DIN EN ISO 20607 – Sicherheit von Maschinen – Betriebsanleitung – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Im April dieses Jahres ist die DIN EN ISO 20607 in die Liste der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgenommen worden (INMAS.de berichtete).

Doch was wird dadurch im Maschinenbau erleichtert?

Die DIN EN ISO 20607 ermöglicht es Maschinenherstellern, die Mindestanforderungen bei der Erstellung von Betriebsanleitung zu erfüllen, ohne dafür eine Technische Redaktion oder teure Fachkräfte unterhalten zu müssen, welche auf die DIN EN 82079-1 geschult sind.

Die Norm behandelt und spezifiziert dabei den sicherheitsbezogenen Inhalt, die dazugehörige Struktur und die Darstellung in der Betriebsanleitung unter Berücksichtigung aller Lebensphasen einer Maschine; bislang wurde das Thema Betriebsanleitungen weitaus umfangreicher, im Kapitel 6.4.5 der DIN EN ISO 12100, erfasst.

Konkret decken die Abschnitte 4 und 5 der DIN EN ISO 20607 die grundlegenden Anforderungen nach 1.7.4.2. Inhalt der Betriebsanleitung a) bis v) der Maschinenrichtlinie ab.

Davon ausgeschlossen werden der Abschnitt 4.11 zu IT-Sicherheitsschwachstellen und der Punkt u) über spezifische Angaben zur Luftschallemission von Maschinen.

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Pedelecs im Arbeitsalltag

Arbeitgeber müssen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie z.B. Postzusteller, Fahrradkuriere und Fahrradpolizisten bei ihrer Gefährdungsbeurteilung die Vibrationen, die bei der Nutzung eines Fahrrads entstehen, berücksichtigen. Bei der Beschaffung der Fahrräder kann es je nach Straßenbeschaffenheit und Benutzungsdauer notwendig sein, auf Modelle mit Dämpfung zurückzugreifen. Hierfür braucht jedoch der Arbeitgeber vergleichbare Vibrationsemissionswerte zu den entsprechenden Fahrrädern. So müssen Pedelecs so gebaut sein, dass Risiken durch Vibrationen gemindert werden, das ist europäisches Gesetz, denn Pedelecs fallen unter die Maschinenrichtlinie.

Damit muss der Hersteller in der Betriebsanleitung und in den Verkaufsprospekten Angaben über die von der Maschine auf die oberen Gliedmaßen übertragenen Vibrationen zur Verfügung stellen.

Diese Anforderung müsste daher auch in der jeweiligen Produktnorm beschrieben werden. Für Fahrräder ohne elektromotorische Unterstützung fehlt eine solche rechtliche Grundlage.

Aktuell gibt es vor allem drei Normen, die für Pedelecs bzw. elektromotorisch unterstützte Räder (EPAC) Anwendung finden:

  • DIN EN 15194 (EPAC – Fahrräder), 2017
  • DIN EN 17404 (EPAC- Mountainbikes), 2019
  • DIN 79010 (ein- und mehrspurige Transport- und Lastenfahrräder), 2019

Allerdings sind Vibrationen in den aktuellen Normen nicht berücksichtigt. In den beiden europäischen Dokumenten werden die Vibrationen im Anhang ZA, der den Zusammenhang zwischen der jeweiligen europäischen Norm und der Maschinenrichtlinie darstellt, als „nichtzutreffend“ eingeordnet.

Hier sind Gesetzgeber und Normenausschuss aufgefordert nachzuliefern, denn eine Messnorm für diesen Bereich (Fahrräder) existiert nicht.

Ein normiertes Messverfahren ist jedoch die Voraussetzung für vergleichbare Werte und die anschließende Bewertung von Vibrationsminderungsmaßnahmen.

Quelle:
Dr. Anna Dammann: „Durchgeschüttelt auf dem Pedelec“, https://www.kan.de/publikationen/kanbrief/transport-und-verkehr/durchgeschuettelt-auf-dem-pedelec, 15.05.2020

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2020/480

„DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/480 DER KOMMISSION
vom 1. April 2020
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für
Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“

Hinter diesen 225 Zeichen verbergen sich Änderungen am Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 über harmonisierte Normen für Maschinen, welcher bisher die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterstützte (INMAS.de berichtete).

Im Mittelpunkt stehen hierbei 26 neu aufgenommene Normen (z. B. EN 60204-1 und EN ISO 20607) und 24 Normen, die mit einer Übergangsfrist versehen wurden.

Der Durchführungsbeschluss im Überblick:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 gilt ab dem 2. Oktober 2021.

