Ein Durchführungsbeschluss ist ein Rechtsakt der EU. Sie sind für den Adressaten (Mitgliedstaat, Unternehmen, Person) verbindlich. Sie werden angenommen, wenn der Erlass einer Verordnung oder Richtlinie nicht in Frage kommt.

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2022/621

Mit dreizehn Monaten Abstand zum letzten Durchführungsbeschluss dieser Art (INMAS berichtete) erfolgen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/621 vom 07. April 2022 die neuesten Änderungen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezüglich harmonisierter Europäischer Normen (hEN).

Hier die wichtigsten Inhalte kurz zusammengefasst:

Die EN 474-1:2006+A6:2019 Erdbaumaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen wird mit einer Einschränkung im Anhang II veröffentlicht.
Ausnahmsweise gilt zeitgleich für ihr Vorgängerdokument EN 474-1:2006+A5:2018 per Anhang IIA eine Einschränkung, um Herstellern einen Übergangszeitraum bis zum 11. Oktober 2022 zu gewähren.
Über den aktuellen Nachfolger EN 474-1:2022 werden hinsichtlich einer kommenden Harmonisierung keine Angaben gemacht.

Im Anhang I kommen die folgenden neu harmonisierten Normen erstmals hinzu:

  • EN 12385-5:2021 Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 5: Litzenseile für Aufzüge
  • EN 12609:2021 Fahrmischer — Sicherheitsanforderungen
  • EN 13852-3:2021 Krane — Offshore-Krane — Teil 3: Offshore-Krane mit kleiner Kapazität

Dafür wurden im Anhang III dreizehn hEN zur Streichung am 11. September 2023 aufgenommen, da diese durch ein entsprechendes Nachfolgedokument im Anhang I ersetzt werden.
Dabei handelt es sich u. a. um Normen wie

  • EN 13001-2:2021 Kransicherheit — Konstruktion allgemein
  • EN 1501-1:2021 Abfallsammelfahrzeuge — Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen
  • EN 1756-1:2021 Hubladebühnen — Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen — Sicherheitsanforderungen
  • EN 303-5:2021 Heizkessel
  • EN IEC 62061:2021 Sicherheit von Maschinen — Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener Steuerungssysteme
  • EN ISO 11202:2010/A1 Akustik — Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten
  • EN ISO 19085-1:2021 Holzbearbeitungsmaschinen — Sicherheit

 

Externe Links:

 

Änderung der Abwasserverordnung

Mit Wirkung zum 28.01.2022 wurden Änderungen und Anpassungen der Abwasserverordnung vorgenommen.
Nötig wurden diese unter anderem aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 zur Industrie-Emissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT) zu Großfeuerungsanlagen. Die Umsetzungsfrist von vier Jahren ist nun abgelaufen.

Ziel der Industrie-Emissionsrichtlinie ist die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung und damit auch die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Wasser.

Daraus ergeben sich Änderungen der Anhänge 47 (Feuerungsanlagen) und 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen). Das „Mitverbrennen“ von Abfällen ist zukünftig einzuschränken. Der Anwendungsbereich des Anhangs 33 wird damit auch die Rauchgaswäsche aus der ausschließlichen Verbrennung von Abfällen beschränkt.
Außerdem wurde die Anlage 1 Analyse- und Messverfahren verändert.

Es sind Emissionsgrenzwerte für das Abwasser und Anforderungen an die Überwachung einzelner Abwasserparameter einzuführen.

Um die Verordnung dem (neusten) Stand der Technik anzupassen und Klarheit hinsichtlich des Anwendungsbereiches zu schaffen, wurden die Anhänge 40 (Metallbearbeitung und -verarbeitung) und 54 (Eingrenzung auf Solarherstellung) verändert. Außerdem wurde ein Teil des Anhangs 54 in den Anhang 35 (Chipherstellung) ausgegliedert.
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, die dem (neusten) Stand der Technik entsprechen, können durch Rechtsverordnung gemäß §57 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (i. V. m. §23 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8, 9, 11 WHG) festgelegt werden.


Externe Quellen:

EMV-Richtlinie 2014/30/EU – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2021/455

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/455 vom 15. März 2021 erfolgen die neuesten Änderungen an den zur EMV-Richtlinie 2014/30/EU (elektromagnetische Verträglichkeit) harmonisierten Normen:

 

Artikel 1

Am Anhang I des ursprünglichen Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1326 wurden zwei Änderungen vorgenommen:

  • EN 55035:2017/A11:2020 – Elektromagnetische Verträglichkeit von Multimediageräten – Anforderungen zur Störfestigkeit (neue Fassung)
  • EN IEC 60947-5-2:2020 – Niederspannungsschaltgeräte – Teil 5-2: Steuergeräte und Schaltelemente – Näherungsschalter (neuer Eintrag)

 

Artikel 2

Im Anhang II wurden überdies zwei harmonisierte Normen zur Streichung im 3. Quartal 2022 aufgenommen.

  • EN 55103-2:2009 – Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamiliennorm für Audio-, Video- und audiovisuelle Einrichtungen sowie für Studio-Lichtsteuereinrichtungen für professionellen Einsatz – Teil 2: Störfestigkeit
  • EN 55024:2010 – Einrichtungen der Informationstechnik – Störfestigkeitseigenschaften – Grenzwerte und Prüfverfahren

 

Externe Links:

 

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377

Mit knapp einem Jahr Abstand zum letzten Durchführungsbeschluss (INMAS berichtete) erfolgen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377 vom 02. März 2021 die neuesten Änderungen zu den zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG harmonisierten Normen.

Hier die wichtigsten Artikelinhalte kurz zusammengefasst:

 

Artikel 1

Dem Anhang I des ursprünglichen Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wurden fünfzehn Nachfolgedokumente und zwölf neu harmonisiert Normen hinzugefügt.
Darunter befinden sich hauptsächlich Normen aus dem Bereich Sicherheit, wie z. B.

  • EN ISO 13851 – Zweihandschaltungen
  • EN ISO 13854 – Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
  • EN ISO 13857 – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
  • EN ISO 21904-1 – Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren
  • EN 62745 – Anforderungen für kabellose Steuerungen an Maschinen
  • EN 50636-2-107 – Besondere Anforderungen für batteriebetriebene Roboter-Rasenmäher

 

Artikel 2

Im Anhang III wurden vierundzwanzig harmonisierte Normen zur Streichung am 03. September 2022 aufgenommen, wobei es sich bei neunen davon nicht um historische Fassungen der Normen des o. g. Artikels 1 handelt.
Darunter befinden sich u. a. Normen der Reihe EN 1870 für Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen, sowie zwei Normen für handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge.

 

Externe Links:

 

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2020/480

„DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/480 DER KOMMISSION
vom 1. April 2020
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für
Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“

Hinter diesen 225 Zeichen verbergen sich Änderungen am Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 über harmonisierte Normen für Maschinen, welcher bisher die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterstützte (INMAS.de berichtete).

Im Mittelpunkt stehen hierbei 26 neu aufgenommene Normen (z. B. EN 60204-1 und EN ISO 20607) und 24 Normen, die mit einer Übergangsfrist versehen wurden.

Der Durchführungsbeschluss im Überblick:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 gilt ab dem 2. Oktober 2021.

 

Link: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/480