Kennzeichnung, dass ein Produkt den vorgeschriebenen Anforderungen und Konformitäts- und Harmonisierungsvorschriften entspricht, um in der EU auf den Markt gebracht zu werden.

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Europäische Richtlinien: Wir informieren

INMAS bringt Ihnen Europäische Richtlinien näher

Richtlinien der Europäischen Union spielen in der Gedankenwelt eines mittelständischen Unternehmers meistens keine große Rolle. Bevor sie eine direkte Auswirkung auf die Unternehmenspraxis haben, müs­sen sie zunächst in nationales Recht umgesetzt werden. Das werden sie jedoch zwangsläufig – dazu sind die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet.

Bestes Beispiel ist die EG-Maschinenrichtlinie, die sich im deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wiederfindet. Aber auch die Bau­produktenverordnung (BauPVo EU 305/2011), in der unter anderem die CE-Kennzeichnungspflicht geregelt ist, hat massive Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in vielen Unternehmen.

Wenn es dann soweit ist, dauert es oft noch eine Weile, bis sich die neuen Anforderungen an Unternehmen herumsprechen und die Tragweite der Konsequenzen verstanden wird. Bis zur verbindlichen Umsetzung bleibt dann nur noch wenig Zeit – oft zu wenig, um die sinnvollste und kostengünstigste Handlungsmöglichkeit zu wählen.

Häufigste Probleme

Weil die Zahl der Europäischen Richtlinien beständig zunimmt, sind die meisten Unternehmen mit diesen Informationen überfordert. Rechtlich bindende Änderungen werden oft zu spät umgesetzt, manchmal auch komplett verschlafen.

Vielen Unternehmern ist nicht klar, dass aus Richtlinien zwangsläufig nationale Gesetze werden. Hersteller, die ein Produkt mit CE-Kenn­zeichnung auf den Markt bringen, kennen nicht einmal die zugrunde liegende EU-Richtlinie.

Empfehlung

Europäische Richtlinien, die für die eigene Branche relevant sind, sollten jederzeit im Auge behalten werden. Gute Fachzeitschriften oder Internetdienste können helfen, sich frühzeitig zu informieren, aber auch Verbände und Vereine wie VDI, VDMA oder DIN sind geeignete Quellen. Externe Dienstleister können die Lage noch zuverlässiger und individueller im Auge behalten.

Es empfiehlt sich, frühzeitig auf Änderungen zu reagieren, um nicht in den letzten Monaten vor der verbindlichen Einführung eine Notlösung stricken oder rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

Die INMAS GmbH bietet  Beratung und Schulungen rund um Normung und CE-Kennzeichnung an und verhilft Ihrem Unternehmen zu mehr Übersicht im Dickicht der Richtlinien.

https://inmas.de/ce-kennzeichnung/

https://inmas.de/kontakt/

Risikobeurteilung in 5 Schritten: Die INMAS-Methode

Die INMAS-Methode: Risikobeurteilung in 5 Schritten

Zahlreiche Produkte müssen als Nachweis ihrer Sicherheit eine CE-Kennzeichnung tragen, wenn sie innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr gebracht werden. Für Hersteller und Importeure ist dies mit der Durchführung einer Risikobeurteilung verbunden: mögliche Gefahren sollen vorab identifiziert und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. In der Praxis stellt der Prozess jedoch besonders kleine und mittlere Unternehmen oft vor Probleme, denn die Umsetzung einer Risikobeurteilung erfordert die Kenntnis zahlreicher staatlicher Vorgaben und Normen.

Die INMAS-Methode, bricht den Vorgang daher in fünf übersichtliche Schritte herunter:

  1. Produkt kennenlernen und verstehen: Längst nicht alle Gefahren auf Anhieb erkennbar, denn nicht immer werden Produkte von den Anwendern so eingesetzt, wie es sich die Hersteller vorgestellt hatten
  2. Normen recherchieren: Unter vielen tausend Normen müssen die Relevanten herausgefiltert werden
  3. Gefährdungen identifizieren: Hier werden parallel die Gefahrenstellen des Produkts beschrieben, seine gesamten Lebensphasen analysiert und die möglichen Folgen der Gefahren ermittelt
  4. Maßnahmen definieren: Wie werden die Gefahren vermieden oder minimiert?
  5. Dokumentation erstellen: Der Prozess muss noch Jahre später rechtssicher dargestellt werden können, falls doch etwas schiefgeht

Unternehmen sind oft mit der Menge an Vorgaben, die berücksichtigt werden müssen, überfordert. Wer den Prozess daher nicht alleine abwickeln möchte, wird von INMAS auf Wunsch umfassend unterstützt. Unternehmen können dabei nicht nur auf die langjährige Erfahrung des INMAS-Teams zugreifen, sondern erhalten auch eine individuell angepasste Software, die ihnen dauerhaft hilft, vergleichbare Produkte schnell und sicher zu beurteilen. Die Gefährdungen und anzuwendenden Normen werden von INMAS im Programm „CE-Ready“ hinterlegt und bei Bedarf regelmäßig aktualisiert, sodass sich die Anwender nicht darum kümmern müssen.

Der weitere Verlauf der Risikobeurteilung liegt dann in den Händen des Herstellers oder Importeurs. „Wir wollen, dass das Wissen zur Vermeidung von Gefahren im jeweiligen Unternehmen bleibt“, betont INMAS-Geschäftsführer Mario Haake. „Das zähe und zeitraubende Durcharbeiten von Normen entfällt aber, wenn wir einbezogen werden.“

Weitere Informationen:
https://inmas.de/ce-kennzeichnung/

CE-Kennzeichnung nach dem Brexit

Ab dem 1. Januar 2023 muss auf alle Waren, die im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht werden, die neue UKCA-Kennzeichnung angewendet werden.