 

Link: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/480

 

Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die 2. Auflage des Leitfadens wurde am 2. Juni 2010 vom Ausschuss „Maschinen“ gebilligt. Gegenüber der ersten Auflage wurde die 2. Auflage des Leitfadens um Anmerkungen zu den Anhängen III bis XI der Maschinenrichtlinie ergänzt. Einige Fehler, auf die uns Leser hingewiesen haben, wurden berichtigt. Die Verweise auf Rechtstexte und Begriffe wurden entsprechend dem Vertrag von Lissabon aktualisiert – insbesondere an jenen Stellen, an denen die Richtlinie auf die „Gemeinschaft“ verweist, wird in diesem Leitfaden auf die „EU“ verwiesen. Nach Rücksprache mit der Industrie wurden die Anmerkungen zu Ketten, Seilen und Gurten in § 44, § 330, § 340, § 341 und § 357 überarbeitet, um die praktische Anwendung der Anforderungen an diese Produkte deutlicher herauszustellen. Die 2. Auflage enthält außerdem einen nach Themen geordneten Index, der die Nutzung des Leitfadens als Nachschlagewerk erleichtern soll.
Der Leitfaden wird auf der EUROPA-Website der Kommission in englischer Sprache veröffentlicht. Diese aktualisierte Auflage 2.1 versteht sich als fortschreibendes Dokument, das überarbeitet und um von der Arbeitsgruppe „Maschinen“ gebilligte neue Erläuterungen ergänzt wird.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 vom 18. März 2019

über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISION HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit zu den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt.

Amtsblatt

Unsere Software CE-Ready

Unsere Softwarelösung für eine CE-konforme Risikobeurteilung

 

INMAS Institut für Normenmanagement GmbH & PC-Force GmbH präsentieren CE-Ready, das integrierte CE Managementsystem für mehr Maschinensicherheit, mehr Rechtssicherheit und mehr Standardisierung für Hersteller und Betreiber. Jetzt mit Managementfunktionen für überwachungsbedürftige Maschinen und Anlagen sowie einem Betriebsanweisungsverwaltungs- und Unterweisungssystem.

 

Links und Quellen

CE-Ready Einführung Teil 1

CE-Ready das integrierte CE-Managementsystem

Wichtige Neuerungen bei Gefährdungsbeurteilungen

Wichtige Neuerungen bei Gefährdungsbeurteilungen: Sie ist für jedes Unternehmen verpflichtend und gewährleistet die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Erfüllen Sie alle Anforderungen nach aktueller Rechtslage!

Immer mehr Vorschriften fordern die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, z. B. MuSchG (Nachweis einer Gefährdungsbeurteilung seit 01.01.19 verpflichtend), die TRBS 1111 (2018 neu gefasst und erweitert), die TRBA 400 (seit 07/2018 ergänzt um Vorgaben zu psychischen Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen). Zudem ändert sich die Rechtslage fortlaufend – und Sie müssen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung stets die aktuellen Vorgaben berücksichtigen. Gefährdungsbeurteilungen stellen damit eine echte Herausforderung für Unternehmen dar.

Damit Sie auch weiterhin ohne Beanstandung alle Anforderungen einfach erfüllen, sollten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung in 3 (Teil)Schritten durchführen.

1. PLANUNG
Planungsbasis bildet in Ihrer Arbeitsschutzorganisation klare definierte Verantwortlichkeiten und Pflichten der Personen, die maßgeblich die Funktionen des Arbeitsschutzes tragen. Zusätzlich eine interne Kontrolle, die die Einhaltung bzw. Erfüllung der Aufgaben im Blick hat. Und die Organisation der Notfälle (Brandschutz, Erste Hilfe) und die arbeitsmedizinische Vorsorge fallen in diesen Bereich.
Ist das organisiert, werden die handelnden Mitarbeiter in Arbeitsgruppen mit Aufgaben und einem Terminplan für den weiteren Ablauf vertraut gemacht. Im letzten Planungsschritt werden die zu beurteilenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten im Unternehmen festgelegt.

2. DURCHFÜHRUNG
Dieser Teilschritt kann in 7 Prozessschritte unterteilt werden:

1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten auswählen
2. Gefährdungen und Belastungen für die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ermitteln
3. Das jeweilige Risiko der ermittelten Gefährdungen und Belastungen bewerten
4. Geeignete Schutzmaßnahmen finden
5. Schutzmaßnahmen festlegen
6. Schutzmaßnahmen umsetzen
7. Schutzmaßnahmen auf Wirksamkeit prüfen
8. Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen und fortschreiben

Damit wird gewährleistet, dass alle Beschäftigten ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit erfahren.

3. DOKUMENTATION
Jedes Unternehmen ist nach dem Arbeitsschutzgesetz zur Dokumentation und Bereithaltung der Dokumente verpflichtet. Inhalt der Dokumente:
a. Gefährdungsbeurteilung mit den zugehörigen Schutzmaßnahmen
b. Überprüfung der Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen

Damit ist die Dokumentation ebenfalls ein Teilprozess der Gefährdungsbeurteilung und endet in einer Aufbereitung der mitgeltenden Unterlagen.

Das neue Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und hat die Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst.

Hauptziele des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind die Stärkung des Recyclings und des Wettbewerbs. Es bekennt sich folglich klar zu hohen ökologischen Standards in den Bereichen der Erfassung, des Recyclings und einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den dualen Systemen. Die Regelungen sollen ein gesetzeskonformes Verhalten aller Marktteilnehmer sicherstellen.

Wer Verpackungen teilweise oder gar nicht lizensiert, kann mit einem Bußgeld bis zu 200.000 € belangt werden.

Für Fragen und Anmerkungen steht Ihnen Uwe Schröder zur Verfügung.