Deutsches Lieferkettengesetz steht vor der Tür

Der Referentenentwurf für das neue Lieferkettengesetz stammt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Nach ersten Stellungnahmen und dem Regierungsentwurf 2021 folgten die Stellungnahme und die Lesung im Bundesrat, bis das Gesetz am 25. Juni 2021 durch den Bundesrat gebilligt und am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Am 01. Januar 2023 tritt es in Kraft.

Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte innerhalb globaler Lieferketten zu verbessern und  grundlegenden Menschenrechtsstandards, wie das Verbot der Kinder- oder Zwangsarbeit, durchzusetzen. Dabei geht es nicht darum, auf der ganzen Welt deutsche Sozialstandards einzuführen. Dennoch tragen auch deutsche Firmen die Verantwortung zur Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten. Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den Umweltschutz zu fördern (da Umweltbelange mittelbar zu Menschenrechtsverletzungen führen können) und Ausbeutung einzuschränken.

Einhaltung von Menschenrechten bisher oft freiwillig

Die Einhaltung von Menschenrechten, insbesondere in Lieferketten, beruhte bisher auf internationalen Leitlinien, die die Basis für gesellschaftliche Unternehmensverantwortung (CSR) bilden. Dabei geht es vor allem um die Umschreibung von Pflichten, die Einhaltung von Verhaltenskodexen und anderen Regeln, Prinzipien und Grundsatzerklärungen. Hierbei handelt es sich vorwiegend um freiwillige (Selbst-)Verpflichtungen.

In der Folge ermittelte das Auswärtige Amt, dass weniger als 20% der Unternehmen ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht erfüllen. Untersuchungen seit 2020 ergaben, dass weltweit 25 Millionen Menschen Zwangsarbeit und sogar 79 Millionen Kinder Kinderarbeit verrichten.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stellt nun klare und umsetzbare Anforderungen an die Unternehmen zu ihren Sorgfaltspflichten und schafft so mehr Rechtssicherheit.

Sorgfaltspflicht in Stufen

Die Vorgaben gelten in der gesamten Lieferkette, die vom Rohstoff bis zum fertigen Endprodukt reicht. Die Anforderungen selbst gelten, je nach Einflussvermögen (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer und mittelbarer Zulieferer) für den Verursacher der Verletzung sowie der Stufe innerhalb der Lieferkette in abgestufter Weise. Zusätzlich wird nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung und der Art des Verursachungsbeitrages unterschieden.

Im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern ist die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, eine Risikoanalyse, ein Risikomanagement und die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus umzusetzen. Kontrollierte Tochterunternehmen deutscher Unternehmen im Ausland gelten dabei als eigener Geschäftsbereich und nicht als erster Zulieferer.

Außerdem schreibt das Gesetz eine generelle Berichtspflicht und eine Handlungspflicht im Bereich der mittelbaren Zulieferer bei klaren Hinweisen auf Verstößen vor.

Zivilrechtliche Haftungsregelungen werden durch das Gesetz nicht geschaffen.

Betroffene aus dem Ausland können vor deutsche Gerichte ziehen

Die Einhaltung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen überprüft. Dabei prüft das Bundesamt Berichte und Beschwerden der Unternehmen und verhängt bei der Feststellung von Verstößen Bußgelder oder Ausschlüsse von der öffentlichen Beschaffung.

Durch die Behörde werden auch die Beschwerden von Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen geprüft, außerdem können die Betroffenen ihre Rechte vor deutschen Gerichten geltend machen. Zusätzlich können deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisation Betroffenen aus dem Ausland bei der Durchsetzung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen.

Der Abbruch von Geschäftsbeziehungen ist nur im Ausnahmefall, bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und erfolglosen Maßnahmen, geboten.

Lieferkettengesetz gilt vollständig ab 2024

Das neue Gesetz gilt ab 2023 für rund 900 Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitenden. Im darauffolgenden Jahr wird der Geltungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden ausgeweitet und wird dann rund 4800 Unternehmen betreffen. Dies schließt auch Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen mit ein, die die Mitarbeiterzahlen in Deutschland erfüllen.

Europäische Regelung in Arbeit

In der EU-Kommission wird derzeit über einen Entwurf für eine einheitliche europäische Regelung beraten. Eine einheitliche Regelung ist notwendig zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und um als zweitgrößter Wirtschaftsraum dieser Welt eine Vorbildfunktion zu erfüllen.

Der derzeitige Stand des Entwurfs lässt eine weitere Verschärfung des deutschen LkSG erwarten. Die EU-Richtlinie soll eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen vorsehen und den Anwendungsbereich auf Unternehmen ab 500 Mitarbeitenden und einem Umsatz von 150 Mio. Euro bzw. auf Unternehmen im Bereich Textil-/Fashionindustrie, Landwirtschaft/Ernährung, Rohstoffabbau, -verarbeitung und -großhandel ab 250 MitarbeiterInnen und 40 Mio. Euro Umsatz erweitern.

 

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Links und Quellen