REACH: Kunststoffgranulate oder -mulche

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Verordnung (EU) 2021/1199 der Kommission vom 20. Juli 2021 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Kunststoffgranulaten oder -mulchen zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich in Kraft getreten

Produktsicherheit und Verbraucherschutz | Umwelt und Ernährung

Am 21.07.2021 wurde im Amtsblatt der EU die Verordnung (EU) 2021/1199 verkündet, die den bestehenden Beschränkungstext aus Eintrag 50 in Anhang XVII REACH um sechs zusätzliche Ziffern erweitert. Die Erweiterung betrifft das Inverkehrbringen und die Verwendung von Granulaten oder Mulchen als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich, wenn der Gehalt aller im Beschränkungstext aufgeführten PAK zusammen mehr als 20 mg/kg (0,002 Gewichtsprozent) beträgt. Ergänzend dazu wird eine neue Kennzeichnungsvorgabe für Granulate und Mulche eingeführt.

Die neuen Vorgaben gelten ab dem 10.08.2022, wobei für bestehenden Anlagen Bestandsschutz gewährt wird.

Betroffene Branchen und Personen

Hersteller von Kunststoffgranulaten und -mulchen für Kunstrasenplätze, Spielplätze und im Sportbereich (insbesondere Unternehmen im Bereich des Altreifenrecyclings) und Betreiber von Kunstrasen- und Spielplätzen und im Sportbereich (v. a. Kommunen, Sportvereine und -verbände, Kinder- und Freizeiteinrichtungen, Hotels etc.)

Nähere Informationen dazu und was jetzt zu beachten ist, hat unser Experte kurz und kompakt in einem PDF für Sie zusammengefasst.