Ein gelber Bagger auf einer Baustelle.

Neu: (EU) 2025/14 für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Die im Dezember 2024 beschlossene Verordnung (EU) 2025/14 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 trat mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 28. Januar 2025 in Kraft. Die Verordnung führt eine neue Fahrzeugklasse für mobile Maschinen wie Baufahrzeuge ein, die nur gelegentlich am Verkehr teilnehmen.

Verordnung (EU) 2025/14 schafft einheitlichen Rechtsrahmen

Die neue Verordnung bezieht sich auf mobile Maschinen und Geräte mit eigenem Antrieb, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG fallen und die speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert sind (z. B. Bagger und andere Baumaschinen). Diese Maschinen sind nicht primär für den öffentlichen Straßenverkehr bestimmt, nehmen aber gelegentlich oder regelmäßig daran teil, etwa beim Wechsel des Einsatzortes.

Für diesen Umstand galten bisher verschiedene nationale Regelungen, welche einen hohen Verwaltungsaufwand und Marktfragmentierung zur Folge hatten. Beides soll die neue Verordnung abbauen.

Die neue Verordnung liefert EU-weit einheitliche Regeln für die technischen Anforderungen, Verwaltungsanforderungen und die Verfahren für EU-Typgenehmigungen, EU-Einzelgenehmigungen und das Inverkehrbringen für diesen neuen Typ. Außerdem führt sie die neue Fahrzeugklasse „U“ ein. EU-Typ- oder Einzelgenehmigungen können seit dem 28. Januar 2025 erteilt werden.

Stichtag für die Anwendung der Verordnung ist der 29. Januar 2028.

Anwendungsbereich der (EU) 2025/14

In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen mobile Maschinen und Geräte mit eigenem Antrieb, unabhängig von der Art des Antriebs, die:

  • gelegentlich oder regelmäßig mit oder ohne Fahrzeugführer auf öffentlichen Straßen verkehren sollen
  • und in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. ab dem 20. Januar 2027 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 fallen.

Ausgenommen sind:

  • gezogene Maschinen und Geräte,
  • Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h oder nicht mehr als 6 km/h,
  • mobile Maschinen und Geräte mit mehr als drei Sitzplätzen inkl. Fahrersitz,
  • Maschinen, die in erster Linie für die Beförderung einer oder mehrerer Personen, Tiere oder Güter bestimmt sind (z. B. alle Arten neuer Fahrzeuge für die persönliche Mobilität, wie etwa Elektroroller, Fahrräder mit Trethilfe, selbstbalancierende Fahrzeuge, usw.)
  • und Maschinen, die vor dem 29. Januar 2028 in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

Bestimmte Aspekte der Konstruktion und des Baus wie z. B. Emissionen, Sicherheit und Gesundheitsschutz von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten sind bereits durch andere Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU abgedeckt.

Sollten die von der neuen Verordnung (EU) 2025/14 erfassten Maschinen und Geräte häufig aufgrund ihrer vollautomatischen Fahrsysteme oder ihrer Abmessungen auf öffentlichen Straßen nicht ausreichend manövrierfähig sein oder aufgrund der hohen Gewichte und Achslasten oder des übermäßigen Bodendrucks die Oberfläche öffentlicher Straßen oder andere Straßeninfrastrukturen beschädigen, können die Mitgliedsstaaten die Zulassung oder die Teilnahme am Straßenverkehr verbieten, auch wenn sie eine Typgenehmigung erhalten haben.

Neue Fahrzeugklasse „U“

Für alle nach dieser Verordnung typgenehmigten mobilen Maschinen und Geräte gilt künftig die neue Fahrzeugklasse U. Sie berücksichtigt die besonderen Merkmale der Maschinen wie Bauweise und Einsatzbereich.

Genehmigungsverfahren

Um eine Maschine oder ein Gerät in Verkehr zu bringen und auf öffentlichen Straßen innerhalb der EU zu betreiben, sind eine EU-Typgenehmigungen oder EU-Einzelgenehmigungen Voraussetzung. Diese können seit dem 28. Januar 2025 bei den nationalen Behörden beantragt werden. Neben dem Antrag wird dazu die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2025/14 genannte Beschreibungsmappe eingereicht. Für einen bestimmten Maschinentyp darf nur ein Antrag in nur einem Mitgliedsstaat und nur bei einer Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Einhaltung der geltenden technischen Anforderungen wird, wie bei anderen Produkten auch, durch die technischen Unterlagen nachgewiesen.

Marktüberwachung und Herstellerpflichten

Der Hersteller bzw. Bevollmächtigte trägt die Verantwortung für die Konformität seiner Maschinen und Geräte und ist verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen. Die Maschinen müssen zu einem Typ mit EU-Typgenehmigung gehören und mit den jeweiligen Vorgaben an Entwicklung und Herstellung übereinstimmen oder eine EU-Einzelgenehmigung besitzen. Eine entsprechende Kennzeichnung muss angebracht und die Konformitätsbescheinigung muss den technischen Unterlagen beigelegt werden. Für den Nutzer stellt der Hersteller Informationen sowie Anleitungen zur Verfügung.

Technische Anforderungen

Bei Konstruktion und Herstellung sollen die Gefahr von Verletzungen von Insassen und anderer Personen sowie die Gefahr von Beschädigungen der Straßeninfrastruktur in der Nähe der Maschinen und Geräte möglichst minimiert werden. Zusätzliche delegierende Rechtsakte sollen dies in den folgenden Bereichen künftig unterstützen:

  • Festigkeit der Fahrzeugstruktur,
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Geschwindigkeitsmesser,
  • Bremseinrichtungen,
  • Beleuchtungseinrichtungen,
  • u.v.a.m.

Übereinstimmungsbescheinigung

Für alle mobilen Maschinen und Geräte mit Typgenehmigung stellt der Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigungaus. Diese wird dem Nutzer zusammen mit der Maschine unaufgefordert und kostenlos ausgehändigt. Die Bescheinigung kann in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden, wobei im letzteren Fall eine Bescheinigung in Papierform auf Wunsch zusätzlich ausgehändigt werden soll.

Unterschrieben wird die Übereinstimmungsbescheinigung von einer vom Hersteller berechtigten Person, welche die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau der Maschine übernimmt.

Quellen

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