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Vorläufige Einigung über neue EU-Maschinenverordnung erzielt

Im Trilog am 15. Dezember 2022 erzielten die Verhandlungsführer von Parlament und Rat eine vorläufige politische Einigung über die neue EU-Maschinenverordnung, welche die derzeitige Maschinenrichtlinie ersetzen und die Vorschriften an neue Marktentwicklungen und Risiken aus neuen Technologien anpassen wird.

Nach der Einigung sagte der Berichterstatter Ivan Štefanec (EVP, SK): „Heute, nach 18-monatiger Arbeit, haben wir eine Einigung über die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie gefunden, die ihren Benutzern mehr Sicherheit und Vorhersehbarkeit durch die Harmonisierung der EU-Märkte für Maschinenbau bringen wird, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen.“

Ivan Štefanec wird auch über den letzten Trilog während der Sitzung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) vom 23.-24. Januar 2023 berichten.

Es ist bereits davon auszugehen, dass der aktuelle Entwurf dem finalen Verordnungstext sehr nahe ist.
Derzeit ist von einer Vielzahl von Detailänderungen auszugehen.

Die neue Verordnung wird dann am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und Unternehmen noch eine Übergangsfrist von 36 Monate einräumen, damit diese sich auf die neuen Anforderungen einstellen können. Ausgenommen von dieser Frist sind die nachfolgenden Artikel:

  • Maschinen und zugehörige Produkte, die in Anhang I aufgeführt sind
    • Artikel 5 (2) bis Artikel 5 (5) – [12 Monate]
  • Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
    • Artikel 24 bis Artikel 40 – [6 Monate]
  • Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
    • Artikel 45 – [12 Monate]
  • Sanktionen
    • Artikel 48 (1) – [35 Monate]

Bedeutsame, wesentliche Veränderungen werden dabei sein:

  • Die Bezeichnung „Hochrisiko-Maschinenprodukt“ wird wieder aus Anhang I gestrichen und die „Maschinen und zugehörige Produkte“ in Anhang I, Teil A und B aufgeteilt (vgl. Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Maschinen der unterschiedlichen Teile unterliegen spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren (Modulen), geregelt in Artikel 21 (2) und (2a).
    Gegebenenfalls muss eine notifizierte Konformitätsbewertungsstellen hinzugezogen werden.
  • Der EU-Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I an den technischen Fortschritt und Kenntnisstand oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen, indem sie neue Kategorien aufnimmt oder ein bestehendes Maschinenproduktgruppe aus dieser Liste streicht.
  • Neue sicherheitstechnische Anforderungen im Zusammenhang mit Cybersicherheit und künstlicher Intelligenz (KI) sollen erstmals berücksichtigt werden.
  • Neufassung der Begriffsdefinitionen und Pflichtenkataloge für die Wirtschaftsakteure und Anpassung an das aktuelle Konzept für die Produktregulierung („New Legislative Framework“). Dazu werden behördliche Meldepflichten und weitere Pflichten für Händler eingeführt. Es bietet aber vor allem mehr Rechtssicherheit durch die Anpassung an den aktuellen Rechtsstand.
  • Bei Business-to-Business (B2B) Maschinen sind digitale Betriebsanleitungen zukünftig zugelassen. Papierfassungen müssen dann nur noch auf Wunsch des Endkunden innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kaufdatum nachgeliefert werden. Diese Möglichkeit wird von der Branche schon lange herbeigesehnt, ihre Umsetzung erfolgt jedoch nur unter erheblichen Einschränkungen.

