Kostenlose Bereitstellung von Normen als Teil des EU-Rechts: Neues Urteil in der Causa Malamud
Am 21.04.2026 veröffentlichte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein weiteres Urteil in der Rechtssache C-155/24, welche die kostenlose Bereitstellung von Normen behandelt.
Im März 2024 sorgte der Europäische Gerichtshof mit einem vorangehenden Urteil bereits für Aufsehen, in dem er entschied, dass der in der „Causa Malamud“ diskutierte Zugang zu angeforderten harmonisierten Normen im EU-Amtsblatt gewährt werden muss. Die nationalen Normungsinstitute hatten daraufhin sogenannte Plattformen für die Lesbarkeit eingerichtet.
Im aktuellen Fall geht es ebenfalls um die Frage, ob ein freier Zugang zu Normen gewährleistet werden muss, wenn eine EU-Richtlinie zum Schutz von Gesundheit auf ein solches Dokument verweist. Beim Urteilsspruch im April 2026 ging es um bei Zigaretten einzuhaltende Höchstwerte im Rahmen der Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU. Eine niederländische Stiftung zur Prävention des Rauchens bei Jugendlichen forderte die niederländische Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit auf, sicherzustellen, dass Filterzigaretten in den Niederlanden die Höchstwerte für Emissionen einhalten. Die Höchstwerte in der europäischen Tabakrichtlinie verweisen wiederum auf Messverfahren, die in internationalen ISO-Normen definiert sind. In seinem Urteil vom 21. April 2026 stellte der Gerichtshof klar, dass, wenn eine EU-Richtlinie – wie die Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU zum Schutz der Gesundheit bei Zigaretten auf internationale Normen verweist, Einzelpersonen Zugang zu diesen Normen haben müssen. Dieser Zugang muss frei, wirksam, unentgeltlich und diskriminierungsfrei sein, damit Betroffene überprüfen können, ob gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.
Außerdem wurde festgelegt, dass auch dann, wenn die Normen nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, diese maßgeblich bleiben. Das bedeutet: Wenn eine Einzelperson prüfen möchte, ob die Grenzwerte für Schadstoffe in Zigaretten eingehalten werden, muss sie sich an die in den ISO-Normen festgelegten Messmethoden halten.
Bei der Bereitstellung eines freien Zugangs zur offiziellen und verbindlichen Fassung dieser Normen muss der EU-Gesetzgeber die Kosten tragen, da er die Verpflichtungen in Bezug auf die Anwendung internationaler Normen auferlegt.
Die europäischen Normungsinstitute CEN/CENELEC begrüßen das Urteil, da es für rechtliche Klarheit sorge und bestätige, dass der Zugang zu Normen („Access Solution“) mit dem EU-Recht vereinbar sei. Laut EuGH Urteil ist ein freier, wirksamer und diskriminierungsfreier Zugang zu Normen möglich, ohne den urheberrechtlichen Schutz zu gefährden, der die Grundlage des Normungssystems bildet. Gleichzeitig bleibt der Urheberrechtsschutz von Normen bestehen, wenn sie durch Zitation in EU-Rechtsakten rechtlich verbindlich sind oder durch eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt die Konformitätsvermutung auslösen.
Im Falle der zitierten Normen aus dem Urteil besteht laut CEN/CENELEC keine unmittelbare Pflicht, diese Normen im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen oder ihren Zugang durch EU-Institutionen zu organisieren. Der Zugang könne vielmehr über bestehende EU-Regelungen (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) zum Dokumentenzugang erfolgen und sei zudem über nationale Übernahmen internationaler Normen ausreichend sichergestellt.