Unternehmen werden daher ermutigt, sich so schnell wie möglich auf die vollständige Umsetzung der neuen britischen Vorschriften vorzubereiten.

Um den Unternehmen noch etwas Zeit für die Umstellung zu geben, können CE-gekennzeichnete Waren noch bis einschließlich 31. Dezember 2022 auf dem britischen Markt in Verkehr gebracht werden, sofern die EU-Anforderungen mit den nationalen britischen Anforderungen übereinstimmen.
Hierunter fallen auch Waren, die von einer von der EU anerkannten Benannten Stelle bewertet wurden.

Die Einhaltung der Anforderungen liegt dabei nach wie vor in der Verantwortung des Inverkehrbringers.

Ab dem 1. Januar 2023 muss dann natürlich auch das UKCA-Kennzeichen (UKCA mark) auf den entsprechenden Waren vorzufinden sein.

Die britische Regierung beabsichtigt daher Rechtsvorschriften einzuführen, die regeln werden, auf welche Weise das UKCA-Kennzeichen auf einem Produkt oder einem dem Produkt beigefügten Dokument angebracht werden muss bzw. darf. Dies gilt dann für die meisten Waren, die eine UKCA-Kennzeichnung erfordern.

Abweichende Regeln wird es für die folgenden Produkte geben:

  • Bahnprodukte
  • Bauprodukte
  • Medizinische Geräte
  • Schiffsausrüstung
  • Transportable Druckgeräte


Externe Links:

GOV.UK: „Placing manufactured goods on the market in Great Britain“, https://www.gov.uk/guidance/placing-manufactured-goods-on-the-market-in-great-britain, 14.09.2021


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ISPM-15 – Brexit hat EU-Holzverpackungsunternehmen kalt erwischt

Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die 2. Auflage des Leitfadens wurde am 2. Juni 2010 vom Ausschuss „Maschinen“ gebilligt. Gegenüber der ersten Auflage wurde die 2. Auflage des Leitfadens um Anmerkungen zu den Anhängen III bis XI der Maschinenrichtlinie ergänzt. Einige Fehler, auf die uns Leser hingewiesen haben, wurden berichtigt. Die Verweise auf Rechtstexte und Begriffe wurden entsprechend dem Vertrag von Lissabon aktualisiert – insbesondere an jenen Stellen, an denen die Richtlinie auf die „Gemeinschaft“ verweist, wird in diesem Leitfaden auf die „EU“ verwiesen. Nach Rücksprache mit der Industrie wurden die Anmerkungen zu Ketten, Seilen und Gurten in § 44, § 330, § 340, § 341 und § 357 überarbeitet, um die praktische Anwendung der Anforderungen an diese Produkte deutlicher herauszustellen. Die 2. Auflage enthält außerdem einen nach Themen geordneten Index, der die Nutzung des Leitfadens als Nachschlagewerk erleichtern soll.
Der Leitfaden wird auf der EUROPA-Website der Kommission in englischer Sprache veröffentlicht. Diese aktualisierte Auflage 2.1 versteht sich als fortschreibendes Dokument, das überarbeitet und um von der Arbeitsgruppe „Maschinen“ gebilligte neue Erläuterungen ergänzt wird.

RAPEX: EU-Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte

Das EU-Schnellwarnsystem für Verbraucherprodukte RAPEX (engl. Rapid Exchange on Information System) ermöglicht den nationalen Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten, Informationen über gefährliche Produkte rasch auszutauschen. So können die anderen Mitgliedstaaten ihre Märkte überprüfen und – falls dasselbe Produkt gefunden wird– geeignete Maßnahmen ergreifen (z. B. Rücknahme- oder Rückrufaktionen). Grundlagen sind die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS) sowie die Richtlinie 2010/15/EU zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“.

In Deutschland werden in RAPEX gefährliche Produkte erfasst, die unter das Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) fallen (Haushalts- und Sportgeräte, Spielzeug, Textilien, Möbel, Elektrogeräte und -artikel, Schutzausrüstungen und Maschinen).

Das Portal ist öffentlich zugänglich, sodass Verbraucher sich eigenständig informieren können. Hersteller von Produkten, die unter das ProdSG fallen, können anhand eines Leitfadens außerdem selbstständig eine Risikobewertung vornehmen.

 

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Links und Quellen

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 vom 18. März 2019

über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISION HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit zu den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt.

Amtsblatt

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Vermutlich wird im März 2019 die neue DIN EN 82079-1 erscheinen

Diese Norm ist eine Grundlage für Technik-Redakteure und somit unverzichtbar für Redaktionen und Anleitungen.

Behalten Sie also den Erscheinungstermin der endgültigen neuen Ausgabe im Auge.

Falsche CE-Kennzeichen: Stichproben bei Elektrogeräten

Bundesnetzagentur

Für alle Produkte, die von den Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst werden und von einem Hersteller oder Importeur in der EU in Verkehr gebracht werden, besteht eine CE-Kennzeichnungspflicht. Mit der CE-Kennzeichnung eines Produktes erklärt der Hersteller, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurde und die grundlegenden Anforderungen aller angewandten Harmonisierungsrechtsvorschriften eingehalten werden.  

Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen Ihrer Tätigkeiten stichprobenweise elektrische / elektronische Produkte und achtet darauf, dass Sie diese Produkte bedenkenlos und sicher betreiben können.

Statistik der Marktüberwachung 2018 (pdf / 1 MB) (Bundesnetzagentur)

 

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