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Berichtigung der Ökodesign-Verordnung für Elektromotoren

Es gibt eine aktuelle Änderung an der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2019/1781 über Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen sowie externe und integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen:

Die vorherige deutsche Sprachfassung enthielt Fehler in der Bezeichnung des Netzes (Streichung des Wortes „öffentlich“) und im Zusammenhang mit dem direkten Betrieb bestimmter Produkte am Netz.

Die Berichtigungen sind in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/3 vom 3. Januar 2023 veröffentlicht.

 

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Neue Kennzeichnungsvorschrift für Smartphones und Co.

Die EU-Kommission hat eine Anpassung der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt) beschlossen. Seit dem 27. Dezember 2022 und mit 5 Jahren Übergangsfrist müssen über kabelgebundene Ladefunktion aufladbare Funkanlagen auf ihrer Verpackung eine Kennzeichnung aufweisen, dass ihre Ladenetzteile mit der kommenden Generation von Funkanlagen kompatibel sind.
Bei diesen Funkanlagen handelt es sich um:

  • tragbare Mobiltelefone
  • Tablets
  • Digitalkameras
  • Kopfhörer
  • Headsets
  • tragbare Videospielkonsolen
  • tragbare Lautsprecher
  • E-Reader
  • Tastaturen
  • Mäuse
  • tragbare Navigationssysteme
  • Ohrhörer
  • Laptops

Hintergrund ist die Einigung auf USB C und USB PD als zukünftiger Standard für Ladegeräte bei zahlreichen Elektrogeräten.

Die Information, ob ein Ladenetzteil im Produkt enthalten ist oder auch nicht, muss in Form eines verständlichen Piktogramms gut sichtbar und leserlich auf die Verpackung aufgedruckt oder als Aufkleber angebracht werden. Die Gestaltungsvorschriften des Piktogramms sind in der Richtlinie (EU) 2022/2380 in Anhang Ia aufgeführt.


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Update zur kommenden Maschinenverordnung

Die Verhandlungen über die neue EU-Maschinenverordnung sind wieder einen Schritt weiter gekommen.
Der Chairmans des Committee of Permanent Representatives informierte die Vorsitzende des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) am 25. Januar 2023 schriftlich über die inhaltliche Einigung vom Trilog am 15. Dezember 2022. Die Verordnung bedürfe danach nur noch einer geringfügigen juristischen Überarbeitung (INMAS berichtete).
Am 02.03.2023 wurde dem Ausschuss die finale Abstimmungsliste vorgelegt.
Aktuell wird angenommen, dass die Verordnung im April oder Mai 2023 zur offiziellen Abstimmung kommt. Ein finaler Entwurf wird vorher verfügbar sein, ein Veröffentlichungsdatum ist jedoch noch unbekannt.
Sicher ist allerdings, dass der Stichtag, ab dem die neue Maschinenverordnung nach einer Übergangsfrist anzuwenden ist, auf 42 Monate nach offiziellem Inkrafttreten der Verordnung festgelegt ist.
Durch den Wandel von der Maschinenrichtlinie zu Maschinenverordnung soll EU-weit mehr Rechtssicherheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand auf dem EU-Binnenmarkt reduziert werden. Bisher lag die rechtliche Auslegung der Maschinenrichtlinie nämlich im Ermessen der Mitgliedsländer.

 

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Die 4. Ausgabe des ATEX-Leitfadens ist da!

Ende November 2022 wurde durch die EU Kommission die 4. Ausgabe des Leitfadens zur ATEX-Richtlinie 2014/34/EU veröffentlicht.

Eine Zusammenfassung über die Änderungen ist schnell gegeben – überwiegend handelt es sich um eine redaktionelle Überarbeitung sowie eine Aktualisierung der Normenbezüge. Darüber hinaus wurde die Liste der Grenzfälle (Borderline List) für die folgenden Produkte ergänzt:

• Filterelemente

• Filtergehäus

• Spiralstrahlmühlen

 

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Änderungen der Harmonisierung für Elektrofahrräder

Die Europäische Union hat Änderungen der Harmonisierung der Norm EN 15194:2017 für Elektrofahrräder und Trethilfen mit Elektromotor beschlossen. Diese sind am 10.01.2023 in Kraft getreten.

