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Update zur kommenden Maschinenverordnung

Die Verhandlungen über die neue EU-Maschinenverordnung sind wieder einen Schritt weiter gekommen.
Der Chairmans des Committee of Permanent Representatives informierte die Vorsitzende des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) am 25. Januar 2023 schriftlich über die inhaltliche Einigung vom Trilog am 15. Dezember 2022. Die Verordnung bedürfe danach nur noch einer geringfügigen juristischen Überarbeitung (INMAS berichtete).
Am 02.03.2023 wurde dem Ausschuss die finale Abstimmungsliste vorgelegt.
Aktuell wird angenommen, dass die Verordnung im April oder Mai 2023 zur offiziellen Abstimmung kommt. Ein finaler Entwurf wird vorher verfügbar sein, ein Veröffentlichungsdatum ist jedoch noch unbekannt.
Sicher ist allerdings, dass der Stichtag, ab dem die neue Maschinenverordnung nach einer Übergangsfrist anzuwenden ist, auf 42 Monate nach offiziellem Inkrafttreten der Verordnung festgelegt ist.
Durch den Wandel von der Maschinenrichtlinie zu Maschinenverordnung soll EU-weit mehr Rechtssicherheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand auf dem EU-Binnenmarkt reduziert werden. Bisher lag die rechtliche Auslegung der Maschinenrichtlinie nämlich im Ermessen der Mitgliedsländer.

 

Weitere Artikel

 

Links und Quellen

Die 4. Ausgabe des ATEX-Leitfadens ist da!

Ende November 2022 wurde durch die EU Kommission die 4. Ausgabe des Leitfadens zur ATEX-Richtlinie 2014/34/EU veröffentlicht.

Eine Zusammenfassung über die Änderungen ist schnell gegeben – überwiegend handelt es sich um eine redaktionelle Überarbeitung sowie eine Aktualisierung der Normenbezüge. Darüber hinaus wurde die Liste der Grenzfälle (Borderline List) für die folgenden Produkte ergänzt:

• Filterelemente

• Filtergehäus

• Spiralstrahlmühlen

 

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Deutsches Lieferkettengesetz steht vor der Tür


75% der deutschen Bevölkerung befürworten eine gesetzliche Regelung

Der Referentenentwurf für das neue Lieferkettengesetz stammt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Nach ersten Stellungnahmen und dem Regierungsentwurf 2021 folgten die Stellungnahme und die Lesung im Bundesrat bis das Gesetz am 25. Juni 2021 durch den Bundesrat gebilligt und am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Am 01. Januar 2023 tritt es in Kraft.

25 Millionen Menschen verrichten Zwangsarbeit,

79 Millionen Kinder leisten Kinderarbeit, weltweit etwa jedes 10. Kind

Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte innerhalb globaler Lieferketten zu verbessern und  grundlegenden Menschenrechtsstandards, wie das Verbot der Kinder- oder Zwangsarbeit, durchzusetzen. Dabei geht es nicht darum, auf der ganzen Welt deutsche Sozialstandards einzuführen. Dennoch tragen auch deutsche Firmen die Verantwortung zur Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten. Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den Umweltschutz zu fördern (da Umweltbelange mittelbar zu Menschenrechtsverletzungen führen können) und Ausbeutung einzuschränken.

Zivilrechtliche Haftungsregelungen werden durch das Gesetz nicht geschaffen.

Die Einhaltung von Menschenrechten, insbesondere in Lieferketten, beruhte bisher auf internationalen Leitlinien, die die Basis für gesellschaftliche Unternehmensverantwortung (CSR) bilden. Dabei geht es vor allem um die Umschreibung von Pflichten, die Einhaltung von Verhaltenskodexen und anderen Regeln, Prinzipien und Grundsatzerklärungen. Hierbei handelt es sich vorwiegend um freiwillige (Selbst-)Verpflichtungen.

Weniger als 20% der Unternehmen erfüllen ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht

Das (neue) Gesetz stellt klare und umsetzbare Anforderungen an die Unternehmen zu ihren Sorgfaltspflichten und schafft so mehr Rechtssicherheit.

Dabei gelten die Vorgaben in der gesamten Lieferkette, die vom Rohstoff bis zum fertigen Endprodukt reicht. Die Anforderungen selbst gelten, je nach Einflussvermögen (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer und mittelbarer Zulieferer) auf den Verursacher der Verletzung sowie der Stufe innerhalb der Lieferkette in abgestufter Weise. Zusätzlich wird nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung und der Art des Verursachungsbeitrages unterschieden.

Im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern ist die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, eine Risikoanalyse, ein Risikomanagement und die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus umzusetzen. Kontrollierte Tochterunternehmen deutscher Unternehmen im Ausland gelten dabei als eigener Geschäftsbereich und nicht als erster Zulieferer.

Außerdem schreibt das Gesetz eine generelle Berichtspflicht und eine Handlungsplicht im Bereich der mittelbaren Zulieferer bei klaren Hinweisen auf Verstößen vor.

Die Einhaltung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen überprüft. Dabei prüft das Bundesamt Berichte und Beschwerden der Unternehmen und verhängt bei der Feststellung von Verstößen Bußgelder oder Ausschlüsse von der öffentlichen Beschaffung.

Durch die Behörde werden auch die Beschwerden von Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen geprüft, außerdem können die Betroffenen ihre Rechte vor deutschen Gerichten geltend machen. Zusätzlich können deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisation Betroffenen aus dem Ausland bei der Durchsetzung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen.

Der Abbruch von Geschäftsbeziehungen ist nur im Ausnahmefall, bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und erfolglosen Maßnahmen, geboten.

Das neue Gesetz gilt ab 2023 für rund 900 Unternehmen mit mehr als 3.000 MitarbeiterInnen. Im darauffolgenden Jahr wird der Geltungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 MitarbeiterInnen ausgeweitet und wird dann rund 4.800 Unternehmen betreffen. Dies schließt auch Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen mit ein, die die Mitarbeiterzahlen in Deutschland erfüllen.

In der EU-Kommission wird derzeit über einen Entwurf für eine einheitliche europäische Regelung beraten. Eine einheitliche Regelung ist notwendig zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und um als zweitgrößter Wirtschaftsraum dieser Welt eine Vorbildfunktion zu erfüllen.

Der derzeitige Stand des Entwurfs lässt eine weitere Verschärfung des deutschen LkSG erwarten. Die EU-Richtlinie soll eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen vorsehen und den Anwendungsbereich auf Unternehmen ab 500 MitarbeiterInnen und einem Umsatz von 150 Mio. Euro bzw. auf Unternehmen im Bereich Textil-/Fashionindustrie, Landwirtschaft/Ernährung, Rohstoffabbau, -verarbeitung und -großhandel ab 250 MitarbeiterInnen und 40 Mio. Euro Umsatz erweitern.

 

Denken Sie voraus und lassen Sie sich beraten

Technical Compliance-Management – Einhaltung rechtlicher Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz (HSE)

 

Links und Quellen