Reform des deutschen Produktsicherheitsgesetzes

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021, der Verabschiedung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen und des Marktüberwachungsgesetzes ist die Reform des deutschen Produktsicherheitsrechts und die Anpassung an die Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020) abgeschlossen.

Produktsicherheitsgesetz an Marktüberwachungsverordnung angepasst


Ziel der Marktüberwachungsverordnung ist es durch eine strengere und effizientere Marktüberwachung und eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit den Binnenmarkt zu stärken, Wettbewerbsverzerrungen abzubauen und die Sicherheit von Produkten zu erhöhen.

Um für Rechtsklarheit und Verständlichkeit zu sorgen, sowie um die bestehenden nationalen Regelungen den neuen Vorgaben der Marktüberwachungsverordnung anzupassen, war eine Reform des Produktsicherheitsgesetzes unausweichlich.

Strukturelle und substantielle Änderungen

Die Regelungen in den Abschnitten sechs und sieben des Produktsicherheitsgesetzes zur einheitlichen Marktüberwachung von Non-Food-Produkten im europäisch harmonisierten und nicht harmonisierten Bereich finden sich nun im Marktüberwachungsgesetz. Ergänzt werden diese Vorschriften nach Maßgabe der Marktüberwachungsverordnung um die Pflichten der Wirtschaftsakteure und Maßnahmen, die die nationalen Marktüberwachungsbehörden ergreifen dürfen.

Die Wirtschaftakteure haben die EU-Konformitätserklärung zu prüfen und bereitzuhalten. Außerdem sind sie verpflichtet, risikoreiche Produkte zu melden. Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Dokumentenkontrollen und Inspektionen durchführen; wird dabei eine Nonkonformität oder eine Gefahr festgestellt, sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Wird die Konformität nicht hergestellt, so ist die Bereitstellung zu verhindern oder eine Rücknahme/ein Rückruf einzuleiten und eine Warnung auszusprechen.

Außerdem wurden die Vorschriften zu überwachungsbedürftigen Anlagen aus Abschnitt neun des Produktsicherheitsgesetzes in das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) übertragen.

Größerer Wirkungskreis des Produktsicherheitsgesetzes


Neben diesen strukturellen Veränderungen wurde das ProdSG auch inhaltlich angepasst:

Zum Kreis der Wirtschaftsakteure gehören nun auch Fulfilment-Dienstleister. Diese Erweiterung hat vor allem auf den Onlinehandel Auswirkungen. Die Marktüberwachungsverordnung weitet im Zusammenhang mit dem Onlinehandel auch die Definition für das Inverkehrbringen aus.
Ein Produkt gilt nun als in Verkehr gebracht, wenn ein Angebot an einen in der EU ansässigen Endverbraucher innerhalb eines Mitgliedstaats online oder über eine andere Form des Fernabsatzes gerichtet wird.

Die Regelungen zum GS-Zeichen wurden weiterentwickelt und eine Ermächtigung zum Erlass von Vermarktungsverboten wurde eingeführt.


Externe Links:

Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB: „Newsflash – Neues Produktsicherheitsgesetz in Kraft“, https://www.taylorwessing.com/de/insights-and-events/insights/2021/08/newsflash–neues-produktsicherheitsgesetz-in-kraft, 29.11.2021


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