Wichtige Neuerungen bei Gefährdungsbeurteilung

Wichtige Neuerungen bei Gefährdungsbeurteilungen: Sie ist für jedes Unternehmen verpflichtend und gewährleistet die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten.

Immer mehr Vorschriften fordern die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, z. B. MuSchG (Nachweis einer Gefährdungsbeurteilung seit 01.01.19 verpflichtend), die TRBS 1111 (2018 neu gefasst und erweitert), die TRBA 400 (seit 07/2018 ergänzt um Vorgaben zu psychischen Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen). Zudem ändert sich die Rechtslage fortlaufend – und Sie müssen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung stets die aktuellen Vorgaben berücksichtigen. Gefährdungsbeurteilungen stellen damit eine echte Herausforderung für Unternehmen dar.

Damit Sie auch weiterhin ohne Beanstandung alle Anforderungen einfach erfüllen, sollten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung in 3 (Teil)Schritten durchführen.

1. PLANUNG
Planungsbasis bildet in Ihrer Arbeitsschutzorganisation klare definierte Verantwortlichkeiten und Pflichten der Personen, die maßgeblich die Funktionen des Arbeitsschutzes tragen. Zusätzlich eine interne Kontrolle, die die Einhaltung bzw. Erfüllung der Aufgaben im Blick hat. Und die Organisation der Notfälle (Brandschutz, Erste Hilfe) und die arbeitsmedizinische Vorsorge fallen in diesen Bereich.
Ist das organisiert, werden die handelnden Mitarbeiter in Arbeitsgruppen mit Aufgaben und einem Terminplan für den weiteren Ablauf vertraut gemacht. Im letzten Planungsschritt werden die zu beurteilenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten im Unternehmen festgelegt.

2. DURCHFÜHRUNG
Dieser Teilschritt kann in 7 Prozessschritte unterteilt werden:

1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten auswählen
2. Gefährdungen und Belastungen für die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ermitteln
3. Das jeweilige Risiko der ermittelten Gefährdungen und Belastungen bewerten
4. Geeignete Schutzmaßnahmen finden
5. Schutzmaßnahmen festlegen
6. Schutzmaßnahmen umsetzen
7. Schutzmaßnahmen auf Wirksamkeit prüfen
8. Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen und fortschreiben

Damit wird gewährleistet, dass alle Beschäftigten ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit erfahren.

3. DOKUMENTATION
Jedes Unternehmen ist nach dem Arbeitsschutzgesetz zur Dokumentation und Bereithaltung der Dokumente verpflichtet. Inhalt der Dokumente:
a. Gefährdungsbeurteilung mit den zugehörigen Schutzmaßnahmen
b. Überprüfung der Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen

Damit ist die Dokumentation ebenfalls ein Teilprozess der Gefährdungsbeurteilung und endet in einer Aufbereitung der mitgeltenden Unterlagen.