Update Batterieverordnung: Änderungen ab August 2024

Am 28. Juli 2023 wurde die neue EU-Batterieverordnung (BattVO) im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Die (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien wird nach der Übergangsfrist die bisher gültige Batterierichtlinie 2006/66/EG ablösen. Der Übergang erfolgt schrittweise. Folgende der neuen Regeln treten zum 18. August 2024 in Kraft:

BattVO ändert Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit

Die Haltbarkeit und elektrochemische Leistung von Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher und einer Kapazität über 2kWh sowie LV-Batterien soll langfristig gesteigert werden. Mindestwerte werden jedoch erst ab 2027 eingeführt. Zuvor soll mit eine Informationspflicht zu Leistungs- und Haltbarkeitsmerkmalen ab dem 18. August 2024 die Entwicklung leistungsfähiger Batterien anschieben.

Die Informationen umfassen technische Spezifikationen, Normen und Bedingungen zur Ermittlung der elektrochemischen Leistungs- und Haltbarkeitsparameter (Artikel 10 & Anhang IV). Zugänglich sind sie über eine Batteriedatenbank bzw. den Batteriepass.

CE-Konformität von Batterien

Mit dem Fokus auf mehr Nachhaltigkeit ergänzt die BattVO die bisherigen Normen und Anforderungen für das Konformitätsbewertungsverfahren. Ab dem 18. August werden auch die Leistungs- und Haltbarkeitsparameter, die Parameter zur Bestimmung des Gesundheitszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer sowie des CO2-Fußabdrucks und des Rezyklatgehalts berücksichtigt (Artikel 17 Anhang VIII).

Konformitätspflichten der Wirtschaftsakteure

Hersteller (Artikel 38)

Ab dem 18. August ist für Hersteller die Konformität mit neuen Pflichten verbunden. Batterien müssen einer Eignungsprüfung mit Blick auf die sichere Verwendung und Haltbarkeit unterzogen werden. Außerdem soll der Endnutzer eine Anleitung und Sicherheitsinformationen erhalten. Die Kennzeichnungspflicht umfasst künftig Modellbezeichnung sowie Chargen-, Serien- oder Produktnummer zur Herstelleridentifizierung. Die Parameter der Kennzeichnung und der Eignungsprüfung macht der Hersteller über ein Batteriemanagementsystem (BMS) zugänglich.

Lieferanten von Batteriezellen und -modulen (Artikel 39)

Bei der Lieferung von Batteriezellen und -modulen stellen Lieferanten dem Hersteller unentgeltlich Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Konformitätsnachweis erforderlich sind.

Importeure (Artikel 41)

Importeure sind verpflichtet zu überprüfen, ob die Hersteller alle geforderten Anforderungen und Vorgaben erfüllen. Zu prüfen ist daher, ob ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, ob die Batterien das CE-Kennzeichen sowie alle weiteren erforderlichen Sicherheits- und Herstellerkennzeichen tragen und ob alle erforderlichen Unterlagen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen vorliegen.

Entsprechen Batterien nicht den vorgegebenen Sicherheits-, Leistungs- und Kennzeichnungsvorgaben, dürfen Importeure sie nicht einführen. Darüber hinaus müssen sie sicherstellen, dass Transport und Lagerung die Konformität von Batterien nicht beeinträchtigen.

Händler (Artikel 42)

Händler sind verpflichtet, zu überprüfen ob Hersteller und Importeure die CE-Kennzeichnung sowie die weitere erforderliche Sicherheits- und Herstellerkennzeichnung vorgenommen haben. Zusätzlich haben sie zu prüfen, ob ein Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist. Wie die Importeure müssen Händler das Beiliegen aller erforderlichen Unterlagen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen überprüfen.

Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen (Artikel 45)

Nach Umnutzung oder Wideraufbereitung von Batterien müssen Untersuchung, Leistungsprüfung, Verpackung und Versand dieser Batterien und ihre Bestandteile angemessene Qualitätskontroll- und Sicherheitsanweisungen befolgen.

Wichtig: Nach der Wiederaufbereitung kann eine Batterie in eine neue Kategorie fallen. Wirtschaftsakteure müssen deshalb die Unterlagen mit der korrekten Definition für die wiederaufbereitete Batterie vorlegen.

Identifizierung (Artikel 46)

Die Unterlagen zur Identifizierung einer Batterie müssen Wirtschaftsakteure einer nationalen Marktüberwachungsbehörde bis zehn Jahre nach Lieferung der Batterien vorlegen. Die Unterlagen wiederum müssen Auskunft über die Wirtschaftsakteure geben, die die Batterien geliefert haben und denen sie geliefert wurden sowie die Menge der Batterie und das genaue Modell.

Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme

Artikel 12 stellt ab dem 18. August neue Anforderungen an die technischen Unterlagen von stationären Batterie-Energiespeichersystemen. Entsprechend den Angaben in Anhang VIII müssen diese künftig nachweisen, dass Batterien erfolgreich geprüft und eine Risikobewertung vorgenommen wurde. Ebenfalls soll nachgewiesen werden, dass zusätzliche Gefahren getestet und eingedämmt wurden. Darüber hinaus informieren die technischen Unterlagen über Möglichkeiten der Schadensbegrenzung im Falle von Gefahren wie Brände oder Explosionen.

Einführung von Batteriemanagementsystemen

Bei einem Batteriemanagementsystem handelt es sich um eine elektronische Komponente, welche die elektrischen und thermischen Funktionen einer Batterie überwacht und steuert, Daten über Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauer speichert und verwaltet sowie die Kommunikation eines Geräts oder Fahrzeugs mit einer eingebauten Batterie ermöglicht (BattVO Anhang VII). Die Verwendung eines Batteriemanagementsystems ist ab dem 18. August 2024 für Industrie- und Traktionsbatterien mit einer Kapazität >2kWh, LV-Batterien und stationäre Batterie-Energiespeichersysteme verpflichtend (Artikel 14).

Besitzer einer Batterie haben über einen (Lese-)Zugang jeder Zeit Zugriff auf das Managementsystem und somit auf die Informationen. Auf diese Weise können sie den Restwert der Batterie bewerten, Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufbereitung erleichtern oder die Batterie Dienstleistern für virtuelle Kraftwerke zur Verfügung stellen.

Im Managementsystem muss eine Funktion zum Zurücksetzen der Software enthalten sein, falls für die Umnutzung bzw. Aufbereitung eine andere Managementsoftware hochgeladen werden muss. Bei einer Software-Rücksetzung haftet nicht mehr der ursprüngliche Hersteller für Störungen durch das ursprüngliche Batteriemanagementsystem.

 

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Links und Quellen

Batteriegesetz.de: Die neue EU-Batterieverordnung 2023 (BATT2): https://www.batteriegesetz.de/themen/die-neue-batterieverordnung-batt2-2023/#artikel-batt2-aenderung8-4, 27.05.2024

EUR-Lex: Verordnung 2023/1542: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542&qid=1690969126593, 27.05.2024