt.
Darunter befinden sich u. a. Normen der Reihe EN 1870 für Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen, sowie zwei Normen für handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge.

 

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REACH-Kandidatenliste wurde aktualisiert

Mit dem Beschluss D(2020)9139-DC der European Chemicals Agency (ECHA) wurden ab dem 19.01.2021 zwei weitere potentielle Kandidaten in die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen:

  • Bis(2-(2-methoxyethoxy)ethyl)ether
    (auch bekannt als Tetraethylenglycoldimethylether, eine chemische Verbindung)
  • Dioctyltin dilaurate, stannane, dioctyl-, bis(coco acyloxy) derivs.,
    and any other stannane, dioctyl-, bis(fatty acyloxy) derivs. wherein C12 is the predominant carbon number of the fatty acyloxy moiety
    (spezifische metallorganische Derivate auf Basis von Zinn, Wasserstoff und Kohlenstoff)

Kandidaten auf dieser Liste sollen gegebenenfalls in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden.

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REACH-Kandidatenliste wurde aktualisiert

Mit dem Beschluss D(2020)4578-DC der European Chemicals Agency (ECHA) wurden ab dem 25.06.2020 vier weitere potentielle Kandidaten in die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen:

  • 1-vinylimidazole
  • 2-methylimidazole
  • Dibutylbis(pentane-2,4-dionato-O,O‘)tin
  • Butyl 4-hydroxybenzoate

Kandidaten auf dieser Liste sollen gegebenenfalls in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden.

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