Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Bundesregierung bringt Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz auf den Weg:
Ab August 2026 treten auch in Deutschland die Vorschriften der europäischen Verpackungsverordnung in Kraft. Die Umsetzung in deutsches Recht hat das Bundeskabinett mit dem Entwurf für ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) beschlossen. Der Entwurf der Bundesregierung sieht vor, dass künftig alle Unternehmen, die in Deutschland Verpackungen auf den Markt bringen, sich für einen geringeren Verpackungsverbrauch engagieren müssen.
Nach der europarechtlichen Notifizierung wird der Bundestag das Gesetz mit der Beteiligung des Bundesrats verabschieden. Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wird mit dem Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) am 12.08.2026 vollständig abgelöst.
Durch die EU-Verpackungsverordnung sind die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, einen Mindestanteil ihres Budgets von dualen Systemen, Branchenlösungen oder auch anderen Organisationen für Herstellerverantwortung für die Finanzierung von Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu verwenden. Die genannten Akteure müssen nun zur Reduktion von Verpackungsabfällen beitragen, indem sie verstärkt Mehrwegverpackungen oder Systeme zur Wiederbefüllung anbieten. Budgetanteile können so für Aufklärungsmaßnahmen zum Thema Mehrwegverpackungen oder zur Anschubfinanzierung neuer Mehrwegsysteme verwendet werden.
Mit dem Inkrafttreten des VerpackDG müssen duale Systeme auch höhere Recyclingquoten für Aluminium, Kunststoffe und Eisenmetalle erzielen. Damit einhergehend wird erwartet, dass künftig ebenfalls der Kunststoffanteil in Müllverbrennungsanlagen weiter sinken wird.
- Auf Aluminium und Eisenmetalle gibt es jeweils einen Aufschlag um 5 % auf jeweils 95 %.
- Bei Kunststoffabfällen entfällt die Verwertungsquote. Stattdessen gibt es eine Recyclingquote von 75 %, wobei 70 % – und damit 5 % mehr als vorher – durch werkstoffliches Recycling erfolgen müssen.
Weiterhin gelten besondere Anforderungen für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff. In der aktuellen Übergangsphase ist sicherzustellen, dass PET-Getränkeflaschen aus mindestens 25 % Rezyklat bestehen. Ab 2030 wird sich dieser Anteil auf 30 % erhöhen – nicht nur für PET-, sondern für alle Kunststoff-Getränkeflaschen. Um behördliche Kontrollen zu ermöglichen, gelten strenge Dokumentationspflichten für die eingesetzten Materialmengen.
Mit der VerpackDG kommen nun Zulassungsverfahren für alle Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller wahrnehmen. Wer sich als Hersteller keiner Organisation angeschlossen hat, muss einen Antrag auf eine individuelle Zulassung stellen. Bisher waren in Deutschland Zulassungspflichten im Bereich der haushaltsnahen Entsorgung von Verpackungsabfällen bekannt.
Das Bundeskabinett versucht, ein möglichst bürokratiearmes und automatisiertes Verfahren zu implementieren, das von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) betreut wird. Zur Finanzierung der ZSVR werden nun nicht mehr nur duale Systeme und Betreiber von Branchenlösungen herangezogen, sondern auch Organisationen und Unternehmen, die mit der VerpackDG neu unter das Zulassungsverfahren fallen.