Hintergrund ist ein Einwand der Niederlande aus dem August 2019. Demnach entsprach die harmonisierte Norm EN 15194:2017 nicht den gängigen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, wie sie in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt sind. Es sei nur die Prüfung von Batterien geregelt. Eine sichere Integration von Batterien in Batteriesätzen und der Einbau von Batteriesätzen in Endgeräten hingegen sei nicht umfassend geklärt. Dadurch komme es immer wieder zu Vorfällen mit Elektrorädern mit Lithium-Ionen-Zellen und/oder Batteriesätzen.

Deutschland fügte außerdem hinzu, dass die während der Fahrt auf unebenem Boden übertragenen Vibrationen ebenfalls nicht geregelt seien.

Ein eingesetzter Prüfungsausschuss kam letztendlich zu dem Schluss, dass die harmonisierte Norm EN 15194:2017  tatsächlich nicht den angemessenen Sicherheitsstandards entspricht. Daher wird mit Veröffentlichung des kommenden Amtsblattes die alte Referenz auf EN 15194:2017 in Absatz I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 gestrichen und mit einer Einschränkung in Absatz II des Beschlusses aufgenommen.

 

Diese Einschränkung lautet:

Hinweis 1: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit extremen Temperaturen, Brand und Explosionen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird.

Hinweis 2: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit Vibrationen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird, und wonach bei Maschinen die Messung von Vibrationen, die von diesen auf den Bediener der Maschinen übertragen werden, vorgesehen sein muss.

 

Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier:

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UKCA-Kennzeichnung

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU verlässt dieses auch den Gültigkeitsbereich der EU-weit einheitlich geregelten Vorschriften und Normen.
Hierzu gehören die Vorschriften für viele technische und medizinische Produkte, die der CE-Kennzeichnung unterliegen.

Für technische und medizinische Produkte, die in der EU der CE-Kennzeichnung unterliegen, bedeutet dies, dass sie nun auf dem britischen Markt stattdessen der UKCA-Kennzeichnung unterliegen. Die Vorschriften und das Verfahren zur UKCA-Kennzeichnung stimmen im Wesentlichen mit denen der CE-Kennzeichnung überein. Abweichungen können sich jedoch von nun an durch die nationale Fortentwicklung der Produktvorschriften in Großbritannien ergeben.
Bis zum Ablauf der verlängerten Übergangsfrist am 31.12.2022 erfüllen Waren, die bereits produziert und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind weiterhin die Vorschriften Großbritanniens und könne auf dem britischen Markt vertrieben werden.

Bereits seit dem 01.01.2021 kann die UKCA-Kennzeichnung bei Waren vorgenommen werden, die für den britischen Markt bestimmt sind, deren Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist oder bei Waren deren Kennzeichnung durch eine staatliche Stelle zu erfolgen hat.
Sollen die Waren sowohl auf dem britischen als auch auf dem EU-Markt vertrieben werden, ist es möglich beide Kennzeichnungen vorzunehmen.

Diese Vorgaben gelten allerdings nicht für Nordirland: Laut des Austrittsabkommens bleibt Nordirland Teil des EU-Binnenmarktes für Waren. Eine UKCA-Kennzeichnung muss bei Waren für diesen Markt nicht vorgenommen werden; das CE-Kennzeichen bleibt erforderlich. Werden Waren von Großbritannien aus, unter Zuhilfenahme einer UK-Konformitätsstelle, in Nordirland inverkehr gebracht, wird dies allerdings mit dem neuen UKNI-Kennzeichen angezeigt.

