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Vorläufige Einigung über neue EU-Maschinenverordnung erzielt

Im Trilog am 15. Dezember 2022 erzielten die Verhandlungsführer von Parlament und Rat eine vorläufige politische Einigung über die neue EU-Maschinenverordnung, welche die derzeitige Maschinenrichtlinie ersetzen und die Vorschriften an neue Marktentwicklungen und Risiken aus neuen Technologien anpassen wird.

Nach der Einigung sagte der Berichterstatter Ivan Štefanec (EVP, SK): „Heute, nach 18-monatiger Arbeit, haben wir eine Einigung über die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie gefunden, die ihren Benutzern mehr Sicherheit und Vorhersehbarkeit durch die Harmonisierung der EU-Märkte für Maschinenbau bringen wird, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen.“

Ivan Štefanec wird auch über den letzten Trilog während der Sitzung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) vom 23.-24. Januar 2023 berichten.

Es ist bereits davon auszugehen, dass der aktuelle Entwurf dem finalen Verordnungstext sehr nahe ist.
Derzeit ist von einer Vielzahl von Detailänderungen auszugehen.

Die neue Verordnung wird dann am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und Unternehmen noch eine Übergangsfrist von 36 Monate einräumen, damit diese sich auf die neuen Anforderungen einstellen können. Ausgenommen von dieser Frist sind die nachfolgenden Artikel:

  • Maschinen und zugehörige Produkte, die in Anhang I aufgeführt sind
    • Artikel 5 (2) bis Artikel 5 (5) – [12 Monate]
  • Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
    • Artikel 24 bis Artikel 40 – [6 Monate]
  • Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
    • Artikel 45 – [12 Monate]
  • Sanktionen
    • Artikel 48 (1) – [35 Monate]

Bedeutsame, wesentliche Veränderungen werden dabei sein:

  • Die Bezeichnung „Hochrisiko-Maschinenprodukt“ wird wieder aus Anhang I gestrichen und die „Maschinen und zugehörige Produkte“ in Anhang I, Teil A und B aufgeteilt (vgl. Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Maschinen der unterschiedlichen Teile unterliegen spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren (Modulen), geregelt in Artikel 21 (2) und (2a).
    Gegebenenfalls muss eine notifizierte Konformitätsbewertungsstellen hinzugezogen werden.
  • Der EU-Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I an den technischen Fortschritt und Kenntnisstand oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen, indem sie neue Kategorien aufnimmt oder ein bestehendes Maschinenproduktgruppe aus dieser Liste streicht.
  • Neue sicherheitstechnische Anforderungen im Zusammenhang mit Cybersicherheit und künstlicher Intelligenz (KI) sollen erstmals berücksichtigt werden.
  • Neufassung der Begriffsdefinitionen und Pflichtenkataloge für die Wirtschaftsakteure und Anpassung an das aktuelle Konzept für die Produktregulierung („New Legislative Framework“). Dazu werden behördliche Meldepflichten und weitere Pflichten für Händler eingeführt. Es bietet aber vor allem mehr Rechtssicherheit durch die Anpassung an den aktuellen Rechtsstand.
  • Bei Business-to-Business (B2B) Maschinen sind digitale Betriebsanleitungen zukünftig zugelassen. Papierfassungen müssen dann nur noch auf Wunsch des Endkunden innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kaufdatum nachgeliefert werden. Diese Möglichkeit wird von der Branche schon lange herbeigesehnt, ihre Umsetzung erfolgt jedoch nur unter erheblichen Einschränkungen.

Trotz der Modernisierung der Vorschriften erscheint der Sprung in die Digitalisierung doch sehr zögerlich. Auch wenn digitale Betriebsanleitungen in Zukunft zulässig sind, bleibt es bei der Verpflichtung Betriebsanleitungen im B2B-Bereich generell und auf Anfrage weiterhin in Papierformat bereitzustellen. Der Ressourcenaufwand wird damit nur unwesentlich gesenkt.
Einige Mitgliedsstaaten hatten Bedenken, dass reine digitale Betriebsanleitungen nicht von jedem Verwender zu jeder Zeit ausreichend zur Kenntnis genommen werden können.
Für Hersteller, die nicht direkt an einen Endkunden liefern, bleibt daher ein unüberschaubarer Zeitraum in dem ggf. kurzfristig umfangreiche Betriebsanleitungen in Papierform geliefert werden müssen.
Wenig zufriedenstellend ist außerdem, dass von einer Synchronisation der EU-Maschinenverordnung mit der europäische KI-Verordnung Abstand genommen wurde. Daraus werden Inkonsistenzen bei Anforderungen an Maschinen mit KI folgen.

