Als Elektrofahrrad (auch E-Bike oder Pedelec) wird ein einspuriges Fahrzeug mit Elektromotor zur Trittunterstützung der Pedale bezeichnet.

Beiträge

Änderungen der Harmonisierung für Elektrofahrräder

Die Europäische Union hat Änderungen der Harmonisierung der Norm EN 15194:2017 für Elektrofahrräder und Trethilfen mit Elektromotor beschlossen. Diese sind am 10.01.2023 in Kraft getreten.

Hintergrund ist ein Einwand der Niederlande aus dem August 2019. Demnach entsprach die harmonisierte Norm EN 15194:2017 nicht den gängigen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, wie sie in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt sind. Es sei nur die Prüfung von Batterien geregelt. Eine sichere Integration von Batterien in Batteriesätzen und der Einbau von Batteriesätzen in Endgeräten hingegen sei nicht umfassend geklärt. Dadurch komme es immer wieder zu Vorfällen mit Elektrorädern mit Lithium-Ionen-Zellen und/oder Batteriesätzen.

Deutschland fügte außerdem hinzu, dass die während der Fahrt auf unebenem Boden übertragenen Vibrationen ebenfalls nicht geregelt seien.

Ein eingesetzter Prüfungsausschuss kam letztendlich zu dem Schluss, dass die harmonisierte Norm EN 15194:2017  tatsächlich nicht den angemessenen Sicherheitsstandards entspricht. Daher wird mit Veröffentlichung des kommenden Amtsblattes die alte Referenz auf EN 15194:2017 in Absatz I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 gestrichen und mit einer Einschränkung in Absatz II des Beschlusses aufgenommen.

 

Diese Einschränkung lautet:

Hinweis 1: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit extremen Temperaturen, Brand und Explosionen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird.

Hinweis 2: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit Vibrationen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird, und wonach bei Maschinen die Messung von Vibrationen, die von diesen auf den Bediener der Maschinen übertragen werden, vorgesehen sein muss.

 

Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier:

Links und Quellen:

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Pedelecs im Arbeitsalltag

Arbeitgeber müssen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie z.B. Postzusteller, Fahrradkuriere und Fahrradpolizisten bei ihrer Gefährdungsbeurteilung die Vibrationen, die bei der Nutzung eines Fahrrads entstehen, berücksichtigen. Bei der Beschaffung der Fahrräder kann es je nach Straßenbeschaffenheit und Benutzungsdauer notwendig sein, auf Modelle mit Dämpfung zurückzugreifen. Hierfür braucht jedoch der Arbeitgeber vergleichbare Vibrationsemissionswerte zu den entsprechenden Fahrrädern. So müssen Pedelecs so gebaut sein, dass Risiken durch Vibrationen gemindert werden, das ist europäisches Gesetz, denn Pedelecs fallen unter die Maschinenrichtlinie.

Damit muss der Hersteller in der Betriebsanleitung und in den Verkaufsprospekten Angaben über die von der Maschine auf die oberen Gliedmaßen übertragenen Vibrationen zur Verfügung stellen.

Diese Anforderung müsste daher auch in der jeweiligen Produktnorm beschrieben werden. Für Fahrräder ohne elektromotorische Unterstützung fehlt eine solche rechtliche Grundlage.

Aktuell gibt es vor allem drei Normen, die für Pedelecs bzw. elektromotorisch unterstützte Räder (EPAC) Anwendung finden:

  • DIN EN 15194 (EPAC – Fahrräder), 2017
  • DIN EN 17404 (EPAC- Mountainbikes), 2019
  • DIN 79010 (ein- und mehrspurige Transport- und Lastenfahrräder), 2019

Allerdings sind Vibrationen in den aktuellen Normen nicht berücksichtigt. In den beiden europäischen Dokumenten werden die Vibrationen im Anhang ZA, der den Zusammenhang zwischen der jeweiligen europäischen Norm und der Maschinenrichtlinie darstellt, als „nichtzutreffend“ eingeordnet.

Hier sind Gesetzgeber und Normenausschuss aufgefordert nachzuliefern, denn eine Messnorm für diesen Bereich (Fahrräder) existiert nicht.

Ein normiertes Messverfahren ist jedoch die Voraussetzung für vergleichbare Werte und die anschließende Bewertung von Vibrationsminderungsmaßnahmen.

Quelle:
Dr. Anna Dammann: „Durchgeschüttelt auf dem Pedelec“, https://www.kan.de/publikationen/kanbrief/transport-und-verkehr/durchgeschuettelt-auf-dem-pedelec, 15.05.2020