INMAS Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Normenmanagement und Technische Dokumentation

31.01.2025

Die INMAS GmbH, Institut für Normenmanagement · Beratung · Training (nachfolgend INMAS genannt) bietet Dienstleistungen in den Bereichen Normenmanagement, Technische Dokumentation sowie Beratung und Training an.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen im Normenmanagement und der Technischen Dokumentation der INMAS GmbH gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im folgenden Vertragspartner). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.
INMAS übernimmt im Rahmen der Aufträge die Ausführung von konkreten Tätigkeiten nach § 611 BGB. ff.. Die Regelungen des BGB gelten soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur rechtsverbindlich, wenn INMAS diesen in Schriftform (§126 BGB) zustimmt. Die Schriftform gilt insbesondere für die Übernahme der Pflicht ein konkretes Werk nach §631 ff. BGB zu erstellen.
Diese AGB gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Diese AGB gelten ohne Rücksicht darauf, ob INMAS die Dienstleistungen selbst oder über Subunternehmer erbringen.
Ergänzend gelten die Lizenzbedingungen der Regelwerksetzer (z.B. DIN Media GmbH (DIN), Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V.(VDE), Verein Deutscher Ingenieure (VDI), Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC), Europäisches Komitee für Normung (CEN), Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC ), Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI)).

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von INMAS sind auf 42 Wochen beschränkt. Ein Vertrag mit dem Inhalt des Angebotes zustande, wenn der Vertragspartner in einer Auftragsbestätigung in Textform (s. §126b BGB) dem Angebot unverändert zugestimmt hat. Möchte der Vertragspartner den Inhalt des Angebotes ändern, dann hat hierauf gesondert in Textform hinzuweisen und ein neues, verändertes Angebot anzufordern.
Beginnt INMAS mit der Auftragsbearbeitung ohne eine ausdrückliche, schriftliche Auftragsbestätigung, dann kommt ein Vertrag durch konkludentes Verhalten des Vertragspartners zustande, wenn der Vertragspartner die Tätigkeit nicht unverzüglich widerspricht.
An allen Angebotsunterlagen und begleitenden Informationsmaterialien behält sich INMAS Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; es sei denn, INMAS erteilt ausdrücklich seine Zustimmung.

§ 3 Leistungen

INMAS erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften.
Der Umfang, der von INMAS zu erbringenden Leistungen wird in dem Angebot festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich in Textform zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. INMAS erstellt ein entsprechendes Angebot. Die Umsetzung des geänderten Leistungsumfanges erfolgt erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vertragspartner. Wenn der Vertragspartner es unterlässt das Angebot zu bestätigen, aber der Vertragspartner der Leistungsausführung nicht widerspricht, dann kann INMAS seine Mehraufwände in Rechnung stellen.
INMAS ist berechtigt, Aufträge oder einzelne Aufgaben auf Subunternehmer zu übertragen.
Wenn die Leistungen den Versand von Unterlagen oder Hardware beinhalten, dann schuldet INMAS die Lieferung EXW gemäß Incoterms 2020, unabhängig davon wo der Erfüllungsort ist.
INMAS ist kein Regelwerksetzer und INMAS vermittelt auch nicht den Abschluss von Lizenzverträgen zwischen dem Vertragspartner und der Regelwerksetzer. Dementsprechend muss der Vertragspartner die Lizenzvereinbarungen mit den jeweiligen Regelwerksetzer vereinbaren und die Lizenzgebühr an den jeweiligen Regelwerksetzer zahlen.

§ 4 Normenmanagement

INMAS unterstützt, als externe Normenstelle ihren Vertragspartner (Kunden) insbesondere bei der

  • Beschaffung und Bereitstellung von Normen,
  • Pflege und Aktualisierung vorhandener Normen,
  • Verwaltung von Normendokumenten,
  • Beratung zur Normenstrategie und Implementierung von Normenmanagementsystemen
  • Erstellen von „Werknormen“ sowie
  • bei der Beratung und Implementierung normrelevanter Prozesse.

Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Angebot oder in einer Leistungsbeschreibung festgelegt.
Das gegebenenfalls eingesetzte Normenmanagementsystem INTRANORMA 4.0 bleibt Eigentum von INMAS. Der Vertragspartner darf es insbesondere nicht verkaufen, übertragen, abtreten, verpfänden oder an Dritten überlassen. Das System ist stets am vereinbarten Aufstellungsort zu belassen. Eine Änderung des Aufstellungsortes ist nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch INMAS zulässig. Der Vertragspartner gewährt INMAS und seinen Beauftragten stets Zugang zum System, auch ohne Voranmeldung; dies dient insbesondere zur Überprüfung des Aufstellungsortes und zur Überprüfung der Funktionalitäten und des Inhaltes.

§ 5 Technische Dokumentation

INMAS erstellt diverse technische Dokumentationen zur Unterstützung der Produktentwicklung, der Produktion, der Anlagenwartung, der Anlagenbedienung und der Betriebsabläufe der Vertragspartner. INMAS ist hierbei verantwortlich für die Verständlichkeit der Texte und Abbildungen, die optische Aufbereitung der Benutzerinformationen und die Formulierung der Sicherheitshinweise in der von INMAS jeweils erstellten Anleitung. Dies gilt nicht für Passagen, die aus Anleitung des Vertragspartners übernommen werden sollen.
Technische Dokumentationen sind insbesondere:

  • Bedienungsanleitungen,
  • Montageanleitungen,
  • Risikobeurteilungen,
  • Gefährdungsbeurteilungen
  • Wartungs- und Reparaturanleitungen. Sowie damit in Zusammenhang liegenden
  • Recherchen, Texten, Graphiken, Publikationen und CE-Konformitätsbewertungen.

INMAS unterstützt bei Bedarf die Beschaffung der erforderlichen Übersetzungen und die Dokumentenverwaltung in einem digitalisierten System.
Zusätzlich umfasst die Dienstleistung die Unterstützung bei der CE-Konformitätsbewertung, insbesondere:

  • Identifikation relevanter Richtlinien und Normen,
  • Erstellung von Konformitätsbewertungen und technischer Unterlagen,
  • Erstellung und Prüfung der CE-Kennzeichnung und der EG-/EU-Konformitätserklärung.

Weiter bietet INMAS eine Softwarelösung (CE Ready) zur Datenverwaltung und Erstellung u.a. für die technischen Dokumentationen des Vertragspartners an. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis für die Datenverwaltung endet, bietet INMAS auch den Erwerb der Datenverwaltungssoftware an, um es so dem Vertragspartner zu ermöglichen, die Datenverwaltung nach dem Ende des Vertragsverhältnisses selbst fortführen zu können.
Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Vertrag oder in einer Leistungsbeschreibung festgelegt.

§ 6 Liefertermin und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist in Bremen, es sei denn ein anderer Erfüllungsort in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart wird.
Erfüllungs- und Liefertermine sind nicht verbindlich, es sei denn INMAS bestätigt ausdrücklich deren Verbindlichkeit in der Auftragsbestätigung. INMAS gerät nur durch eine schriftliche Mahnung in Verzug, die nach Überschreitung eines vereinbarten Termins erfolgt ist. Nachfristsetzungen müssen zumindest 14 Arbeitstage betragen.

§ 7 Vertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertragszweck. Der Vertrag endet mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen. Wenn keine Laufzeit vereinbart ist, dann gilt der Vertrag für ein Jahr. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nach dieser Zeit verlängert sich das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Ein-Jahres-Frist in Textform gekündigt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt Ist der Eingang der Kündigung beim Kündigungsempfänger.
Alternativ gelten die im Vertrag vereinbarten Laufzeiten.
Nach Vertragsbeendigung sind alle bereitgestellten Unterlagen und Informationen unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

§ 8 Vergütung und Honorar

INMAS erhält für ihre Tätigkeit die Vergütung gemäß dem Angebot (z.B. Pauschalpreise, Stundensätze oder projektbezogene Kosten) oder gemäß der jeweils gültigen Preisliste von INMAS. Die angegebenen Preise verstehen sich netto zzgl. Gebühren, Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (falls anwendbar).