 

Weitere Artikel

 

Links und Quellen

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2022/621

Mit dreizehn Monaten Abstand zum letzten Durchführungsbeschluss dieser Art (INMAS berichtete) erfolgen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/621 vom 07. April 2022 die neuesten Änderungen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezüglich harmonisierter Europäischer Normen (hEN).

Hier die wichtigsten Inhalte kurz zusammengefasst:

Die EN 474-1:2006+A6:2019 Erdbaumaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen wird mit einer Einschränkung im Anhang II veröffentlicht.
Ausnahmsweise gilt zeitgleich für ihr Vorgängerdokument EN 474-1:2006+A5:2018 per Anhang IIA eine Einschränkung, um Herstellern einen Übergangszeitraum bis zum 11. Oktober 2022 zu gewähren.
Über den aktuellen Nachfolger EN 474-1:2022 werden hinsichtlich einer kommenden Harmonisierung keine Angaben gemacht.

Im Anhang I kommen die folgenden neu harmonisierten Normen erstmals hinzu:

  • EN 12385-5:2021 Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 5: Litzenseile für Aufzüge
  • EN 12609:2021 Fahrmischer — Sicherheitsanforderungen
  • EN 13852-3:2021 Krane — Offshore-Krane — Teil 3: Offshore-Krane mit kleiner Kapazität

Dafür wurden im Anhang III dreizehn hEN zur Streichung am 11. September 2023 aufgenommen, da diese durch ein entsprechendes Nachfolgedokument im Anhang I ersetzt werden.
Dabei handelt es sich u. a. um Normen wie

  • EN 13001-2:2021 Kransicherheit — Konstruktion allgemein
  • EN 1501-1:2021 Abfallsammelfahrzeuge — Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen
  • EN 1756-1:2021 Hubladebühnen — Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen — Sicherheitsanforderungen
  • EN 303-5:2021 Heizkessel
  • EN IEC 62061:2021 Sicherheit von Maschinen — Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener Steuerungssysteme
  • EN ISO 11202:2010/A1 Akustik — Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten
  • EN ISO 19085-1:2021 Holzbearbeitungsmaschinen — Sicherheit

 

Externe Links:

 

Aus der Maschinenrichtlinie wird eine Verordnung

Ziel der Maschinenrichtlinie ist es den Binnenmarkt zu stärken und ein hohes Maß an Schutz für Verwender und andere gefährdete Personen zu gewährleisten. Um dabei keine Innovationen auszuschließen, wurde die Richtlinie „technologieneutral“ formuliert. Im Rahmen eines Reformvorhabens wurde die Maschinenrichtlinie durch REFIT (ein Programm zur Steigerung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung in der EU) überprüft.
REFIT stellte fest, dass die Maschinenrichtlinie zwar eine wesentliche Rechtsvorschrift sei, eine Vereinfachung und Anpassung allerdings notwendig ist.

Dabei wurden durch die REFIT-Bewertung folgende Probleme erkannt:

  1. Rechtsunsicherheit/Unklarheit bzgl. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
  2. Divergenzen durch innerstattliche Umsetzung
  3. Unzureichende Bestimmung bzgl. Hochrisiko-Maschinen
  4. Unstimmigkeiten mit anderen EU-Vorschriften bzgl. Produktsicherheit
  5. Generelle Sicherheitslücken
  6. Monetäre und ökologische Kosten
  7. Neue Risiken durch aufstrebende Technologien

Um diesen Problemen zu begegnen wurde kürzlich ein Entwurf vorgelegt, der die Maschinenrichtlinie zur Verordnung machen würde.