Um keine Regelungslücke entstehen zu lassen wurde die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 der neuen Situation insoweit angepasst, dass sie ohne die Berücksichtigung europäischen Gemeinschaftsrechts angewandt werden kann.


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Das EU-Energielabel und die „neuen alten“ Energieeffizienzklassen

Seit dem 1. März 2021 gilt in der EU eine neue Energieverbrauchskennzeichnung für Elektrogeräte.
Elektronische Displays, wie Monitore und Fernseher, wurden ergänzt, während die „Plus“(+)-Klassen wieder abgeschafft wurden.

Durch den technischen Fortschritt der letzten Jahre fiel es Verbrauchern zunehmend schwerer energieeffiziente Elektrogeräte miteinander zu vergleichen, weshalb die ursprünglichen Klassen A bis G in den Jahren 2003 und 2010 um die Klassen A+, A++ und A+++ erweitert wurden.
Dennoch befanden sich Anfang dieses Jahres die meisten Elektrogeräte ausschließlich in den obersten Effizienzklassen.

Um Verbrauchern das Vergleichen wieder zu erleichtern, kehrte die EU nun, durch eine Verschärfung der Messkriterien, wieder zu den Klassen A bis G zurück.
Unterstützt wird das ganze durch einen QR-Code, der nun fester Bestandteil des neuen Energielabels ist und zusätzliche, nicht gewerbliche, Produktinformationen für Smartphone-Nutzer bereithält.

Mit den geänderten Messkriterien möchte man erreichen, dass zum Stichtag noch keine Geräte auf dem EU-Markt erhältlich sind, die bereits die Anforderungen der Energieeffizienzklasse A erfüllen. Dies soll die Hersteller dazu bewegen die Energieeffizienz ihrer Elektrogeräte auch weiterhin zu verbessern.

Für die Neukennzeichnung der Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühl- und Gefriergeräte und Elektronischen Displays auf das neue Energielabel hatten die Händler 14 Arbeitstage Zeit.

Der nächste Meilenstein ist der 01.09.2021 – Hersteller haben dann 18 Monate, um Lichtquellen auf das neue Energielabel umzustellen, da dieses meist auf den Verpackungen aufgedruckt ist.
Die vollständige Umstellung aller Produktgruppen soll bis zum 02.08.2030 erfolgt sein.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zu diesem Thema eine 19-seitige Broschüre veröffentlicht.

 

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ISPM-15 – Brexit hat EU-Holzverpackungsunternehmen kalt erwischt

Die „International Standards For Phytosanitary Measures 15“, sinngemäß „Internationale standardisierte Maßnahmen zum Pflanzenschutz 15“, ist eine von der IPPC erstellte Norm, die seit dem Jahr 2002 die Behandlung von Holzverpackungen beschreibt.

Die ISPM-15 ist notwendig, um die Einfuhr von Krankheitserregern und Holzschädlingen während des internationalen Handelsverkehrs zu verhindern und die einheimischen Waldbestände zu schützen.
Die Norm gilt für Verpackungen aus Vollhölzern dicker 6 mm, wie z. B. Paletten, Stauholz (Garnier) oder Holzkisten. Entsprechend ist sie nicht auf bereits verarbeitete Hölzer, wie z. B. Sperrholz oder Spanplatten anzuwenden.

Die Behandlung sieht das Entrinden und eine anschließende Hitzebehandlung bei 56° C oder das ausschwefeln mit Sulfurylfluorid bzw. begasen mit Brommethan vor.

Als Nachweis der Behandlung dient das IPPC-Kennzeichen, aufgrund des Designs auch umgangssprachlich als „wheat stamp“ (dt. Weizenstempel) bekannt.

Bereits 80 Länder, darunter die 27 EU-Staaten (seit 2005), haben die ISPM-15 übernommen, wobei die Anwendung der Norm innerhalb des EU-Binnenmarktes nicht verpflichtend ist.