§ 9 Gebühren und Auslagen

Nicht im Preis (Vergütung) enthalten sind Gebühren und Auslagen, die für die Leistung erforderlich sind, insbesondere:

  • Erwerb von Normendokumenten
  • externe Prüfungen
  • Lizenzgebühren
  • Transportkosten
  • Einfuhrumsatzsteuer, Kosten für Verzollung
  • Bahnfahrt mit 1. Klasse Bahncard 50 oder mit PKW 0,50 €/km;
  • Taxikosten;
  • Unterbringungskosten;
  • Veranstaltungsraum- und Ausstattungs- und Cateringkosten;

Gebühren und Auslagen werden dem Vertragspartner im Voraus mitgeteilt und nach Beleg abgerechnet.

§ 10 Zahlungsmodalitäten

Die Vergütung für die Vertragslaufzeit wird im Voraus erhoben.
Rechnungen sind am Tag der Zugang der Rechnung fällig und zahlbar ohne Abzug. INMAS behält sich das Recht vor bei Zahlungsverzug Zinsen, Kosten und Bearbeitungsgebühr zu erheben. Die Bearbeitungsgebühr beträgt mind. 25 EUR/Anschreiben.

§ 11 Mitwirkungspflichten

Der Vertragspartner ist verpflichtet die Voraussetzungen, die für die erfolgreiche Durchführung der Trainingsleistungen erforderlich sind, herzustellen (s. §242 BGB).
Der Vertragspartner muss insbesondere dafür sorgen, dass er die erforderlichen Lizenzen von den Regelwerksetzer erwirbt und den Auftrag an INMAS im Rahmen dieser Lizenzvereinbarungen definiert.
Der Vertragspartner stellt INMAS alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Produktmustern, technischen Zeichnungen, andere Informationen, Dokumente Materialien und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
Der Vertragspartner sorgt dafür, dass (a) alle technischen und rechtlichen Anforderungen, die nicht Gegenstand der Leistung des INMASs sind erfüllt und (b) die vereinbarten Termin eingehalten werden.

§ 12 Urheberrechte

INMAS behält sich Eigentums- und Urheberrechte an allen Dokumenten (einschließlich der Angebotsunterlagen) und begleitenden Informationsmaterialien vor. Der Vertragspartner erhält ein einfaches Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages mit INMAS innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Trainingsunterlagen dürfen weder verbreitet noch vervielfältigt noch öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Vertragspartner darf zum eigenen, betriebsinternen Gebrauch einzelne Kopien durch ein Lese- und Rückvergrößerungsgerät anfertigen oder die Daten ausdrucken. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; es sei denn, INMAS erteilt schriftlich ihre ausdrückliche Zustimmung. Nicht gestattet ist zudem die Änderung der Daten, die Zusammenlegung mit anderen Datensammlungen oder die Aufnahme in andere Datensammlungen.
Der Vertragspartner erkennt an, dass Normen urheberrechtlich geschützt sind und die Eigentumsrechte bei den jeweiligen Regelwerksetzer (Normungsorganisationen) liegen. Soweit INMAS Normen dem Vertragspartner bereitstellt, dann sind solche Normen ausschließlich auf den im Vertrag festgelegten Zweck beschränkt. Eine Weitergabe oder Vervielfältigung ist unzulässig.

§ 13 Kündigung durch INMAS

INMAS kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist in den folgenden Fällen kündigen:

  • Wenn der Leistungsumfang von INMAS gegen eine Lizenzvereinbarung zwischen dem Vertragspartner und einem Regelwerksetzer verstößt.
  • Wenn der Vertragspartner trotz einer Abmahnung einer vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt.
  • Wenn über das Vermögen des Vertragspartners das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird.

Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. Ansprüche des Vertragspartners in Zusammenhang mit der Kündigung, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

§ 14 Aufrechnungsverbot

Gegenüber Forderungen von INMAS kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wen die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 15 Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Garantieversprechen bedürfen der Schriftform und müssen von den Geschäftsführern der INMAS unterzeichnet werden.
Da INMAS die technischen Dokumente teilweise nicht selbst herstellt, sondern von Dritten übernimmt und unverändert weitergibt, kann INMAS keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit, Genauigkeit, Vollständigkeit usw. der technischen Dokumente übernehmen. Es sind daher jegliche Ansprüche gegen INMAS, wegen Fehlern, Ungenauigkeiten, Auslassungen usw. in den technischen Dokumenten, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. INMAS bemüht sich nach besten Kräften, das Auftreten von Unrichtigkeiten. Auslassungen und Fehlern in den von ihr vertriebenen technischen Dokumenten auszuschließen. Durch das Anwenden von Werknormen entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt somit auf eigene Gefahr. Eine Haftung von INMAS und denjenigen, die an der Erstellung der Werknorm beteiligt sind, ist ebenfalls ausgeschlossen.
Beanstandungen, die nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Systeme schriftlich bei INMAS eingehen, sind ausgeschlossen.

§ 16 Haftung von INMAS

INMAS haftet gegenüber dem Vertragspartner unbegrenzt für Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung vom Leben, Körper und/oder der Gesundheit.
Im Übrigen ist die Haftung von INMAS wie folgt begrenzt:

  • INMAS haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist;
  • INMAS haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangene Gewinne und/oder Produktionsausfälle;
  • Der Anspruch des Vertragspartners ist auf die Höhe der Vergütung beschränkt. Bei teilbaren Leistungen ist der Anspruch auf die Höhe der Vergütung der betroffenen Teilleistung beschränkt.
  • Der Anspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten verletzt hat (insbes. durch fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Bereitstellung von Informationen, Dokumente Materialien und Zugängen.)

Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsgründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Sofern INMAS die Dienstleistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, dann tritt INMAS diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. Dementsprechend haftet INMAS nicht für Transportschäden, sondern nur die Beförderungsträgern.

§ 17 Haftung des Vertragspartners

Der Vertragspartner haftet für jede Beschädigung oder den Verlust des Normenmanagementsystems oder Teilen davon, mit Ausnahme des natürlichen Verschleißes.
Der Vertragspartner stellt INMAS von allen Ansprüchen eines Regelwerksetzer frei, wenn der Leistungsumfang eines Auftrages gegen eine Lizenzvereinbarung zwischen dem Vertragspartner und einem Regelwerksetzer verstößt. Weitergehende Ansprüche von INMAS gegen den Vertragspartner bleiben unberührt.

§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bremen ist ausschließlicher Gerichtsstand.

§ 19 Geheimhaltung

Daten oder Kenntnisse über interne Prozesse und Abläufe der Vertragspartner werden von INMAS streng vertraulich behandelt und auch nach Ablauf eines Auftrages in keinem Fall an Dritte weitergegeben. Gespeicherte Daten oder Dokumente werden bis 10 Jahre nach Auftragsende archiviert oder auf Wunsch dem Vertragspartner übergeben.

§ 20 Datenverarbeitung

Bei der Leistungserbringung können INMAS und der Vertragspartner wechselseitig Zugriff auf personenbezogenen Daten der anderen Partei erlangen. Die Parteien verarbeiten die personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen in eigener Verantwortung. Eine weitergehende Verarbeitung, die eine Zweckänderung darstellt, ist untersagt. INMAS und der Vertragspartner müssen (i) die personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (DS-GVO) und anderer gesetzlichen Verpflichtungen verarbeiten sowie (ii) die Informationspflichten der Artikel 13 ff. DS-GVO erfüllen. INMAS stellt dem Vertragspartner die Datenschutzinformation unter der Webseite https://www.inmas.de zur Verfügung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine im Rahmen des Vertragsverhältnisses tätigen Mitarbeiter hierüber zu unterrichten und ihnen die Datenschutzinformation für Vertragspartner zugänglich zu machen.