Trotz der Modernisierung der Vorschriften erscheint der Sprung in die Digitalisierung doch sehr zögerlich. Auch wenn digitale Betriebsanleitungen in Zukunft zulässig sind, bleibt es bei der Verpflichtung Betriebsanleitungen im B2B-Bereich generell und auf Anfrage weiterhin in Papierformat bereitzustellen. Der Ressourcenaufwand wird damit nur unwesentlich gesenkt.
Einige Mitgliedsstaaten hatten Bedenken, dass reine digitale Betriebsanleitungen nicht von jedem Verwender zu jeder Zeit ausreichend zur Kenntnis genommen werden können.
Für Hersteller, die nicht direkt an einen Endkunden liefern, bleibt daher ein unüberschaubarer Zeitraum in dem ggf. kurzfristig umfangreiche Betriebsanleitungen in Papierform geliefert werden müssen.
Wenig zufriedenstellend ist außerdem, dass von einer Synchronisation der EU-Maschinenverordnung mit der europäische KI-Verordnung Abstand genommen wurde. Daraus werden Inkonsistenzen bei Anforderungen an Maschinen mit KI folgen.

 

Weitere Artikel

 

Links und Quellen

UKCA-Kennzeichnung

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU verlässt dieses auch den Gültigkeitsbereich der EU-weit einheitlich geregelten Vorschriften und Normen.
Hierzu gehören die Vorschriften für viele technische und medizinische Produkte, die der CE-Kennzeichnung unterliegen.

Für technische und medizinische Produkte, die in der EU der CE-Kennzeichnung unterliegen, bedeutet dies, dass sie nun auf dem britischen Markt stattdessen der UKCA-Kennzeichnung unterliegen. Die Vorschriften und das Verfahren zur UKCA-Kennzeichnung stimmen im Wesentlichen mit denen der CE-Kennzeichnung überein. Abweichungen können sich jedoch von nun an durch die nationale Fortentwicklung der Produktvorschriften in Großbritannien ergeben.
Bis zum Ablauf der verlängerten Übergangsfrist am 31.12.2022 erfüllen Waren, die bereits produziert und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind weiterhin die Vorschriften Großbritanniens und könne auf dem britischen Markt vertrieben werden.

Bereits seit dem 01.01.2021 kann die UKCA-Kennzeichnung bei Waren vorgenommen werden, die für den britischen Markt bestimmt sind, deren Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist oder bei Waren deren Kennzeichnung durch eine staatliche Stelle zu erfolgen hat.
Sollen die Waren sowohl auf dem britischen als auch auf dem EU-Markt vertrieben werden, ist es möglich beide Kennzeichnungen vorzunehmen.

Diese Vorgaben gelten allerdings nicht für Nordirland: Laut des Austrittsabkommens bleibt Nordirland Teil des EU-Binnenmarktes für Waren. Eine UKCA-Kennzeichnung muss bei Waren für diesen Markt nicht vorgenommen werden; das CE-Kennzeichen bleibt erforderlich. Werden Waren von Großbritannien aus, unter Zuhilfenahme einer UK-Konformitätsstelle, in Nordirland inverkehr gebracht, wird dies allerdings mit dem neuen UKNI-Kennzeichen angezeigt.

Um keine Regelungslücke entstehen zu lassen wurde die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 der neuen Situation insoweit angepasst, dass sie ohne die Berücksichtigung europäischen Gemeinschaftsrechts angewandt werden kann.


Externe Links:


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Aus der Maschinenrichtlinie wird eine Verordnung

Ziel der Maschinenrichtlinie ist es den Binnenmarkt zu stärken und ein hohes Maß an Schutz für Verwender und andere gefährdete Personen zu gewährleisten. Um dabei keine Innovationen auszuschließen, wurde die Richtlinie „technologieneutral“ formuliert. Im Rahmen eines Reformvorhabens wurde die Maschinenrichtlinie durch REFIT (ein Programm zur Steigerung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung in der EU) überprüft.
REFIT stellte fest, dass die Maschinenrichtlinie zwar eine wesentliche Rechtsvorschrift sei, eine Vereinfachung und Anpassung allerdings notwendig ist.

