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Corrigendum zur Maschinenverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 01. April 2025 ein Corrigendum zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Berichtigung betrifft ausschließlich die deutsche und slowakische Sprachfassung. Es wurden insgesamt 26 redaktionelle und klarstellende Anpassungen vorgenommen:

Abschnitt der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230OriginaltextTextänderung im Corrigendum
Erwägungsgrund 69, Satz 1(…) oder bei einer nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verwendung (…)(…) oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen (…)
Artikel 2, Absatz 2, Buchstaben l bis o(…) zugehörige Produkte (…)(…) dazugehörige Produkte (…)
Artikel 10, Absatz 7, Unterabsatz 5(…) Maschine bzw. des zugehörigen Produkts (…)(…) Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts (…)
Artikel 14, Absatz 8, Satz 2(…) zur Abwendung von Gefahren (…)(…) zur Abwendung von Risiken (…)
Artikel 25, Absatz 3, Buchstabe d, Unterabsatz 3(…) wurde sie nicht in Übereinstimmung (…)(…) wurde nicht in Übereinstimmung (…)
Artikel 54, Buchstabe d(…) Artikel 6 Absätze 2 bis 6 und 11 (…)(…) Artikel 6 Absätze 2 bis 6, 8 und 11 (…)
Anhang I, Teil B, Nummer 14Maschinen zum Heben von Personen (…)Geräte zum Heben von Personen (…)
Anhang III, Teil A, Buchstabe d (…)(…) Reinigung, Reparatur oder Transport (…)(…) Reinigung, Instandsetzung oder Transport (…)
Anhang III, Teil A, Buchstabe i(…) oder zugehörigen Produkten (…)(…) oder dazugehörigen Produkten (…)
Anhang III Teil B Nummer 1, Unterpunkt 1.1.9. („Schutz gegen Korrumpierung“)(…) der Anschluss von einer anderen Einrichtung (…)
 
(…) für den Anschluss oder den Zugriff auf die Software relevant sind (…)
 
(…) müssen Beweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen (…)
 
(…) sind als solche zu benennen (…)
 
(…) die installierte Software … kenntlich machen (…)
 
(…) in die Software oder eine Veränderung der in Maschinen … installierten …  Software (…)
(…) der Anschluss einer anderen Einrichtung (…)
 
(…) für die Verbindung mit oder den Zugriff auf Software relevant sind (…)
 
(…) müssen Nachweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen (…)
 
(…) sind als solche kenntlich zu machen (…)
 
(…) die installierte Software … identifizieren (…)
 
(…) in der Software oder eine Veränderung der auf der Maschine … installierten … Software (…)
Anhang III, Teil B, Nummer 1., Unterpunkt 1.2.1.
(„Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen“), Absatz 4 Buchstabe c
(…) Einstellungen oder Regeln durch die Maschine oder das dazugehörige Produkt oder durch die Bediener (…)(…) Einstellungen oder Regeln, die von der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder vom Bediener vorgenommen wurden (…)
Anhang III, Teil B, Nummer 1., Unterpunkt 1.5.15. („Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko“), Absatz 2(…) dem Verwender einen sicheren Halt ermöglichen.(…) dem Nutzer einen sicheren Halt ermöglichen.
Anhang III, Teil B, Nummer 1., Unterpunkt 1.6.1 („Wartung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts“), Absatz 1Die Einrichtungs-, Wartungs-, Reparatur-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten (…)Die Einrichtungs-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten (…)
Anhang III, Teil B, Nummer 2., Unterpunkt 2.4.2., Absatz 2(…) zur Ausbringung von Pestiziden (…)(…) zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (…)
Anhang III, Teil B, Nummer 2., Unterpunkt 2.4.5.2.(…) die Abdrift von Pestiziden in die Umgebung vermieden wird.(…) die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln in die Umgebung vermieden wird.
Anhang IV, Teil A, Absatz 2, Buchstabe e(…) der gemeinsamen technischen Spezifikationen (…)(…) der gemeinsamen Spezifikationen (…)
Anhang IV, Teil A, Absatz 2, Buchstabe j(…) die Montageanleitung gemäß Anhang IX;(…) die Montageanleitung gemäß Anhang XI;
Anhang IV, Teil B, ÜberschriftEinschlägige technische Unterlagen für unvollständige MaschinenTechnische Unterlagen für unvollständige Maschinen
Anhang V, Teil B, Nummer 5(…) die speziellen technischen Unterlagen (…)(…) die einschlägigen technischen Unterlagen (…)
Anhang IX, Nummer 5., Unterpunkt 5.2Hersteller stellt für (…)Der Hersteller stellt für (…)
Anhang X, Nummer 2., Absatz 1, Satz 2(…) des zugehörigen Produkts (…)(…) des dazugehörigen Produkts (…)
Anhang X, Nummer 5., Unterpunkt 5.2, Absatz 1Hersteller stellt eine (…)Der Hersteller stellt eine (…)
Anhang XI, Nummer 2, Buchstabe j(…) ist in der Betriebsanleitung anzugeben (…)(…) ist anzugeben (…)

Quellen

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