Neue Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR)

Mit der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation – GPSR) schafft die EU Vorschriften für Verbrauchersicherheit, die erstmals Online-Marktplätze mit einbeziehen. Hinzu kommen verschärfte Dokumentations- und Meldepflichten für Hersteller. Die Verordnung wurde am 23. Mai 2023 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und findet nach 18 Monaten ab dem 13. Dezember 2024 unmittelbare Anwendung. Sie löst die bisher geltende Richtlinie zur Allgemeinen Produktsicherheit RaPS ab.

Verordnung (EU) 2023/988 regelt den Onlinehandel

Neben Änderungen der Dokumentations- und Meldepflichten wurde der Rahmen der Wirtschaftsakteure erweitert, für die die GPSR künftig gelten wird. So wurden Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen aufgenommen (Artikel 4). Anders als im Marktüberwachungsrecht und dem Produktsicherheitsgesetz gelten zusätzlich spezifische Pflichten jedoch nur für Anbieter von Online-Marktplätzen (Artikel 22).

In den Anwendungsbereich der (EU) 2023/988 fallen nur Produkte, für die nicht bereits andere Bestimmungen oder Regelungen des EU-Rechts gelten (wie z. B. CE-Richtlinie).

Inhalt des GPSR

Bewertung der Produktsicherheit

Es wurden Kriterien eingeführt, um die Sicherheit von Produkten zu beurteilen (Artikel 6). Dabei wurden besonders smarte Produkte berücksichtigt, die in parallelen Vorschriften bisher unzureichend geregelt sind:

  • Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung),
  • Wechselwirkung mit anderen Produkten,
  • Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung und Warnhinweise für eine sichere Verwendung, Entsorgung),
  • Erscheinungsbild des Produkts, das Verbraucher zu einer vom Hersteller nicht vorgesehenen Verwendung verleitet (z. B. das Form und Farbe des Produkts Kinder zum Verzehr verleiten),
  • Cybersicherheitsmerkmale,
  • sich entwickelnde, lernende und prädiktive Funktionen des Produkts.

Neue Herstellerpflichten

Hersteller sind künftig verpflichtet, für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen. Die entsprechenden technischen Unterlagen müssen mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen aufbewahrt und aktualisiert werden (Artikel 9).

Eine Person, die an einem Produkt „wesentliche Änderungen“ vornimmt, wird automatisch zum Hersteller (Artikel 13). Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn

  • das Produkt physisch oder digital so verändert wird, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit des Produktes auswirkt,
  • das Produkt in einer Weise geändert wird, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war,
  • aufgrund der Änderung sich die Art der Gefahr ändert, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat,
  • die Änderungen nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für Eigenbedarf vorgenommen wurden.

Des Weiteren sind Hersteller verpflichtet, Unfälle, die durch ein eigenes Produkt entstanden sind, unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, zu melden (Artikel 20). Die Meldung erfolgt über das Safety-Business-Gateway. Erhalten Einführer und Händler Kenntnis von einem Unfall durch ein Produkt, müssen diese ebenfalls unverzüglich den Hersteller informieren.

Rückverfolgbarkeit

Wirtschaftsakteure im Fernabsatz müssen ein online bereitgestelltes Produkt mit einem Minimum von eindeutigen Angaben gut sichtbar versehen (Artikel 19). Diese sind

  • Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
  • Name, Anschrift und Emailadresse der verantwortlichen Person, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt,
  • Angaben, welche die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Produktart und sonstiger Identifikationsmerkmale,
  • Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß der neuen Produktsicherheitsverordnung oder einen anderen EU-Vorschrift vorgesehen sind. Diese müssen für den Verbraucher leicht verständlich und auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen leicht zu finden sein.

Stellt ein Produkt, eine Produktkategorie oder eine Produktgruppe ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern dar, kann die EU-Kommission ein für alle Wirtschaftsakteure verpflichtendes Rückverfolgbarkeitssystem einrichten. Das System erfasst und speichert Daten auf analogem und digitalem Weg, an denen ein Produkt, seine Komponenten oder die an der Lieferkette beteiligten Wirtschaftakteure identifiziert werden können.

Spezifische Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen

Anbieter von Online-Marktplätzen sind verpflichtet, sich beim o. g. Safety-Business-Gateway zu registrieren und Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle zu hinterlegen. Darüber hinaus müssen sie interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit einführen, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der GPSR sicherstellen (Artikel 22).

Um Verbraucher bzgl. sicherer Produktnutzung zu informieren (z. B. im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs), müssen die Anbieter garantieren können, dass alle betroffenen Verbraucher ermittelt und informiert werden können.

Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, können diese Daten für Rückrufe und Sicherheitswarnungen nutzen (Artikel 35).

Produktsicherheitsrückruf

Kommt es zu einem Produktsicherheitsrückruf, sind Wirtschaftsakteure verpflichtet, Verbrauchern aus eigenem Antrieb wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe in Form von zwei der folgenden Maßnahmen anzubieten (Artikel 37):

  • Reparatur des zurückgerufenen Produkts,
  • Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs (mit identischem Wert und Qualität),
  • Angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem gezahlten Preis entspricht.

Rückrufanzeigen erfolgen dabei einer definierten Form (Artikel 36).

Mit Verabschiedung der neuen Verordnung bringt die EU-Kommission die Produktsicherheit auf den neusten Stand und schafft klarere Regeln vor dem Hintergrund der Digitalisierung und dem steigenden Absatz im Onlinehandel. Zu diesem Zweck wird die (EU) 2023/988 die bisher geltende Richtlinie zur Allgemeinen Produktsicherheit 2001/95/EG (RaPS) ablösen. Wirtschaftsakteure haben nun bis Dezember 2024 Zeit, die neuen Regelungen zu integrieren.

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Links und Quellen

EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/988: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0988, 16.01.2024

Europäische Komission: Product Safety Business Alert Gateway: https://www.ihk.de/bodensee-oberschwaben/innovation/innovation-und-technologie/produktentwicklung/neue-verordnung-ueber-die-produktsicherheit-5834860, 16.01.2024

IHK: Neue Produktsicherheitsverordnung: https://webgate.ec.europa.eu/gpsd/screen/public/home, 16.01.2024

IHK: Gesetzesänderungen 2024: https://www.ihk.de/hamburg/produktmarken/beratung-service/recht-und-steuern/gesetzesaenderungen-2024-5679364, 16.01.2024