Diese Formalität führt dazu, dass die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gleichermaßen gilt. Eine Umsetzung, bei der die Mitgliedsstaaten nur hinsichtlich des Ziels gebunden und in der Wahl der Mittel frei sind (wie es bei einer Richtlinie der Fall ist), wird dadurch vermieden.
Außerdem soll eine Anpassung an den New Legislative Framework (NLF) erfolgen, um die Inkonsistenz zwischen harmonisierten Rechtsvorschriften (z. B. mit der Niederspannungsrichtlinie) aufzuheben. Dadurch soll die Funktionsweise und ihre Durchsetzung gestärkt und der Aufwand gesenkt werden.

Zur Beseitigung von Unklarheiten würden Definitionen wie z. B. Maschinenprodukt, unvollständige Maschinen, Hockrisiko-Maschinen, wesentliche Modifikation überarbeitet und Regelungen ergänzt werden. Eine wesentliche Klarstellung würde bereits in der Benennung der Verordnung erfolgen: Aus Maschinen werden Maschinenprodukte. So sollen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Sammelbegriff Maschine (jetzt Maschinenprodukt) und „einer bestimmten“ Maschine“ für verschiedene Ausführungszustände verhindert werden.

Um die Kosten zu senken, soll es in Zukunft möglich sein, dass notwendige Maschineninformationen, wie zum Beispiel Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Dadurch soll im Zuge des geringeren Papierverbrauchs auch der ökologische Fußabdruck verkleinert werden.

Zur Anpassung an den digitalen Wandel werden autonome mobile Maschinen, künstliche Intelligenz und die Cybersicherheit in die Verordnung aufgenommen. Regelungslücken sollen dadurch in diesen Bereich geschlossen werden.

Damit erfolgt eine Modernisierung der Maschinenrichtlinie voraussichtlich in allen Punkten, die zunächst durch die Evaluierung durch REFIT als überholungsbedürftig festgestellt wurden.


Externe Links:

Reusch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: „Es ist eine Verordnung! Die neue Maschinenverordnung und ihre Implikationen für den Maschinensektor“, https://www.reuschlaw.de/news/es-ist-eine-verordnung-die-neue-maschinenverordnung-und-ihre-implikationen-fuer-den-maschinensektor/,14.12.2021

EMV-Richtlinie 2014/30/EU – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2021/455

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/455 vom 15. März 2021 erfolgen die neuesten Änderungen an den zur EMV-Richtlinie 2014/30/EU (elektromagnetische Verträglichkeit) harmonisierten Normen:

 

Artikel 1

Am Anhang I des ursprünglichen Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 wurden zwei Änderungen vorgenommen:

  • EN 55035:2017/A11:2020 – Elektromagnetische Verträglichkeit von Multimediageräten – Anforderungen zur Störfestigkeit (neue Fassung)
  • EN IEC 60947-5-2:2020 – Niederspannungsschaltgeräte – Teil 5-2: Steuergeräte und Schaltelemente – Näherungsschalter (neuer Eintrag)

 

Artikel 2

Im Anhang II wurden überdies zwei harmonisierte Normen zur Streichung im 3. Quartal 2022 aufgenommen.

  • EN 55103-2:2009 – Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamiliennorm für Audio-, Video- und audiovisuelle Einrichtungen sowie für Studio-Lichtsteuereinrichtungen für professionellen Einsatz – Teil 2: Störfestigkeit
  • EN 55024:2010 – Einrichtungen der Informationstechnik – Störfestigkeitseigenschaften – Grenzwerte und Prüfverfahren

 

Externe Links:

 

ISPM-15 – Brexit hat EU-Holzverpackungsunternehmen kalt erwischt

Die „International Standards For Phytosanitary Measures 15“, sinngemäß „Internationale standardisierte Maßnahmen zum Pflanzenschutz 15“, ist eine von der IPPC erstellte Norm, die seit dem Jahr 2002 die Behandlung von Holzverpackungen beschreibt.

Die ISPM-15 ist notwendig, um die Einfuhr von Krankheitserregern und Holzschädlingen während des internationalen Handelsverkehrs zu verhindern und die einheimischen Waldbestände zu schützen.
Die Norm gilt für Verpackungen aus Vollhölzern dicker 6 mm, wie z. B. Paletten, Stauholz (Garnier) oder Holzkisten. Entsprechend ist sie nicht auf bereits verarbeitete Hölzer, wie z. B. Sperrholz oder Spanplatten anzuwenden.

