Die neue Maschinenverordnung (MVO) (EU) 2023/1230
Am 29.06.2023 wurde die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO), das Nachfolgedokument zur MRL, veröffentlicht. Darin finden sich die meisten rechtlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie wieder. Seit 09.06.2006 regelte die Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG die Anforderungen für Maschinen innerhalb der Europäischen Union und legte die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen fest, um ein hohes Sicherheitsniveau für Maschinenbetreiber und -nutzer zu gewährleisten. Die MRL regelt jedoch lediglich grundlegende Sicherheitsanforderungen – ausführliche technische Spezifikationen werden derzeit von den Europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC im Rahmen harmonisierter Normen erarbeitet und überprüft. Aktuell sind mehr als 800 harmonisierte Normen gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt. Durch die Listung als harmonisierte Norm gilt für diese Normen die Konformitätsvermutung. Das bedeutet: Anwender dieser Dokumente können davon ausgehen, dass die in den Normen beschriebenen Lösungen und Maßnahmen geeignet sind, die rechtlichen Anforderungen der Richtlinie, wofür sie von den europäischen Normungsorganisationen CEN/CENELEC im Auftrag der EU-Kommission erarbeitet wurden, zu erfüllen.
Im Zuge der Überarbeitung haben sich geänderte bzw. gänzlich neue Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (kurz: EHSRs, essential health and safety requirements) ergeben, wie z. B. „Schutz gegen Korrumpierung“ (Anhang III, 1.1.9) oder „Risiko des Kontakts mit stromführenden Freileitungen“ (Anhang II, 3.5.4.), so dass diese harmonisierten Normen noch überprüft und ggf. an die neuen Anforderungen der Verordnung angepasst werden müssen. Die Überprüfung aller heute nach der Maschinenrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlichten Normen soll bis spätestens Ende 2026 abgeschlossen sein. Kurz vor dem Stichtag 20.01.2027 soll dann ein Durchführungsbeschluss mit einer vollständigen Liste der harmonisierten Normen nach der Maschinenverordnung vorliegen.
Nach Angaben des Herausgebers CEN/CENELEC erfolgt diese Überprüfung derzeit im Rahmen einer sogenannten „Gap-Analyse“. Die einzelnen technischen Komitees, welche mit der Erstellung harmonisierter Normen nach Maschinenverordnung beauftragt wurden, sollen die Änderungen in den EHSRs für ihre Normen überprüfen und im Rahmen eines von der Kommission festgelegten Zeitrahmens einbringen. Die von den Komitees herausgearbeiteten „gaps“ könnten dann als Einschränkungen im Rahmen des Beschlusses im Amtsblatt erscheinen. Neuveröffentlichungen europäischer Normen, die vor dem Stichtag 20.01.2027 erscheinen, müssen dann (noch) die Anforderungen beider Regelwerke abdecken. Diese Dokumente werden voraussichtlich neben dem bisherigen Anhang ZA (Verweis einer Europäischen Norm auf die abzudeckenden EHSRs der Richtlinie 2006/42/EG) auch einen Anhang ZB für die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 enthalten.
Dürfen die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 parallel angewendet werden?
Tatsächlich handelt es sich um eine Stichtagsregelung. Relevant ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Wenn Hersteller an einem komplexen Projekt arbeiten, welches erst nach dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht wird, sollten Sie bereits die neue MVO heranziehen, in allen anderen Fällen die Maschinenrichtlinie. Mit anderen Worten: Alle Maschinen, die vor dem 20.01.2027 ausgeliefert werden, erhalten eine Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie, alle Produkte danach erhalten eine Konformitätserklärung nach Maschinenverordnung.
Neben dem Auftrag zur Überprüfung umfasst der Normungsauftrag von CEN/CENELEC auch die planmäßige Revision bestehender Normen. Im Zuge dieser Überarbeitung sollen die technischen Komitees neben den EHSRs nach Maschinenrichtlinie auch die Anforderungen der Maschinenverordnung berücksichtigen, um künftig auch ein hohes Schutzniveau für Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten.
MVO (EU) 2023/1230
Der detaillierte Anhang des Normungsauftrags, der alle zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen der MVO auflistet, ist in zwei Gruppen unterteilt:
Anhang I konzentriert sich auf die mit der MVO neu hinzugekommenen Produktkategorien bzw. Technologiefelder, deren Sicherheitsziele durch neue harmonisierte Normen abgedeckt werden sollen. Diese Normen müssen im Wesentlichen folgende Kriterien erfüllen:
- Normen zu horizontalen Fragen der Risikominderung und der Sicherheit von Maschinen, speziell für Risiken neu entstehender Technologien sowie innovativer Produktkategorien, die nicht durch bestehende harmonisierte Normen abgedeckt sind.