Aufgrund des Brexits hat diese Regelung nun aber die europäischen Unternehmen, deren Holzverpackungen sich ausschließlich im Im- und Export mit Großbritannien befinden, kalt erwischt:
Sie sind jetzt in der Pflicht, die für die erfolgreiche Kennzeichnung nötigen Prozeduren anzuwenden bzw. zunächst entsprechende Voraussetzungen kostspielig nachzurüsten.
Dasselbe gilt natürlich auch für britische Firmen, die den EU-Markt beliefern.

Vielen betroffenen Unternehmen wird dies erst jetzt klar und schätzungsweise die Hälfte aller Paletten im Umlauf entsprechen derzeit nicht der ISPM-15.
Bislang drückt der Zoll auf beiden Seiten der Grenze noch die Augen zu, sollte sich dies allerdings zeitnah ändern, wird es zu einem massiven Problem in den Lieferketten werden.

In Deutschland wird die ISPM-15 in DIN-Normen, aber auch innerhalb der Regelwerke des VDI und der Bundeswehr zitiert, wie z. B:

• DIN EN 16648 – Erhaltung des kulturellen Erbes – Transportmethoden
• DIN EN ISO 18613 – Paletten für die Handhabung von Gütern – Reparatur von Flachpaletten aus
• VDI 3462 Blatt 1 – Emissionsminderung – Holzbearbeitung und -verarbeitung –
• BAAINBw TL 3990-0036 – Technische Lieferbedingungen – Vierwege-Flachpalette aus Holz mit Rücksprung
• VG 95621 – Verschläge aus Holz, offen für Versorgungsgüter bis 1 000 kg – Konstruktionsrichtlinien
• VG 95629 – Holz für Kisten und Verschläge – Fachgrundnorm


Glossar:

IPPC: International Plant Protection Convention (Internationales Pflanzenschutzübereinkommen)

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Unser Normenverwaltungsprogramm IntraNorma

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Berichtigung der geometrischen Produktspezifikationen (GPS)

DIN EN ISO 286-1:2019-02

Geometrische Produktspezifikation (GPS) – ISO-Toleranzsystem für Längenmaße – Teil 1: Grundlagen für Toleranzen, Abmaße und Passungen (ISO 286-1:2010 + Cor 1:2013); Deutsche Fassung EN ISO 286-1:2010 + AC:2013

Berichtigtes Dokument

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

Gegenüber DIN ISO 286-1:1990-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. a) Inhalt vollständig überarbeitet und Begriffe aktualisiert;
  2. b) Inhalt auf ISO 14405 und damit das Default-Zuordnungskriterium „Zwei-Punkt-Maß“ statt „Hüllbedingung für das Maß eines Maßelementes“ eingeführt.

Gegenüber DIN EN ISO 286-1:2010-11 wurden folgende Korrekturen vorgenommen:

  1. a) Beispiel 3 in 4.3.2.4 berichtigt;
  2. b) Bilder 8 und 9 ausgetauscht;
  3. c) Tabelle 3 und 4 berichtigt.

DIN EN ISO 286-2:2019-02

Geometrische Produktspezifikation (GPS) – ISO-Toleranzsystem für Längenmaße – Teil 2: Tabellen der Grundtoleranzgrade und Grenzabmaße für Bohrungen und Wellen (ISO 286-2:2010 + Cor 1:2013); Deutsche Fassung EN ISO 286-2:2010 + AC:2013

Berichtigtes Dokument

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

Gegenüber DIN ISO 286-2:1990-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. a) die Norm wurde technisch überarbeitet;
  2. b) die Norm enthält die Berichtigung ISO 286-2:1988/Cor. 1:2006.

Gegenüber DIN EN ISO 286-2:2010-11 wurden folgende Korrekturen vorgenommen:

  1. a) Bilder 1 und 2 ausgetauscht;
  2. b) einzelne fehlerhafte Tabellenwerte korrigiert.

Quelle: Beuth Verlag

Informationen/Fragen unter INMAS Tel.:  +49 421 989 933-0