Dabei wurden durch die REFIT-Bewertung folgende Probleme erkannt:

  1. Rechtsunsicherheit/Unklarheit bzgl. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
  2. Divergenzen durch innerstattliche Umsetzung
  3. Unzureichende Bestimmung bzgl. Hochrisiko-Maschinen
  4. Unstimmigkeiten mit anderen EU-Vorschriften bzgl. Produktsicherheit
  5. Generelle Sicherheitslücken
  6. Monetäre und ökologische Kosten
  7. Neue Risiken durch aufstrebende Technologien

Um diesen Problemen zu begegnen wurde kürzlich ein Entwurf vorgelegt, der die Maschinenrichtlinie zur Verordnung machen würde.

Diese Formalität führt dazu, dass die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gleichermaßen gilt. Eine Umsetzung, bei der die Mitgliedsstaaten nur hinsichtlich des Ziels gebunden und in der Wahl der Mittel frei sind (wie es bei einer Richtlinie der Fall ist), wird dadurch vermieden.
Außerdem soll eine Anpassung an den New Legislative Framework (NLF) erfolgen, um die Inkonsistenz zwischen harmonisierten Rechtsvorschriften (z. B. mit der Niederspannungsrichtlinie) aufzuheben. Dadurch soll die Funktionsweise und ihre Durchsetzung gestärkt und der Aufwand gesenkt werden.

Zur Beseitigung von Unklarheiten würden Definitionen wie z. B. Maschinenprodukt, unvollständige Maschinen, Hockrisiko-Maschinen, wesentliche Modifikation überarbeitet und Regelungen ergänzt werden. Eine wesentliche Klarstellung würde bereits in der Benennung der Verordnung erfolgen: Aus Maschinen werden Maschinenprodukte. So sollen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Sammelbegriff Maschine (jetzt Maschinenprodukt) und „einer bestimmten“ Maschine“ für verschiedene Ausführungszustände verhindert werden.

Um die Kosten zu senken, soll es in Zukunft möglich sein, dass notwendige Maschineninformationen, wie zum Beispiel Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Dadurch soll im Zuge des geringeren Papierverbrauchs auch der ökologische Fußabdruck verkleinert werden.

Zur Anpassung an den digitalen Wandel werden autonome mobile Maschinen, künstliche Intelligenz und die Cybersicherheit in die Verordnung aufgenommen. Regelungslücken sollen dadurch in diesen Bereich geschlossen werden.

Damit erfolgt eine Modernisierung der Maschinenrichtlinie voraussichtlich in allen Punkten, die zunächst durch die Evaluierung durch REFIT als überholungsbedürftig festgestellt wurden.


Externe Links:

Reusch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: „Es ist eine Verordnung! Die neue Maschinenverordnung und ihre Implikationen für den Maschinensektor“, https://www.reuschlaw.de/news/es-ist-eine-verordnung-die-neue-maschinenverordnung-und-ihre-implikationen-fuer-den-maschinensektor/,14.12.2021

REACH: Granulate oder Mulche zur Verwendung auf Kunstrasenplätzen und Spielplätzen

In Kooperation mit der Forum Verlag Herkert GmbH freuen wir uns, Sie mit aktuellen Fachinformationen regelmäßig auf dem neuesten Stand zu halten.

Verordnung (EU) 2021/1199 der Kommission vom 20. Juli 2021 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Granulaten oder Mulchen zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich

in Kraft getreten

Interessengebiete: Produktsicherheit und Verbraucherschutz | Umwelt und Ernährung

Am 21.07.2021 wurde im Amtsblatt der EU die Verordnung (EU) 2021/1199 verkündet, die den bestehenden Beschränkungstext aus Eintrag 50 in Anhang XVII REACH um sechs zusätzliche Ziffern erweitert. Die Erweiterung betrifft das Inverkehrbringen und die Verwendung von Granulaten oder Mulchen als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich, wenn der Gehalt aller im Beschränkungstext aufgeführten PAK zusammen mehr als 20 mg/kg (0,002 Gewichtsprozent) beträgt. Ergänzend dazu wird eine neue Kennzeichnungsvorgabe für Granulate und Mulche eingeführt.

Die neuen Vorgaben gelten ab dem 10.08.2022, wobei für bestehenden Anlagen Bestandsschutz gewährt wird.

Betroffene Branchen und Personen:

Hersteller von Granulaten und Mulchen für Kunstrasenplätze, Spielplätze und im Sportbereich (insbesondere Unternehmen im Bereich des Altreifenrecyclings) und Betreiber von Kunstrasen- und Spielplätzen und im Sportbereich (v. a. Kommunen, Sportvereine und -verbände, Kinder- und Freizeiteinrichtungen, Hotels etc.)

Nähere Informationen dazu und was jetzt zu beachten ist, hat unser Experte kurz und kompakt in einem PDF für Sie zusammengefasst.

 

Das EU-Energielabel und die „neuen alten“ Energieeffizienzklassen

Seit dem 1. März 2021 gilt in der EU eine neue Energieverbrauchskennzeichnung für Elektrogeräte.
Elektronische Displays, wie Monitore und Fernseher, wurden ergänzt, während die „Plus“(+)-Klassen wieder abgeschafft wurden.

Durch den technischen Fortschritt der letzten Jahre fiel es Verbrauchern zunehmend schwerer energieeffiziente Elektrogeräte miteinander zu vergleichen, weshalb die ursprünglichen Klassen A bis G in den Jahren 2003 und 2010 um die Klassen A+, A++ und A+++ erweitert wurden.
Dennoch befanden sich Anfang dieses Jahres die meisten Elektrogeräte ausschließlich in den obersten Effizienzklassen.

Um Verbrauchern das Vergleichen wieder zu erleichtern, kehrte die EU nun, durch eine Verschärfung der Messkriterien, wieder zu den Klassen A bis G zurück.
Unterstützt wird das ganze durch einen QR-Code, der nun fester Bestandteil des neuen Energielabels ist und zusätzliche, nicht gewerbliche, Produktinformationen für Smartphone-Nutzer bereithält.

Mit den geänderten Messkriterien möchte man erreichen, dass zum Stichtag noch keine Geräte auf dem EU-Markt erhältlich sind, die bereits die Anforderungen der Energieeffizienzklasse A erfüllen. Dies soll die Hersteller dazu bewegen die Energieeffizienz ihrer Elektrogeräte auch weiterhin zu verbessern.

Für die Neukennzeichnung der Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühl- und Gefriergeräte und Elektronischen Displays auf das neue Energielabel hatten die Händler 14 Arbeitstage Zeit.

Der nächste Meilenstein ist der 01.09.2021 – Hersteller haben dann 18 Monate, um Lichtquellen auf das neue Energielabel umzustellen, da dieses meist auf den Verpackungen aufgedruckt ist.
Die vollständige Umstellung aller Produktgruppen soll bis zum 02.08.2030 erfolgt sein.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zu diesem Thema eine 19-seitige Broschüre veröffentlicht.

 

Externe Links:

REACH: Vermeidung von Haftungsrisiken für nachgeschaltete Anwender durch fehlerhafte Einstufung und Kennzeichnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien oder auch umgangssprachlich „EU-Chemikalienverordnung“ genannt, soll sicherstellen, dass Hersteller und Importeure die Verantwortung für den sicheren Umgang mit Chemikalien übernehmen.

Stoffe und Gemische sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Die Einstufung ist dabei die wesentliche Grundlage für die Bestimmung der erforderlichen Kennzeichnungen, Gefahren- und Risikohinweise und dadurch auch für die Weitergabe entsprechender Informationen in die Lieferkette.
Diese Lieferkettenkommunikation ist dadurch auch ein wesentlicher Bestandteil der Material Compliance in den nachgelagerten Industriezweigen. Im Rahmen des REACH-EN-FORCE-6 Projektes (REF-6 Project) lag deshalb ein wesentlicher Schwerpunkt auf der Überprüfung eben dieser Einstufungen und Kennzeichnungen.