Die Behandlung sieht das Entrinden und eine anschließende Hitzebehandlung bei 56° C oder das ausschwefeln mit Sulfurylfluorid bzw. begasen mit Brommethan vor.

Als Nachweis der Behandlung dient das IPPC-Kennzeichen, aufgrund des Designs auch umgangssprachlich als „wheat stamp“ (dt. Weizenstempel) bekannt.

Bereits 80 Länder, darunter die 27 EU-Staaten (seit 2005), haben die ISPM-15 übernommen, wobei die Anwendung der Norm innerhalb des EU-Binnenmarktes nicht verpflichtend ist.

Aufgrund des Brexits hat diese Regelung nun aber die europäischen Unternehmen, deren Holzverpackungen sich ausschließlich im Im- und Export mit Großbritannien befinden, kalt erwischt:
Sie sind jetzt in der Pflicht, die für die erfolgreiche Kennzeichnung nötigen Prozeduren anzuwenden bzw. zunächst entsprechende Voraussetzungen kostspielig nachzurüsten.
Dasselbe gilt natürlich auch für britische Firmen, die den EU-Markt beliefern.

Vielen betroffenen Unternehmen wird dies erst jetzt klar und schätzungsweise die Hälfte aller Paletten im Umlauf entsprechen derzeit nicht der ISPM-15.
Bislang drückt der Zoll auf beiden Seiten der Grenze noch die Augen zu, sollte sich dies allerdings zeitnah ändern, wird es zu einem massiven Problem in den Lieferketten werden.

In Deutschland wird die ISPM-15 in DIN-Normen, aber auch innerhalb der Regelwerke des VDI und der Bundeswehr zitiert, wie z. B:

• DIN EN 16648 – Erhaltung des kulturellen Erbes – Transportmethoden
• DIN EN ISO 18613 – Paletten für die Handhabung von Gütern – Reparatur von Flachpaletten aus
• VDI 3462 Blatt 1 – Emissionsminderung – Holzbearbeitung und -verarbeitung –
• BAAINBw TL 3990-0036 – Technische Lieferbedingungen – Vierwege-Flachpalette aus Holz mit Rücksprung
• VG 95621 – Verschläge aus Holz, offen für Versorgungsgüter bis 1 000 kg – Konstruktionsrichtlinien
• VG 95629 – Holz für Kisten und Verschläge – Fachgrundnorm


Glossar:

IPPC: International Plant Protection Convention (Internationales Pflanzenschutzübereinkommen)

Externe Links:

 

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377

Mit knapp einem Jahr Abstand zum letzten Durchführungsbeschluss (INMAS berichtete) erfolgen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377 vom 02. März 2021 die neuesten Änderungen zu den zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG harmonisierten Normen.

Hier die wichtigsten Artikelinhalte kurz zusammengefasst:

 

Artikel 1

Dem Anhang I des ursprünglichen Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wurden fünfzehn Nachfolgedokumente und zwölf neu harmonisiert Normen hinzugefügt.
Darunter befinden sich hauptsächlich Normen aus dem Bereich Sicherheit, wie z. B.

  • EN ISO 13851 – Zweihandschaltungen
  • EN ISO 13854 – Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
  • EN ISO 13857 – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
  • EN ISO 21904-1 – Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren
  • EN 62745 – Anforderungen für kabellose Steuerungen an Maschinen
  • EN 50636-2-107 – Besondere Anforderungen für batteriebetriebene Roboter-Rasenmäher

 

Artikel 2

Im Anhang III wurden vierundzwanzig harmonisierte Normen zur Streichung am 03. September 2022 aufgenommen, wobei es sich bei neunen davon nicht um historische Fassungen der Normen des o. g. Artikels 1 handelt.
Darunter befinden sich u. a. Normen der Reihe EN 1870 für Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen, sowie zwei Normen für handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge.

 

Externe Links:

 

Aktualisierter Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte am 18.06.2020 die Auflage 2.2 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Dadurch ist diese Auflage nun auch endlich in deutscher Sprache verfügbar.

