Neue Kennzeichnungsvorschrift für Smartphones und Co.

Die EU-Kommission hat eine Anpassung der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt) beschlossen. Seit dem 27. Dezember 2022 und mit 5 Jahren Übergangsfrist müssen über kabelgebundene Ladefunktion aufladbare Funkanlagen auf ihrer Verpackung eine Kennzeichnung aufweisen, dass ihre Ladenetzteile mit der kommenden Generation von Funkanlagen kompatibel sind.

Gültigkeit der Kennzeichnungsvorschrift für Funkanlagen

Bei diesen Funkanlagen handelt es sich um:

  • tragbare Mobiltelefone
  • Tablets
  • Digitalkameras
  • Kopfhörer
  • Headsets
  • tragbare Videospielkonsolen
  • tragbare Lautsprecher
  • E-Reader
  • Tastaturen
  • Mäuse
  • tragbare Navigationssysteme
  • Ohrhörer
  • Laptops

Hintergrund ist die Einigung auf USB C und USB PD als zukünftiger Standard für Ladegeräte bei zahlreichen Elektrogeräten.

Die Information, ob ein Ladenetzteil im Produkt enthalten ist oder auch nicht, muss in Form eines verständlichen Piktogramms gut sichtbar und leserlich auf die Verpackung aufgedruckt oder als Aufkleber angebracht werden. Die Gestaltungsvorschriften des Piktogramms sind in der Richtlinie (EU) 2022/2380 in Anhang Ia aufgeführt.


Externe Links: