Blick auf einen mit Verpackunsmüll bedeckten Strand. Roter Sand, im Hintergrund blaues Wasser.

Neue Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 verabschiedet

Am 22. Januar 2025 wurde die neue Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (EU-VerpackV oder engl.: packaging and packaging waste regulation – PPWR) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie trat 20 Tage später am 11. Februar 2025 in Kraft. Allgemein anwendbar wird die Verordnung 18 Monate später zum 12. August 2026. Sie soll die bisher geltende Verpackungsrichtlinie 94/62/EG schrittweise ablösen und im Rahmen des European Green Deals und des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft ein ressourceneffizientes und sauberes Wirtschaften fördern.

Ziel der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40

Bis 2030 sollen in der EU alle Verpackungen wiederverwendbar und recyclingfähig werden. Dafür ist eine schrittweise Ablösung der veralteten EU-Verpackungsrichtlinie von 1994 notwendig. Mit der PPWR sollen übermäßige Verpackungen reduziert, die Recyclingfähigkeit verbessert und die Komplexität von Verpackungen verringert werden, um das Abfallvolumen zu reduzieren. Gleichzeitig sollen die Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen erhöht, die Verwendung gefährlicher und schädlicher Stoffe schrittweise eingestellt und die Wiederverwendung gefördert werden, ohne dabei Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelhygienevorschriften zu beeinträchtigen. Mit diesem Schritt will die EU-Kommission den Meilenstein einer CO2-neutralen EU bis 2050 unterstützen und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abkoppeln.

Die neue Verpackungsverordnung entstand im Einklang mit der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, der Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904, dem Beschluss 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (EU, Euratom) und der REACH-Verordnung 1907/2006. Sie ergänzt Vorschläge der Kommission für die Abfallverbringungsverordnung (AVV) 2021/0367 und der Ökodesign-Richtlinie 2022/0095.

Übergangsfristen von Richtlinie zu Verordnung

2026

12. Februar

  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Berichterstattung an Register
  • Harmonisierte Norm erwartet:
    • Kompostierbarkeit

12. August

  • Allgemeiner Anwendungsbeginn (Beginn Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG)
  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Harmonisierte Kennzeichnung
    • Angabe der Materialzusammensetzung
  • Konzentration von Schwermetallen
  • PFAS Verbot Lebensmittelkontakt
  • EU-Konformitätserklärung + Technische Dokumentation
  • Erzeugerkennzeichnung (Art. 15), Importeurkennzeichnung (Art. 18)

31. Dezember

  • ECHA-Studie zu besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen erwartet
  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Überprüfung des Rezyklatanteils
    • Nachhaltigkeitskriterien

2027

12. Februar

  • Mitgliedsstaaten haben Sanktionen festgelegt
  • Harmonisierte Norm erwartet:
    • Berechnung Minimierung von Verpackungen
  • Delegierter Rechtsakt erwartet:
    • Mindestzahl Wiederverwendbarkeit
  • EPR-Verpackungen dürfen mit QR-Code gekennzeichnet werden
  • Leitlinie für Lebensmittelkontakt erwartet

30. Juni

  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Berechnung Wiederverwendungsziele

2028

01. Januar

  • Harmonisierte Norm erwartet:
    • Recyclingfähigkeit
  • Delegierter Rechtsakt erwartet:
    • Detaillierte Bedingungen und Berichterstattungspflichten

12. Februar

  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Leerraumberechnung
  • Gastgewerbe Wiederverwendungssystem

12. August

  • Anwendung der harmonisierten Kennzeichnung (24 Monate nach Inkrafttreten der ab 12.08.2026 erwarteten Durchführungsrechtsakte zur Kennzeichnung)
  • Kennzeichnung von Abfallbehältern

2029

01. Januar

  • Einhaltung Durchführungsrechtsakt
    • Rezyklatanteil

12. Februar

  • Einhaltung Durchführungsrechtsakt
    • Kennzeichnung zur Wiederverwendbarkeit (QR-Code)
  • Vermeidung von Verpackungsabfällen: mind. 5 %

2030

01. Januar

  • Mindestrezyklatanteil für Kunststoffverpackungen
  • Minimierung von Verpackungen
  • Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein „Design for Recycling“
    • Ausnahme bis 5 Jahre: innovative Verpackungen
  • Wiederverwertungsziel (Nachweispflicht)
    • Transport-/ Verkaufsverpackung: mind. 40 %
    • Lager-/ Vertriebseinheit: mind. 10 %
  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“
    • Angabe von besorgniserregenden Stoffen
    • Leerraumverhältnis max. 50 % (elektronischer Handel)
  • Verbot Einwegverpackungen gem. Anhang V
  • Bestreben Wiederbefüllungsstationen Lebensmittel

12. Februar

  • Durchführungsrechtsakt erwartet:
    • Mindestanforderungen öffentliche Aufträge für Verpackungen

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Ein bedeutender Kritikpunkt an der alten Verpackungsrichtlinie war das Fehlen klarer Definitionen für die betroffenen Wirtschaftsakteure, weshalb diese von den EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt wurden. Einheitlichkeit entstand erst 2008 durch die Erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) mit Verabschiedung der Abfallrahmenrichtlinie. In der Folge galten für Erstinverkehrbringer in jedem Mitgliedsstaat verschiedene Verpflichtungen und das Verursacherprinzip bei Entsorgungsaufwänden. Anforderungen an die Product Compliance gab es in der Regel nur hinsichtlich Stoffbeschränkungen.

Die PPWR liefert nun ein neues und einheitliches System über die Akteure:

  • Wirtschaftsakteure: Oberbegriff für alle natürlichen oder juristischen Personen, die kommerziell in die Erzeugung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und den Weitervertrieb von Verpackungen bzw. verpackten Produkten involviert sind.
  • Erzeuger: Fertigt die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt an oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder fertigen. Ist für die Konformität dieser Verpackungen verantwortlich und muss ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
  • Lieferant: Liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an Erzeuger. Ist verpflichtet, dem Erzeuger alle Informationen zur Beschaffenheit und Zusammensetzung der Verpackungen für das Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung zu stellen (Informationspflicht).
  • Importeur: In der EU ansässig. Bringt Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr. Hat Sorgfaltspflichten (Due Diligence) hinsichtlich der eingeführten Verpackungen, beispielsweise hinsichtlich der Konformität, Kennzeichnung und dem Vorhandensein bestimmter Dokumentation.
  • Hersteller: Jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Transport-, Service-, oder Primärproduktionsverpackungen im Sitzland als erstes in Verkehr bringt oder diese umverpackt (z. B. Verkaufs- und Umverpackungen) oder von einem EU-Mitgliedsland von einem anderen Land (EU oder nicht-EU) aus Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen sowie verpackte Produkte im Direktvertrieb an Endnutzer bringt oder verpackte Produkte auspackt, ohne der Endnutzer zu sein, es sei denn, ein Dritter erfüllt die Herstellerkriterien für diese Produkte.
  • Bevollmächtigte (Product Compliance): In der Union ansässig. Wurde vom Erzeuger schriftlich beauftragt, in dessen Namen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung der Pflichten des Erzeugers aus der Product Compliance wahrzunehmen.
  • Bevollmächtigte (EPR): In einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Markt in Verkehr bringt ohne selbst niedergelassen zu sein. Trägt Pflichten aus der Erweiterten Herstellerverantwortung. Die Registrierung und Übernahme der EPR-Folgepflichten ist zukünftig in EU-Ländern nur noch möglich, wenn entweder dort eine ordentlich eingerichtete Niederlassung existiert oder ein Bevollmächtigter (EPR) benannt wurde.
  • Vertreiber: Vertreibt Verpackungen oder ein verpacktes Produkt in der Handelskette an andere Wiederverkäufer oder Endabnehmer weiter.
  • Endvertreiber: Liefert verpackte Produkte an den Endabnehmer.
  • Endabnehmer: Wohnsitz oder Niederlassung in der EU. Stellt ein Produkt entweder als Verbraucher (B2C) oder als beruflicher Endabnehmer (B2B) im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereit und vertreibt sie nicht nochmals in der an sie gelieferten Form weiter.Verbraucher: Handelt zu Zwecken, die außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen (B2C).

Artikel 5 Anforderungen an Stoffe in Verpackungen

Die Verwendung und die Konzentration bedenklicher Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen soll künftig auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Aus diesem Grund darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (hexavalentes Chrom, Chrom XI) jeweils 100 mg/kg nicht mehr überschreiten. Dieser Wert gilt auch für ihre Emissionen sowie für alle bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien und Sekundärrohstoffe (z. B. Asche oder sonstige Materialien, die beseitigt werden sollen).

Zusätzlich werden Grenzwerte für polyflorierte Alkylsubstanzen (PFAS) für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, eingeführt:

  • 25 ppb für im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (ohne polymere PFAS),
  • 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als Summe der gezielten Analyse der PFAS (ohne polymere PFAS),
  • 50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); bei Überschreitung des Gesamtfluorgehalts von 50 mg/kg.

Recyclingfähigkeit gemäß Artikel 6 und Anhang II

Mit der neuen Verordnung gilt eine Verpackung künftig als recyclingfähig, wenn sie den beiden folgenden Anforderungen entspricht:

  • Recyclingorientierte Gestaltung (Design for Recycling, DfR): Die im Rahmen von Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren von Verpackungen entstehenden Sekundärrohstoffe lassen sich als Ersatz für entsprechende Primärrohstoffe verwenden. Konkreten Kriterien und Leistungsmerkmale werden bis 2028 von der EU-Kommission entwickelt.
  • Großmaßstäbliches Recycling (Recycled at Scale, RaS): Aus den Verpackungsabfällen wird ein Output von min. 30 % Holz bzw. min. 55 % anderer Materialien Rezyklat sichergestellt. Bewertungsmethoden der Recyclingfähigkeit von Verpackungen und Überwachungsverfahren entlang der Produktkette werden von der EU-Kommission bis 2030 entwickelt.

In Anhang II der PPWR sind dazu folgende Verpackungsmaterialien, -arten und -kategorien aufgelistet:

Glas

  • Glas
  • Verbundverpackungen, überwiegend aus Glas

Papier/Pappe

  • Verpackungen aus Papier/Pappe Verbundverpackungen, überwiegend aus Papier/Pappe

Metall

  • Stahl
  • Verbundverpackungen, überwiegend aus Stahl
  • Aluminium
  • Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium (starr) Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium (halbstarr oder flexibel)

Kunststoffe

  • PET (starr)
  • PET (flexibel)
  • PE (starr)
  • PE (flexibel)
  • PP (starr)
  • PP (flexibel)
  • HDPE und PP (starr)
  • PS und XPS (starr)
  • EPS (starr)
  • Andere starre Kunststoffe einschl. PVC, PC (starr)
  • Andere flexible Kunststoffe, einschließlich mehrlagiger Kunststofffolien und Mehrstoff-Materialien (flexibel) Biologisch abbaubare Kunststoffe wie PLA, PHB (starr oder flexibel)

Holz, Kork

  • Verpackungen aus Holz, einschl. Kork

Textilien

  • Natürliche und synthetische Textilfasern

Steingut aus Keramik oder Porzellan

  • Ton, Stein

Leistungsstufen, Leistungsmerkmale und Faktoren der Recyclingfähigkeit

Zur Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen werden die drei Leistungsstufen A, B und C eingeführt, denen zwei Parameter für DfR und RaS zugeordnet werden (Anhang II Tabelle 3 VerpackV):

  • Leistungsstufe C: Recyclingorientierte Gestaltung min. 70 %; Stufe C großmaßstäbliches Recycling (RaS),
  • Leistungsstufe B: Recyclingorientierte Gestaltung min. 80 %; Stufe B großmaßstäbliches Recycling (RaS),
  • Leistungsstufe A: Recyclingorientierte Gestaltung min. 95 %; Stufe A großmaßstäbliches Recycling (RaS).

Genügt eine Verpackung den Anforderungen der drei Leistungsstufen nicht, gilt diese zukünftig als technisch nicht recyclingfähig bzw. nicht in großem Maßstab recycelbar und darf nicht ohne Weiteres in Verkehr gebracht werden.

Die Entsorgungstarife, welche die Hersteller im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) entrichten, berücksichtigen künftig die Recyclingfähigkeit von Verpackungen (Öko-Tarife, Öko-Modulation). Die EU-Mitgliedsstaaten definieren gemäß der technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit eigene Kostenmodelle.

Ausnahmen und Übergangsfristen gemäß Artikel 6 und Anhang II

Für Innovative Verpackungen, welche die Kernfunktion von Verpackungen erheblich verbessern und nachweislich einen Nutzen für die Umwelt haben, gilt eine Kulanzfrist bis 2035. In dieser Zeit dürfen sie weiterhin in Verkehr gebracht werden, ohne den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit zu genügen.
 
Von den Anforderungen zur Recyclingfähigkeit ausgenommen sind außerdem:

  • Primärverpackungen von Arzneimitteln,
  • kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten,
  • kontaktempfindliche Verpackungen von Säuglingsnahrung,
  • Verpackungen für Gefahrgut,
  • Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil oder Gummi usw.

Artikel 7 Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen

Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 beschreibt neue Mindestprozentsätze für den Einsatz recycelter, aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnener Materialien. Diese werden in zwei Stufen eingeführt:

Stufe 1 (ab dem 01. Januar 2030)

  • 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen),
  • 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen),
  • 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff,
  • 35 % bei anderen Kunststoffverpackungen.

Stufe 2 (ab dem 01. Januar 2040)

  • 50 % bei kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen (ausgenommen Einweggetränkeflaschen),
  • 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen),
  • 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff,
  • 65 % bei anderen Kunststoffverpackungen.

Ausnahmen

  • Primärverpackungen für Arzneimittel,
  • kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika,
  • kompostierbare Kunststoffverpackungen,
  • Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter,
  • kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Säuglings- oder Kindernahrung, usw.

Artikel 8 Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen

Die EU-Kommission will bis 2027 konkrete Gesetzgebungsvorschläge auf Basis des neusten Stands der Technik hinsichtlich der folgenden Aspekte vorlegen:

  • Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen,
  • Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen,
  • Einführungsmöglichkeiten, um Mindestrezyklatanteile durch biobasierte Kunststoffrohstoffe zu ersetzen.

Artikel 9 Kompostierbare Verpackungen

Die EU-Mitgliedsstaaten können künftig vorschreiben, ob folgende Verpackungen kompostierbar sein müssen:

  • Beutel oder Einzelportionseinheiten, die als Behältnis für Tee, Kaffee oder ein anderes Getränk mit dem Produkt verwendet und entsorgt werden und
  • an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber.
  • Wird im Land eine separate Erfassung von Bio-Abfällen (z. B. Biotonne) betrieben, dürfen auch sehr leichte Kunststofftragetaschen (z. B. zur Verpackung von losem Obst und Gemüse) sowie bereits national als kompostierbar vorgeschriebene Verpackungen aller Art (weiterhin) kompostierbar sein.

Artikel 10 Minimierung von Verpackungen

Um Ressourcen zu schonen und das Abfallvolumen zu reduzieren, sollen Verpackungen in ihrer Gestaltung in Gewicht und Volumen künftig auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Hierzu müssen Erzeuger im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Technischen Dokumentation das zustande kommende Mindestvolumen und -gewicht erläutern.
 
Verboten sind künftig folgende Verpackungen:

  • deren Eigenschaften lediglich darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern (z. B. durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten),
  • die den in Anhang IV VerpackV definierten Leistungskriterien nicht genügen:
    • Schutz des Produkts,
    • Herstellungsverfahren,
    • logistische Kriterien,
    • Funktionalität der Verpackung,
    • Informationsanforderungen,
    • Hygiene und Sicherheit,
    • rechtliche Anforderungen,
    • Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung.

Artikel 11 Wiederverwendbare Verpackungen

Definition

In der PPWR gilt eine Verpackungen als wiederverwendbar, wenn sie kumulativ:

  • mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wurden, mehrfach wiederverwendet oder wiederbefüllt werden zu können,
  • so konzipiert und gestaltet wurden, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können,
  • die Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene erfüllen,
  • entleert oder entladen werden können, ohne dass die Verpackung beschädigt und somit eine Weiter- und Wiederverwendung verhindert wird,
  • unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden können,
  • aufbereitet werden können, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt,
  • entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden können, wobei die Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts gewahrt und die Kennzeichnung sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und der Verpackung (einschließlich einschlägigen Hinweisen und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts) möglich bleiben,
  • entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden können, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet und
  • die spezifischen Anforderungen an recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 erfüllen, wenn sie zu Abfall werden.

Wiederverwendungssysteme gemäß Artikel 26, 27, 28 & 51 & Anhang VI

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass für dieseVerpackungen Wiederverwendungssysteme sowie Anreize für die Rückgabe (in der Regel ein Pfand) verwendet werden. Sie tragen Sorge, dass die Verpackungen die Anforderungen an die Aufbereitung in Anhang VI Teil A, B und C PPWR erfüllen. Mitgliedsstaaten sollen ebenfalls Maßnahmen ergreifen, um die Einrichtung von Wiederverwendungsystemen zu fördern, z. B.:

  • Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Anhang X PPWR,
  • wirtschaftliche Anreize, einschließlich Anforderungen an Endvertreiber zur Erhebung von Gebühren für die Verwendung von Einwegverpackungen oder zur Information der Verbraucher über die Kosten solcher Verpackungen in der Verkaufsstelle,
  • Anforderungen an Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt. In diesem Fall müssen die Wiederbefüllstationen den Anforderungen an Anhang VI Teil C genügen.

Artikel 29 Wiederverwendungsziele

Folgende Verpackungen müssen zum genannten Zeitpunkt und genannten Anteil wiederverwendbar sein:

  • Verkaufs- und Transportverpackungen, die auch an Endnutzer gehen können:
    • ab 2030: 40 %
    • ab 2040: 70 %
  • Verkaufs- und Transportverpackungen in der betrieblichen Logistik (zu Standorten des eigenen Unternehmens, verbundener Unternehmen, Partnerunternehmen und dritter Wirtschaftsakteure im gleichen Land):
    • ab 2030: 100 %
  • Umverpackungen als Kisten, ohne Kartons:
    • ab 2030: 10 %
    • ab 2040: 25 %
  • Verkaufsverpackungen von Getränken:
    • ab 2030: 10 % (für Endvertreiber)
    • ab 2040: 40 %

Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Für Verkaufs- und Transportverpackungen:
    • Beförderung von Gefahrgut,
    • individuelle Verpackungen zur Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe,
    • Verpackungen in einem flexiblen Format zum Transport von Lebens- und Futtermitteln,
    • Kartonagen.
  • Für Getränkeverpackungen:
    • leicht verderbliche Getränke,
    • bestimmte Weinbauerzeugnisse,
    • bestimmte alkoholhaltige Getränke.
  • Allgemein:
    • Endvertreiber mit Verkaufsflächen von max. 100 qm,
    • Inseln mit weniger als 2000 Einwohnern,
    • Gemeinden mit weniger als 54 Einwohnern pro qkm,
    • Wirtschaftsakteure, die jährlich max. 1000 kg Verpackungsmaterial pro Land in Verkehr bringen,
    • Wirtschaftsakteure, die unter die Definition von Kleinstunternehmen nach Empfehlung 2003/361/EG fallen.

Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 12 & 13

Auf den Markt gelangen dürfen Verpackungen gemäß der neuen Verordnung nur mit angemessenen Kennzeichnungen. Diese muss gut sichtbar, deutlich lesbar und fest angebracht sein und enthält u. a.:

  • Angabe einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer bzw. ein anderes Identifikationsmerkmal,
  • (Erzeuger-)Angabe von Handelsname oder -marke sowie Postanschrift und elektronische Kontaktmöglichkeiten (z. B. E-Mail-Adresse),
  • (Importeur-)Angabe von Handelsname oder -marke sowie Postanschrift und elektronische Kontaktmöglichkeiten (z. B. E-Mail-Adresse),
  • Piktogramme zur Materialzusammensetzung und zur Konzentration besorgniserregender Stoffe (sofern vorhanden),
  • ab 2026 bei EPR-relevanten Verpackungen ein QR-Code mit Informationen zur erweiterten Herstellerverantwortung,
  • ab 2028 bei kompostierbaren Verpackungen Angaben zur Kompostierbarkeit,
  • Verpackungen unter einem Pfand- und Rücknahmesystem:
  • Angaben zum Pfand- und Rücknahmesystem,
  • ggf. zusätzliches harmonisiertes Farbetikett,
  • ab 2028 bei wiederverwendbaren Verpackungen Informationen zur Wiederverwendbarkeit, optional mit weiteren Details zum Wiederverwendungssystem und zu Sammelstellen über den QR-Code,
  • ab 2028 Angaben zum Rezyklatanteil, optional zusätzlich über den QR-Code,
  • ab 2028 bei Verpackungen mit biobasierten Kunststoffen optionale Angabe zum Anteil des biobasierten Kunststoffs.

Außerdem sollen Abfallcontainer künftig mit harmonisierten Hinweisen über die getrennte Entsorgung verschiedener Verpackungsmaterialien versehen werden. Die Beschaffenheit dieser Hinweise wird von der EU-Kommission mittels Durchführungsrechtsakte bis 2028 definiert

Informationspflichten zur Wiederbefüllung von Verpackungen gemäß Artikel 28, 32 und Anhang VI

Bieten Wirtschaftsakteure den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung an, haben sie die Endabnehmer über folgende Punkte zu informieren:

  • Art des Behältnisses, das für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden kann,
  • Hygienenormen für die Wiederbefüllung,
  • Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung dieser Behältnisse,
  • im Take-away müssen Endvertreiber die Endverbraucher über gut sichtbare und lesbare Hinweise auf die (Wieder-)Befüllungsmöglichkeit mitgebrachter Behälter informieren.

Artikel 55 Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen

Hersteller bzw. Herstellerorganisationen müssen den Endabnehmern folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • die Rolle der Endabnehmer bei der Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren,
  • die geltenden Regelungen für die Wiederverwendung von Verpackungen,
  • die Rolle der Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der Handhabung von Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten,
  • die Bedeutung der Etiketten und Zeichen, die auf Verpackungen angebracht oder aufgedruckt sind oder in den Begleitdokumenten des verpackten Produkts zu sehen sind,
  • die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen, wie Littering oder Entsorgung in gemischten Siedlungsabfällen sowie die nachteiligen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen,
  • die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen.

Zur Verfügung gestellt können diese Informationen über folgende Wege:

  • eine Webseite oder ein anderes elektronisches Kommunikationsmittel,
  • durch Öffentlichkeitsarbeit,
  • im Rahmen von Bildungsprogrammen und -kampagnen,
  • durch die Beschilderung in einer oder mehreren leicht verständlichen Sprachen.

Meldepflichten der Hersteller (EPR) gemäß Artikel 44 und Anhang II & VI

Gemäß ERP müssen Hersteller einmal jährlich (bis zum 01. Juni für das betreffende Vorjahr) die von ihnen erstmalig in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien an die für das Herstellerregister zuständige Behörde melden. Die Mitgliedsländer können quartalsweise Reportings verlangen. Zu übermitteln sind folgende Daten:

  • Nationale EPR-Registrierungsnummer,
  • Berichtszeitraum,
  • Mengen und Materialien an in Verkehr gebrachten Verpackungen, Angaben zur Handhabung der EPR für die in Verkehr gebrachten Verpackungen.

Bei einer Menge von Verpackungen von max. 10 Tonnen pro Jahr sind folgende Erleichterungen vorgesehen (Entscheidung liegt bei den Mitgliedsstaaten):

  • Anstelle der detaillierten Materialkategorien nach Anhang II VerpackV kann die regelmäßige Mengenmeldung gemäß einer stark abstrahierten Liste von Verpackungsarten nach Anhang IX Teil C VerpackV erfolgen (die der aktuellen Veranlagung unter der bisherigen Verpackungsrichtlinie in den meisten EU-Ländern entspricht),
  • auf Mengenmeldungen kleiner Hersteller unter dem Schwellwert kann ganz verzichtet werden, wenn der Staat seine eigene Datensammlung und Berichterstattung an die EU auch ohne diesen Input durchführen kann (wird bisher nur von den Niederlanden angewendet).

Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen gemäß Artikel 24, 25 und Anhang V

Sogenannte „Mogelpackungen“, bei denen ein kleinerer Inhalt in gleichbleibend großer Verpackung verkauft wird, sollen verboten werden. Nach Anhang V zählen dazu:

  • Einwegumverpackungen aus Kunststoff (z. B. Umverpackungsfolie, Schrumpffolie),
  • Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse (z. B. Netze, Beutel, Schalen, Behälter),
  • Einwegkunststoffverpackungen für die Gastronomie (z. B. Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Kisten),
  • Einwegverpackungen für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe (z. B. Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten),
  • kleine Einwegverpackungen für Hotels usw. (z. B. Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für kleine Seifenstücke),
  • sehr leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für lose Lebensmittel).

Das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel darf höchstens 50 % betragen.

Konformität von Verpackungen gemäß Kapitel VII und Anhang VII & VIII

Product Compliance von Verpackungen oder verpackten Produkten wird in der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 künftig über ein Konformitätsbewertungsverfahren sichergestellt. Verantwortlich für die Durchführung und Sicherstellung der Konformitätsvorgaben ist der Erzeuger. Importeure und Vertreiber haben eine Sorgfaltspflicht und dürfen nicht-konforme Verpackungen/verpackte Produkte nicht weitervertreiben.

Im Unterschied zu den CE-Richtlinien und zur Batterieverordnung BattVO sieht die neue Verordnung jedoch ausschließlich die „Interne Fertigungskontrolle“ vor. Dabei wird die Produktion überwacht und über eine entsprechende Technische Dokumentation beschrieben. Andere Verfahren wie die Qualitätssicherung der Produktionsprozesse (Auditierung der Fertigung) oder Testverfahren fertiger Verpackungen sind nicht zulässig. Obwohl die Bewertung auf der Verordnung 765/2008/EG beruht, handelt es sich formal nicht um eine klassische CE-Konformität. Auch das CE-Zeichen darf nicht auf Verpackungen verwendet werden.

Das PPWR- Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt in zwei Schritten:

1. Sicherstellung der Fertigung gemäß den folgenden Bestandteilen der Technischen Dokumentation:

  • allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks,
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen usw.,
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind,
  • eine Liste mit
    • den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden,
    • den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37, die vollständig oder teilweise angewendet wurden,
    • sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden,
    • falls harmonisierte Normen/gemeinsame Spezifikationen nur teilweise angewendet werden, den Teilen, die angewendet wurden,
    • falls harmonisierte Normen/gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet werden, eine Beschreibung der Lösungen, um die in Nummer 1 genannten Anforderungen zu erfüllen,
  • eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden und
  • Prüfberichte.

2. Ausfertigung der EU-Konformitätserklärung im Musterformat nach Anhang VIII PPWR.

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) gemäß Artikel 44 & 45

Spätestens 2,5 Jahre nach dem Inkrafttreten der PPWR müssen alle EU-Mitgliedsstaaten offizielle Herstellerregister für Verpackungsmaterialien einführen, bzw. bestehende Register auf die Anforderungen der PPWR angepasst werden. Dort müssen sich alle Hersteller registrieren. Sollten sie im Herstellerland keine ordentliche Niederlassung haben, müssen sie einen Bevollmächtigten benennen. Die Kernpflichten aus der EPR umfassen:

  • Registrierung im Herstellerregister,
  • regelmäßige Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen,
  • Finanzierung der EPR-Aufwände:
    • Rücknahme und Entsorgung von Altverpackungen,
    • Informationskampagnen zur Abfallvermeidung und Wiederverwendung usw. für Besitzer alter Verpackungen,
    • Berichtswesen zur Erfassung und Verwertung von Verpackungsabfällen,
    • Kennzeichnung von Abfall-Sammelbehältern,
    • Erhebung der Zusammensetzung des Restmülls aus Haushalten.

Dabei ist dringend zu beachten, dass auch Wiederverkäufer zum Hersteller werden können, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedsland Verpackungen direkt an private oder gewerbliche Endkunden vertreiben, z. B. beim Verkauf über eigene Online-Shops oder über elektronische Marktplätze wie Amazon oder eBay. Dabei gibt es keine EU-weit einheitliche EPR-Compliances. Vorgaben und die damit verbundenen Aufwände und Kosten können sich folglich deutlich unterscheiden.
 
Künftig müssen die Betreiber von Online-Marktplätzen in allen EU-Mitgliedsstaaten überwachen, dass Händler auf ihrer Plattform die EPR-Anforderung einhalten. Der Marktplatz kann per schriftlicher Vereinbarung (typischerweise gegen Ersatz des Aufwands) die Verpflichtungen des Wiederverkäufers in denjenigen Ländern übernehmen.

Artikel 43 Vermeidung von Verpackungsabfällen

Die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle sollen in jedem Mitgliedstaat schrittweise verringert werden. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden noch von der Kommission definiert und die Zielvorgaben voraussichtlich 2031 überprüft:

  • bis 2030 um min. 5 %,
  • bis 2035 um min. 10 %,
  • bis 2040 um min. 15 %.

Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 und Anhang X

Für min. 90 % der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, die pro Jahr im Land erstmalig in Verkehr gebracht werden, sollen eine getrennte Sammlung sichergestellt und ein Pfandsystem eingerichtet werden.

Ausgenommen sind:

  • Wein und bestimmte Weinbauerzeugnisse,
  • bestimmte Branntweine,
  • Milch und Milcherzeugnisse,
  • (je nach Mitgliedsland) Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,1 Liter, sofern technische Gründe gegen die Aufnahme in ein Pfandsystem sprechen,
  • weitere Ausnahmen für Mitgliedsstaaten auf individueller Basis.

Alle Pfand- und Rücknahmesysteme müssen die allgemeinen Mindestanforderungen in Anhang X PPWR erfüllen:

  • ein einziger Systembetreiber wurde eingesetzt oder lizenziert, sofern keine Koordinierungsmaßnahmen zwischen mehreren Akteuren getroffen wurden,
  • die Governance des Systems ermöglicht allen Wirtschaftsakteuren gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen,
  • Einrichtung von Kontrollverfahren und Berichterstattungssystemen, die es dem Systembetreiber ermöglichen, Daten über die Sammlung der Verpackungen zu erhalten,
  • Festlegen eines Mindestpfandniveaus,
  • Mindestanforderungen an die finanzielle Kapazität des Systembetreibers,
  • der Systembetreiber ist eine gemeinnützige und unabhängige juristische Einheit,
  • der Systembetreiber nimmt ausschließlich Aufgaben aus diesen Vorschriften wahr sowie alle zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung und dem Betrieb des Pfand- und Rücknahmesystems,
  • der Systembetreiber koordiniert die Funktionen des Pfand- und Rücknahmesystems,
  • der Systembetreiber bewahrt Folgendes in schriftlicher Form auf:
    • ein Statut über seine interne Organisation,
    • Nachweise über sein Finanzierungssystem,
    • eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das System die Anforderungen erfüllt, sowie etwaige zusätzliche Anforderungen.
  • ein ausreichender Teil des Jahresumsatzes wird für Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf Informationen über die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verwendet,
  • die Systembetreiber müssen alle Informationen bereitstellen, um die Einhaltung der Anforderungen zu überwachen,
  • die Endvertreiber sind verpflichtet, Pfandverpackungen anzunehmen und Endabnehmern das Pfand auszuzahlen,
  • Endabnehmer können die Pfandverpackungen gegen Pfanderstattung zurückgeben, ohne Waren kaufen zu müssen,
  • alle Pfandverpackungen sind deutlich gekennzeichnet, sodass die Endabnehmer leicht erkennen können, ob diese Verpackungen zurückgegeben werden müssen,
  • die Gebühren sind transparent.

Artikel 52 Recyclingziele und Förderung des Recyclings

Die heutigen Recyclingziele für alle anfallenden Verpackungsabfälle sowie die darin enthaltenen Mindestprozentsätze bzgl. Gewicht des jeweiligen Materials sollen schrittweise erhöht werden:

  • bis zum 31. Dezember 2025: min. 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle,
  • bis zum 31. Dezember 2025: folgende Mindestprozentsätze bzgl. des Gewichts der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
    • 50 % bei Kunststoffen,
    • 25 % bei Holz,
    • 70 % bei Eisenmetallen,
    • 50 % bei Aluminium,
    • 70 % bei Glas,
    • 75 % bei Papier und Karton.
  • bis zum 31. Dezember 2030: min. 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle.
  • bis zum 31. Dezember 2030: folgende Mindestprozentsätze bzgl. des Gewichts der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
    • 55 % bei Kunststoffen,
    • 30 % bei Holz,
    • 80 % bei Eisenmetallen,
    • 60 % bei Aluminium,
    • 75 % bei Glas, 85 % bei Papier und Karton.

Ab wann gilt die neue Verpackungsverordnung (EU) 2025/40

Die ersten Maßgaben der PPWR sind ab dem 12. August 2026 anzuwenden. Bis zum Anwendungsdatum der schrittweise neu eingeführten Vorgaben bleiben die Anforderungen der Verpackungsrichtlinie 94/65/EG mitsamt aller nationalen Umsetzungen vollumfänglich gültig. Die EU-Kommission will harmonisierte Normen und Durchführungsrechtsakte verabschieden, um die neue Verordnung zu konkretisieren.

Quellen

Ähnliche Beiträge