Nach Angaben der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA) wurden beim REF-6 durch 1.620 Kontrollen in Unternehmen aus 28 Ländern insgesamt 3.391 Gemische überprüft.

Die ECHA hat in dem daraus resultierenden, im Dezember 2019 in englischer Sprache publizierten, Report die wesentlichen Defizite wie folgt zusammengefasst:

  • 17 % der überprüften Gemische waren unzutreffend eingestuft, was zu einer ebenfalls unzutreffenden Kennzeichnung führen kann;
  • 33 % der überprüften Sicherheitsdatenblätter wiesen verschiedenste Probleme und/oder Mängel auf;
  • 45 % der überprüften Unternehmen wiesen mindestens einen Fall der Nichtkonformität auf;
  • 44 % der überprüften Gemische waren nicht konform;
  • 22 % der überprüften Waschmittel-Pod-Verpackungen waren hinsichtlich ihrer Verschlussfunktionalität unzureichend;
  • 7 % der überprüften Pestizide waren entgegen den Vorschriften auf dem Markt;
  • 12 % der überprüften Pestizide wiesen eine fehlerhafte Kennzeichnung auf.

Folglich sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen kritisch hinterfragen, bevor sie diese in die Lieferkette übermitteln.
Dadurch kann letztendlich die Weitergabe von Falschinformationen in den Sicherheitsdatenblättern und der Kennzeichnung reduziert werden.
Die durch die ECHA veröffentlichten Ergebnisse und Defizite geben Auskunft darüber, in welchen Bereichen es besonders häufig zu Versäumnissen kommt.

Auch sollten Unternehmen im Rahmen ihrer internen Kontroll- und Prüfungsmechanismen nicht ausschließen, die inhaltliche Richtigkeit der Angaben von Lieferanten zu überprüfen; zumindest stichprobenartig, denn es besteht die Möglichkeit eines unmittelbaren Haftungsrisikos, welches es zu vermeiden gilt.

Glossar:
CLP: Classification, Labelling and Packaging, (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen)
REACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)

Externer Link:
ECHA: “REF-6 Project Report”, https://echa.europa.eu/documents/10162/13577/ref-6_project_report_en.pdf/bfa9fc69-fdfd-2f52-bf96-5174d7e29cf8, 28.07.2020

Rechtssicherheit gewährleisten durch Compliance-Management

Sie werden immer mehr und es wird für viele Unternehmen immer undurchsichtiger:

  • Deutsche, europäische und internationale Vorschriften,
  • Verordnungen,
  • Regelwerke sowie
  • Normen

aus den Bereichen Umweltschutz, Gesundheits-/Arbeitsschutzschutz, sowie den Sicherheitsaspekten von Menschen und Daten (kurz HSE) oder dem Produktsicherheitsgesetz zur gesicherten Produktentwicklung (Produkt-Compliance) und der dazugehörenden CE-Konformität.

Alle diese Regelungen einzuhalten und zusätzlich nachweisbar zu dokumentieren, ist, selbst mit einem funktionierenden QM-System, kaum zeitnah im Unternehmensalltag unterzubringen; zumal diese, wenn auch notwendigen Aufgaben und Maßnahmen, nicht unmittelbar der Wertschöpfung dienen.

Angesichts dieser Auflagen ist der Aufbau und die Organisation eines ganzheitlichen Compliance-Managementsystems entscheidend für nachhaltigen Unternehmenserfolg. Die Vorteile sind:

  1. Sicherheit und Beweis der Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden, Geschäftspartnern Stakeholdern und Behörden;
  2. Sicherheit und Kontinuität im unternehmerischen Handeln;
  3. Minimierung von Schadens- und Haftungsrisiken;
  4. optimieren von Prozessen;
  5. erfüllen von Organisations- und Aufsichtspflichten;
  6. Dadurch ein wertvoller Wettbewerbsvorteil nicht nur bei öffentlichen Ausschreibungen.

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