Tiefgreifende Änderungen durch neue Batterieverordnung

Auf alle Marktakteure der Batteriewirtschaft kommen durch die jüngst beschlossene Batterieverordnung neue, weitreichende Pflichten zu. Die Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (BattVO) wurde am 28.07.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und soll in weiten Teilen ab dem 18.02.2024 die bisherigen Vorgaben aus der Batterierichtlinie 2006/66/EG schrittweise bis 2027 ablösen.

Änderungen durch die Batterieverordnung

Mit der BattVO reagiert die EU-Kommission auf neue Anforderungen durch die gestiegene Elektromobilität und den wachsenden Anspruch an Nachhaltigkeit. Darüber hinaus soll durch neue Definitionen und Erweiterung bestehender Vorgaben mehr Rechtssicherheit entstehen. Infolgedessen ist die neue Verordnung deutlich umfangreicher als die Batterierichtlinie.

Terminologie

Statt bisher drei (Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterie) werden nun fünf Batteriearten (Gerätebatterie, Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie oder auch LMT-Batterie für z. B. E-Bikes), Elektrofahrzeugbatterie, Industriebatterie und Starterbatterie) unterschieden. Die eigene Kategorie der „Elektrofahrzeugbatterie“ und die Umbenennung von „Fahrzeugbatterie“ in „Starterbatterie“ schafft mehr Klarheit und damit Rechtssicherheit.

Zukünftig wird begrifflich zwischen „Erzeuger“ und „Hersteller“ unterschieden. Hersteller umfasst unter bestimmten Voraussetzungen als Oberbegriff den tatsächlichen Erzeuger einer Batterie sowie auch den Händler oder Einführer.

Lebensdauer

Die Batteriewirtschaft soll sich langfristig zu einer Kreislaufwirtschaft entwickeln. Die BattVO regelt daher von Herstellung bis Wiederverwendung den gesamten Lebenszyklus von Batterien.

Für Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien mit einer Kapazität >2kWh, LV-Batterien und stationäre Batterie-Energiespeichersysteme wird ein Batteriemanagementsystem verpflichtend (vgl. Art. 14). Dabei handelt es sich um eine elektronische Komponente, die u. a. die Batterie steuern, überwachen, mit dem Fahrzeug kommunizieren und Daten speichern kann. Dadurch sollen Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauere einer Batterie besser bestimmbar sein.

Diese Vorgaben einzuhalten ist primär Pflicht des Batterieerzeugers.

Konformität

Um die Umsetzung der BattVO zu erleichtern regelt die Verordnung detailliert das Konformitätsbewertungsverfahren und die entsprechenden Pflichten der Wirtschaftsakteure zur Erlangung der CE-Kennzeichnung bzgl. Batterien.

Nachhaltigkeit

Für Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien müssen Erzeuger zukünftig für jedes Batteriemodel eine Klimabilanz („CO2-Fußabdruck“) aufstellen (vgl. Art. 7). Dieser gibt Auskunft über die CO2-äquivalenten Emissionen, die während der Nutzung der Batterie entstehen. Je nach Batterieart wird diese Regelung schrittweise eingeführt:

  • Ab 18. Februar 2025 für Elektrofahrzeugbatterien
  • Ab 18. Februar 2026 für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben
  • Ab 18. August 2028 für LV-batterien
  • Ab 18. August 2030 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher

Des Weiteren kündigt die Verordnung nachfolgende delegierende Rechtsakte an, um zukünftig die Umweltauswirkungen von Batterien weitestgehend zu minimieren (Art. 9 und 10). Dazu werden bis 2030 Möglichkeiten praktikabler und effizienter Maßnahmen geprüft.

Spätestens ab 2027 soll es allen Endnutzern außerdem möglich sein, alle in Geräten eingebaute Gerätebatterien (z.B. Handyakkus) selbst zu entfernen und zu ersetzen. Erzeuger sollen für Gerätealtbatterien Rückgabestellen einrichten. Die Verordnung legt verbindliche Sammlungsquoten fest, die schrittweise erhöht werden (vgl. Art. 59). Auch die Recycling- und Rückgewinnungsquoten für bestimmte Rohstoffe werden schrittweise erhöht (vgl. Anhang XII).

Teilweise bereits durch die Batterie-Richtlinie bekannte (erweiterte) Vorgaben an Hersteller (Erzeuger, Händler oder Einführer) bzgl. Registrierungs-, Sammlungs- und Recyclingpflichten sind vertiefter geregelt (Art. 54 ff.). Voraussichtlich bleibt dafür die Stiftung EAR (Stiftung Elektro-Altgeräte-Register) hier weiterhin zuständig, deren Aufgabe die sichere Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist.

Transparenz

Mit der BattVO soll mehr Transparenz über die Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Batterien geschaffen werden. Aus diesem Grund wird ab 2027 ein „Batteriepass“ für LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie verpflichtend eingeführt ( Art. 77 ff.). Dieser enthält Informationen über das Batteriemodell bzgl. Herstellung, Einbau, Demontage und Wiederverwendbarkeit. Diese Informationen sind teilweise öffentlich, teilweise nur für notifizierte Stellen zugänglich.

Für Inverkehrbringer von Batterien mit einem Umsatz von mindestens 40 Mio. EUR gelten zusätzliche Sorgfaltspflichten (Art. 47 ff.) und sie sind außerdem zur Einführung eines Risikomanagementsystems verpflichtet. Bestimmte Informationen die durch die Sorgfaltspflichten und das Risikomanagement erhoben werden, müssen öffentlich zugänglich sein. Die Erfüllung der Pflichten muss durch eine unabhängige notifizierte Stelle überprüft werden.

 

Links und Quellen

Noerr.com: Neue EU-Batterie­verordnung im Amtsblatt veröffentlicht, https://www.noerr.com/de/insights/neue-eu-batterieverordnung-im-amtsblatt-veroeffentlicht-wichtige-regeln-fuer-den-wachsenden-batteriemarkt, 07.08.2023

EUR-Lex: Verordnung 2023/1542: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1542&qid=1690969126593, 07.08.2023