Die Aktualisierung enthält eine Reihe von Klarstellungen und Korrekturen zu den Konzepten bezüglich „Sicherheitsbauteile“ und „unvollständige Maschinen“ und einige Änderungen, um die Übereinstimmung mit dem Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie zu gewährleisten.

Es gibt zwei neu hinzugefügte Paragraphen

  • § 417 Status von Maschinensteuereinheiten in Bezug auf die Maschinenrichtlinie
  • § 418 Tabelle von Sicherheitsbauteilen, die als Logikeinheiten angesehen werden

Hierbei zu beachten ist jedoch, dass die Kommission lediglich die englische Fassung prüft – in Zweifelsfällen sollte daher immer die englische Fassung als Referenz herangezogen werden. Außerdem gilt es zu beachten, dass ausschließlich die Maschinenrichtlinie und die Texte für die Umsetzung ihrer Bestimmungen in einzelstaatliches Recht rechtsverbindlich sind.

Externe Links:
BMAS: „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Auflage 2.2“, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/leitfaden-fuer-anwendung-maschinenrichtlinie-2006-42-eg.html, 15.04.21

Mit automatisierter Dokumentation Zeit und Geld sparen

Immer mehr Firmen vertrauen den von INMAS mitentwickelten und vertriebenen Softwarelösungen CE-Ready und IntraNorma 4.0.

Die Einhaltung und Dokumentation der vielen Gesetze und Richtlinien ermöglicht kaum mehr einen klaren Überblick, schon gar nicht, weil immer mehr dazukommen – Willkommen im Normendschungel!

„Häufig entfallen rund 35 bis 40 Prozent des Aufwands für einen Auftrag auf die Dokumentation“, so die Aussage von Rainer Auerbach, Projektmanager unseres Kunden Georg Schünemann GmbH.

INMAS‘ Softwarelösung IntraNorma 4.0 unterstützt und hilft, den bürokratischen Aufwand bei der Produktentwicklung zu reduzieren. Damit ist gleichauf die Gewährleistung gegeben, mit den aktuellsten Normen und Standards zu arbeiten. „Unsere Produkte sind sehr sicher“, erklärt Auerbach.

Die Firma Schünemann arbeitet nun seit Jahren mit IntraNorma 4.0, die Softwarelösung für das Normenmanagement.
Er setzt auch unserer Software CE-Ready als Unterstützung für die Risikobeurteilung ein.

Schünemann hat Excel durch CE-Ready ersetzt: „Wir haben CE-Ready 2018 angeschafft, [dadurch] haben wir bei dem gesamten Prozess eine Zeitersparnis von 40 bis 50 Prozent.“

Bei jeglichen externen Prüfungen, die laufend mehr werden, sind diese Programme gerne gesehen, weil dadurch Sicherheit und Transparenz sehr schnell gesteigert werden – ein Genuss für jeden Prüfer.

Lesen Sie den vollständigen Artikel auf konstruktionspraxis.de.

Quelle:
Axel Kölling: „Mit automatisierter Dokumentation Zeit und Geld sparen“, https://www.konstruktionspraxis.vogel.de/mit-automatisierter-dokumentation-zeit-und-geld-sparen-a-942963, 04.08.2020

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2020/480

„DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/480 DER KOMMISSION
vom 1. April 2020
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für
Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“

Hinter diesen 225 Zeichen verbergen sich Änderungen am Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 über harmonisierte Normen für Maschinen, welcher bisher die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterstützte (INMAS.de berichtete).

Im Mittelpunkt stehen hierbei 26 neu aufgenommene Normen (z. B. EN 60204-1 und EN ISO 20607) und 24 Normen, die mit einer Übergangsfrist versehen wurden.

Der Durchführungsbeschluss im Überblick:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 gilt ab dem 2. Oktober 2021.

