Für wen gilt das Lieferkettengesetz?

Seit dem 1. Januar dieses Jahres ist das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, kurz Lieferkettengesetz, für einen besseren Schutz von Menschenrechte innerhalb globaler Lieferketten in Kraft. Auch soll der Umweltschutz gestärkt und die Ausbeutung von Menschen und Lebensräumen eingeschränkt werden. Vorerst gilt das Lieferkettengesetz jedoch nur für Unternehmen in Deutschland, die unabhängig von ihrer Rechtsform folgende Kriterien erfüllen:

  1. Sie haben ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland.
  2. Sie beschäftigen in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz dann auch für Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern.

Mit seinen klaren und umsetzbaren Forderungen an die Sorgfaltspflicht von Unternehmen über die gesamte Lieferkette hinweg schafft das Gesetz mehr Rechtssicherheit für die Unternehmen selbst, aber auch für Dritte, die auf Verstöße hinweisen wollen („Whistleblower“).

Da sich die Sorgfaltspflicht jedoch sowohl auf den eigenen Geschäftsbereich als auch auf mittelbare und unmittelbare Zulieferer bezieht, sollten auch kleinere Unternehmen darüber nachdenken, ob und wie sie das Lieferkettengesetzt implementieren können, um den geänderten Ansprüchen ihrer Kunden gerecht zu werden.

 

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