- Normen für Maschinen mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten oder deren Sicherheitsfunktionen durch Sicherheitsbauteile oder -systeme gesteuert werden, die sich ganz oder teilweise selbst weiterentwickeln.
- Normen für Sicherheitsfunktionen, die u. a. auf externen Verbindungen, Software oder Daten beruhen und einen Schutz vor Korrumpierung gewährleisten.
- Normen für autonome mobile Maschinen, mit oder ohne Überwachungsfunktion.
Anhang II listet die seit der MRL bestehenden Produktkategorien bzw. Technologiefelder auf, deren Sicherheitsziele durch eine Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen erreicht werden, die bereits die Konformitätsvermutung nach der MRL im Rahmen des Durchführungsbeschlusses 2023/1586 erfüllen. Speziell für die neu hinzugekommenen Anforderungen der MVO, wie z. B. Cybersicherheit, KI oder additive Fertigung, werden derzeit noch neue harmonisierte Normen erstellt:
- Der neue Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847, kurz CRA, legt horizontale Anforderungen an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen fest. Harmonisierte Normen, die den grundlegenden Anforderungen des CRA dienen, sollen laut Normungsauftrag auch an die Anforderungen der Maschinenverordnung angepasst werden.
- Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz definiert unter anderem Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial. In Bezug auf Maschinen sind dies Systeme, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten und deren Verhalten sich ganz oder teilweise durch maschinelles Lernen selbst entwickelt. Bei der Erarbeitung dieser harmonisierten Normen sollen die horizontalen Anforderungen des AI-Act ebenfalls berücksichtigt werden.
Warum ist die neue Vorschrift eine Verordnung und keine Richtlinie mehr?
Durch die Festlegung der europäischen Anforderungen als Richtlinie hatten die Mitgliedsstaaten mehr Flexibilität bei der Einhaltung der Ziele der Richtlinie. Dies führte aber auch zu unterschiedlichen Auslegungen und somit teilweise auch zu Rechtsunsicherheiten für Anwender der Richtlinie, wie z. B. Hersteller. Wenn diese ihre Maschinen oder Anlagen z. B. in unterschiedliche Länder der EU exportierten und dort von lokalen Behörden Details mitunter etwas unterschiedlich ausgelegt wurden. Mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wurde die Richtlinie nun durch eine Verordnung ersetzt. Diese muss in allen Mitgliedstaaten direkt angewendet werden. Dies bedeutet, dass unterschiedliche nationale Auslegungen deutlich reduziert werden sollten und damit die Rechtsklarheit verbessert ist. Zudem soll auch der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure, wie z. B. Hersteller, geringer werden.
Der finale Normungsauftrag der Kommission wurde am 20.01.2025 beschlossen. Angedacht war, dass CEN und CENELEC bis spätestens 20.07.2025 der EU-Kommission den Entwurf des gemeinsamen Arbeitsprogramms vorlegen, in dem dann bereits erste Details zu den neuen bzw. überarbeiteten Normen zu finden sein sollten. Bei der festgelegten Verabschiedung der harmonisierten europäischen Normen (hENs) durch CEN/CENELEC Anfang 2026 war vorgesehen, die Normen voraussichtlich bis Mitte 2026 zu veröffentlichen. Im Anschluss sollten noch 6 Monate bis zur Veröffentlichung der Normen im EU-Amtsblatt nach MVO verbleiben, was bis spätestens Ende 2026 vorgesehen ist.
Darüber hinaus geht der Normungsauftrag auf das am 05.03.2024 gefällte Urteil in der Causa Malamud ein, wonach der Zugang zu hENs als Teil des Unionsrechts kostenlos sein muss. Demnach können die hENs Gegenstand von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EU) 1049/2001 sein. In diesem Fall muss der Zugang zu diesen Normen gewährt werden. Ein öffentlicher Zugang im Rahmen sog. „readibility platforms“ wurde bereits vereinzelt eingerichtet.
Quellen:
[1]https://www.ibf-solutions.com/news-und-wissen/amtsblaetter/normen-zur-maschinenrichtlinie
(28/05/2026)
[2]https://www.ibf-solutions.com/fachbeitraege/neue-maschinenverordnung-status-harmonisierter-normen
(28/05/2026)
[3]https://www.ibf-solutions.com/fachbeitraege/neue-maschinenverordnung
(28/05/2026)