 

Link: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/480

 

IntraNorma: Wegweiser durch Normen und Gesetze

IntraNorma verschafft Ihnen einen Überblick über Normen und Gesetzte

Die INMAS GmbH leistet mit dem System IntraNorma umfassende Unterstützung für Unternehmen, die den Aufwand für die rechtssichere Einhaltung von Normen, Gesetzen und Unternehmensstandards auf ein Minimum reduzieren möchten. Das aktuell erschienene Update „Intranorma 4.0“ bietet dabei zahlreiche zusätzliche Möglichkeiten, um allen Mitarbeitern genau die benötigten Informationen schnell und leicht verständlich zur Verfügung zu stellen. Die Software, die in Kooperation mit der PC-Force GmbH entwickelt wurde und ein hohes Maß an Automatisierung ermöglicht, wird dabei mit den individualisierten Inhalten von den Experten der INMAS GmbH gefüttert. Sie kann auch von den Anwendern im Unternehmen selbst leicht angepasst werden. Somit ist dieses Programm ein Baustein für ein Standardisierungsmanagement.

Alle Mitarbeiter bleiben auf dem neuesten Stand

Normen, Standards und Richtlinien müssen nicht nur aus rechtlichen Gründen eingehalten werden, sondern helfen oft auch bei der Kostenoptimierung oder bei der Erschließung internationaler Märkte. Kaum ein Unternehmen schafft es jedoch, selbst jederzeit den Überblick über neue Normen und Gesetze zu behalten – und dann auch noch einzuschätzen, wie sie sich auf die unterschiedlichen Prozesse, Produkte und Mitarbeiter auswirken. Da viele Regelwerke auch stark verschachtelt sind und sich teilweise aufeinander beziehen, wird es noch schwieriger, die rechtssichere und kosteneffiziente Umsetzung zu gewährleisten.

IntraNorma verfolgt daher einen umfassenden Ansatz: Was automatisiert werden kann, wird von der Software erledigt, aber die fachlichen Einschätzungen für die Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens werden von den Fachleuten geliefert – und dann von der Software den betroffenen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt.

Basis bildet der individuelle Bedarf des Unternehmens

Bei der Einführung von IntraNorma analysiert INMAS zunächst den Bedarf des Unternehmens. Die benötigten Normen, Richtlinien und Standards werden dann in der Software hinterlegt – auf Wunsch des Kunden mit einer Zusammenfassung und einer Erläuterung, welche Bedeutung das Dokument für den einzelnen Betrieb hat, beispielsweise für Zeichnungen, Stammdaten oder die CE-Risikoanalyse.

Nach der ersten Einrichtung überprüft INMAS kontinuierlich alle neuen Richtlinien, Normen und Normenänderungen – davon gibt es monatlich ungefähr 1000 – hinsichtlich der Relevanz für das Unternehmen. So müssen nur die wirklich notwendigen Dokumente gekauft werden und alle Betroffenen wissen sofort, welche Maßnahmen erforderlich sind.

Die Funktionalitäten von IntraNorma können präzise auf die Bedürfnisse des einzelnen Unternehmens angepasst werden. Auch die Integration in andere Unternehmenssoftware, die Einbindung von Werknormen und –standards sowie die Einrichtung einer mehrsprachigen Lösung sind möglich.

Zahlreiche Neuerungen

Erweitert wurden jetzt unter anderem die Möglichkeiten der Referenzierung von Inhalten: Jedes Dokument kann mit einem anderen verknüpft oder kommentiert werden, um auf die Zusammenhänge hinzuweisen. Auch die Nutzerverwaltung wurde erheblich ausgebaut: Zugangsdaten, Berechtigungen und Lizenzmerkmale können jetzt beispielsweise deutlich flexibler verwaltet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das System an die Bedürfnisse einzelner Anwender oder Gruppen anzupassen.

Nicht zuletzt wurden in der aktuellen Version 4.0 auch die Schnittstellen zu anderen Programmen ausgebaut. So kann IntraNorma nun mit der Material-Datenbank Total Materia verknüpft werden. Auch das Andocken an das Programm CE-Ready für die Erleichterung der CE-Kennzeichnung oder an IMFASI für die Arbeitssicherheit sowie an verschiedene weitere Programme ist möglich.

Demo-Zugang auf Anfrage

Wer IntraNorma testen möchte, kann zunächst einen einfachen Demo-Zugang erhalten. Eine kurze Anfrage an INMAS unter E-Mail info@inmas.de genügt. Dort sowie unter Tel.  0421 69 21 71 66 werden auch weitere Informationen erteilt.