INMAS Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Trainings- und
Beratungsleistungen

31.01.2025

Die INMAS GmbH, Institut für Normenmanagement · Beratung · Training (nachfolgend INMAS genannt) bietet Dienstleistungen in den Bereichen Normenmanagement, Technische Dokumentation sowie Beratung und Training an.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Trainings und Beratungsleistungen der INMAS GmbH gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen (im folgenden Vertragspartner). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.
Trainingsleistungen und Beratungsleistungen sind Dienstleistungen nach § 611 BGB. ff.. Die Regelungen des BGB gelten soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur rechtsverbindlich,
wenn INMAS diesen in Schriftform (§126 BGB) zustimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Hinweise auf Trainingsveranstaltungen, ob digital (z.B. im Internet, auf Sozial-Media-Plattformen) oder analog (z.B. an Flyern oder Prospekten) sind keine Angebote.
Die Anmeldung des Vertragspartners zu einem konkreten Schulungs- oder Beratungstermin ist das Angebot. Ein Vertrag kommt zustande, wenn INMAS das Angebot in Textform (§126b BGB) bestätigt.
Wenn der Inhalt der Bestätigung nicht mit dem Inhalt des Angebots übereinstimmt, dann muss der Vertragspartner auf den Widerspruch unverzüglich hinweisen. Wird die Bestätigung nicht widersprochen dann ergibt sich der Vertragsinhalt aus der Bestätigung.
Die Inhalte und der Ablauf der Beratung oder des Trainings werden in der jeweiligen Bestätigung definiert. Konkretisierung der Leistungen können während der Beratung und Schulung nach Absprache
mit den Teilnehmern vereinbart werden.
INMAS hat das Recht, Beratungs- und Trainingsleistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
Dementsprechend sind Angaben zu der Person, die diese Leistung ausführt, unverbindlich. Diese Angaben werden auch dann nicht zum Vertragsbestandteil, wenn die Person in der Bestätigung ausdrücklich genannt wird.
Nimmt jemand ohne vorherige Anmeldung oder ohne vorherige Bestätigung an einer Beratung oder Schulung teil, dann kommt ein Vertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Schulung durch konkludentes Verhalten des Vertragspartners zustande.

§ 3 Liefertermin und Erfüllungsort (Änderungen)

Liefertermin und Erfüllungsort werden in der Bestätigung festgelegt.
INMAS behält sich das Recht vor Beratungs- oder Schulungstermine und Veranstaltungsorte in Ausnahmefällen einseitig und nach dem Vertragsschluss zu ändern (z. B. bei Krankheit der Trainer*innen).
Änderungen werden rechtzeitig in Textform mitgeteilt.
Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner die Änderungsmitteilung nicht unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch gilt als Kündigung/Stornierung des Vertrages.

§ 4 Vergütung und Honorar

INMAS erhält für die Tätigkeit die Vergütung gemäß der Bestätigung. Die angegebenen Preise verstehen sich netto zzgl. Gebühren, Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (falls anwendbar).

§ 5 Gebühren und Auslagen

Nicht im Preis (Vergütung) enthalten sind Gebühren und Auslagen, die für die Leistung erforderlich sind, insbesondere:

  • Bahnfahrt mit 1. Klasse Bahncard 50 oder mit PKW 0,50 €/km;
  • Taxikosten;
  • Unterbringungskosten;
  • Veranstaltungsraum- und Ausstattungs- und Cateringkosten;

Gebühren und Auslagen werden nach Beleg abgerechnet.

§ 6 Zahlungsmodalitäten

Rechnungen sind am Tag des Zugangs der Rechnung fällig und zahlbar ohne Abzug. INMAS behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug Kosten und Bearbeitungsgebühr zu erheben.

§ 7 Mitwirkungspflichten

Der Vertragspartner ist verpflichtet die Voraussetzungen, die für die erfolgreiche Durchführung der Trainingsleistungen erforderlich sind, herzustellen (s. §242 BGB).

§ 8 Urheberrechte

INMAS behält sich Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebotsunterlagen und begleitenden Informationsmaterialien vor. Der Vertragspartner erhält ein einfaches Nutzungsrecht für die Dauer von 12 Monaten nach der Übergabe innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Unterlagen dürfen weder verbreitet noch vervielfältigt noch öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; es sei denn, INMAS erteilt schriftlich die ausdrückliche Zustimmung.

§ 9 Kündigung durch INMAS

INMAS kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist in den folgenden Fällen kündigen:

  • wenn ein Teilnehmer die Durchführung erheblich stört oder gegen Anweisungen verstößt;
  • wenn der Vertragspartner trotz einer Abmahnung einer vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt.
  • wenn über das Vermögen des Vertragspartners das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird.

Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. Ansprüche des Vertragspartners in Zusammenhang mit der Kündigung, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
INMAS kann den Vertrag bei zu geringer Teilnehmerzahl oder höherer Gewalt (z.B. Krankheit) kündigen.
Bereits gezahlte Gebühren werden in solchen Fällen vollständig erstattet.

§ 10 Kündigung durch den Vertragspartner

Der Vertragspartner kann Beratungs- und Trainingsleistungen kostenlos mit einer Frist von mehr als 2 Wochen vor der Veranstaltung kündigen. Bei einer Kündigung von Beratungs- und Trainingsleistungen weniger als 2 Wochen aber mehr als 2 Tagen vor der Veranstaltung hat INMAS Anspruch auf 50% der Vergütung. In allen anderen Fällen hat INMAS den Anspruch auf die volle Vergütung. Der Vertragspartner muss die Kündigung in Textform erklären.
Den Anspruch auf Ersatz von Gebühren und Auslagen bleibt von einer Kündigung unberührt.

§ 11 Aufrechnungsverbot

Gegenüber Forderungen von INMAS kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wen die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 12 Gewährleistung

Der Vertragspartner hat einen Anspruch auf Wiederholung von Veranstaltungen bei der Verletzung von Hauptpflichten oder bei Verzug.
Der Vertragspartner hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung einschließlich Auslagen und Steuern bei Unmöglichkeit der Leistung.
In allen anderen Fällen hat der Vertragspartner einen Anspruch auf den Ersatz des entstandenen Schadens.
Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Schlechtleistung erlöschen nach sechs Monaten nach dem ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermins.

§ 13 Haftung

INMAS haftet gegenüber dem Vertragspartner unbegrenzt für Vorsatz und bei der Verletzung vom Leben und Gesundheit.
Im Übrigen ist die Haftung von INMAS wie folgt begrenzt:

  • INMAS haftet nicht für Fahrlässigkeit;
  • INMAS haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangene Gewinne;
  • Der Anspruch des Vertragspartners ist auf die Höhe der Vergütung beschränkt.

Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsgründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Sofern INMAS die Trainingsleistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, dann tritt INMAS diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bremen ist ausschließlicher Gerichtsstand.

§ 15 Geheimhaltung

Daten oder Kenntnisse über interne Prozesse und Abläufe der Vertragspartner werden von INMAS im Rahmen der Geheimhaltung absolut vertraulich behandelt und auch nach Ablauf eines Auftrages in keinem Fall an Dritte weitergegeben. Der Vertragspartner verpflichtet sich die Angebote, Trainingskonzepte von INMAS geheim zu halten. Gespeicherte Daten oder Dokumente werden bis 10 Jahre nach Auftragsende archiviert.

§ 16 Datenverarbeitung

Bei der Leistungserbringung können INMAS und der Vertragspartner wechselseitig Zugriff auf personenbezogenen Daten der anderen Partei erlangen. Die Parteien verarbeiten die personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen in eigener Verantwortung. Eine weitergehende Verarbeitung, die eine Zweckänderung darstellt, ist untersagt.
INMAS und der Vertragspartner müssen (i) die personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (DS-GVO) und anderer gesetzlichen Verpflichtungen verarbeiten sowie (ii) die Informationspflichten der Artikel 13 ff. DS-GVO erfüllen. INMAS stellt dem Vertragspartner die Datenschutzinformation zur Verfügung.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine im Rahmen des Vertragsverhältnisses tätigen Mitarbeiter hierüber zu unterrichten und ihnen die Datenschutzinformation für Vertragspartner zugänglich zu machen.


Impressum

INMAS GmbH
Institut für Normenmanagement · Beratung · Training
Hastedter Osterdeich 222
28207 Bremen

Handelsregister: HRB 26017
Registergericht: Amtsgericht Bremen

Vertreten durch die Geschäftsführer:
Uwe Hermann & Dirk Nagels

Kontakt
Telefon: +49 421 989933-0
Telefax: +49 421 989933-29
E-Mail: info@inmas.de

Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 268 47 47 91