Mikroplastik-Verbot: REACH-Anhang XVII geändert

Plastikprodukte können im Laufe der Zeit zu Mikroplastik zerfallen, andere enthalten es von vornherein. Das soll sich nun ändern.

Seit dem 17. Oktober gilt die neue Mikroplastik-Verordnung (EU) 2023/2055. Der Rat zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ändert den Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, um die Verwendung von Mikroplastik in Produkten einzuschränken und somit die Verbreitung in der Umwelt zu verringern.

Was fällt unter die Mikroplastik-Verordnung?

2019 kam ein Dossier der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu dem Schluss, dass die Risiken durch Mikroplastik, wie z. B. Gesundheitsgefährdungen durch die Verbreitung in der Umwelt und somit in Wasser und Lebensmitteln, nicht ausreichend beherrschbar seien. Dem sei nur mit einer EU-weit einheitlichen Regelung beizukommen. Mit der neuen Verordnung kommt die EU-Kommission der Forderung des Europäischen Parlaments nach, Mikroplastik in Kosmetika, Körperpflege-, Wasch- und Reinigungsmitteln zu verbieten.

Laut dem neuen Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bezeichnet „Mikroplastik“ alle festen synthetischen Polymermikropartikel, die

  • organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind
  • mindestens 1 Gew.-% der Partikel, in denen sie enthalten sind, ausmachen oder kontinuierlich die Partikeloberfläche beschichten
  • 5 mm groß oder max. 15 mm sind bzw. ein Verhältnis von Länge und Durchmesser größer als 3 haben

Es gelten neue Beschränkungen, Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Der Verkauf von Mikroplastik als solches sowie von Produkten, die bei der Verwendung enthaltenes Mikroplastik freisetzen, wird verboten. Das betrifft Produkte wie

  • Kosmetika
  • Detergenzien (Waschmittel)
  • Weichmacher
  • Glitter
  • Düngemittel
  • Pflanzenschutzmittel
  • Spielzeug
  • Arzneimittel
  • Medizinprodukte

Um den Herstellern Zeit für eine Umstellung zu geben, gelten je nach Produkt unterschiedliche Übergangsfristen für ein Vertriebsverbot (Artikel 6). Nach Ablauf der Frist können je nach Art des Verstoßes Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen verhängt werden. Verbände und Mitbewerber haben außerdem die Möglichkeit zur Abmahnung.

Ausnahmen vom Verbot

Falls für ein Produkt bereits andere EU-Rechtsvorschriften gelten (z. B. bei Arznei-, Lebens- und Futtermittel) sind sie von der Verordnung ausgenommen. Dasselbe gilt für Polymermikropartikel, die größer als o. g. sind. Darüber hinaus sind laut der Verordnung folgende Produkte ausgenommen:

  • Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden oder die bei der Verwendung kein Mikroplastik freisetzen. Jedoch müssen die Hersteller auf Verwendung und Entsorgung hinweisen und eine Freisetzung von Mikroplastik verhindern.
  • Produkte, bei denen Mikroplastik nicht absichtlich zugesetzt wurde (z. B. Kompost)
  • Produkte, in denen das enthaltene Mikroplastik das Ergebnis eines in der Natur stattgefundenen Polymerisationsprozesses ist, sofern es sich um keine chemisch veränderten Stoffe handelt
  • Das enthaltene Mikroplastik ist nachweislich abbaubar bzw. löslich
  • Mikroplastik, das keine Kohlenstoffatome enthält
  • Produkte, die eine Freisetzung von Mikroplastik durch technischen Einschluss verhindern

Regelung für bereits erworbene Mikroplastik-Produkte

Die Verordnung ermöglicht den Abverkauf von Lagerbeständen, indem das Vertriebsverbot nicht für Produkte gilt, die vor dem 17.10.2023 in Verkehr gebracht wurden (Absatz 16).

 

Links und Quellen

EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/2055: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R2055&qid=1695982167507, 08.11.2023

WEKA.de: Mikroplastik-Verordnung: Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung: https://www.weka.de/umweltschutz/mikroplastik-verordnung-aenderung-des-anhangs-xvii-der-reach-verordnung/?newsletter=as/i/auu/2023/44/2301AS45/mikroplastik-verordnung-aenderung-des-anhangs-xvii-der-reach-verordnung%2Finhalt&chorid=2301AS45&salesgroup=314, 08.11.2023