Modifizierungen an Maschinen gehören zum Tagesgeschäft von vielen Betreibern und Herstellern. Welche Pflichten und Folgen daraus resultieren können ist nicht immer so eindeutig.
Für den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben sich die maßgeblichen Regelungen zur Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt aus der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinen-Richtlinie). Diese Vorgaben sind durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Für Deutschland ist diese Umsetzung im Produktsicherheitsgesetzt (ProdSG) geregelt. Das ProdSG, in Verbindung mit der 9. Verordnung zum ProdSG, bildet die Grundlage dafür, welche Anforderungen Maschinen erfüllen müssen, wenn sie zur Verfügung gestellt werden.
Zentrale Begriffe sind dabei „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Inverkehrbringen“. Während „Inverkehrbringen“ in dem Vorgänger des ProdSG, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt (GPSG) von 2011, noch als „jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist“ definiert wurde, beschreibt es seit der EG-Verordnung Nr. 765/2008 nur noch das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt.
Auch wenn die Definition im Laufe der Zeit verändert wurde, bleibt die Problematik, dass ein gebrauchtes Produkt, das wesentlich verändert wurde als neues Produkt gilt. „Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auswirken, ist als neues Produkt anzusehen“, heißt es dazu im „Blue Guide – Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU – 2016“. Zum Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie heißt es in dem Leitfaden außerdem „die Maschinenrichtlinie gilt auch für Maschinen, die auf gebrauchten Maschinen basieren, welche so wesentlich umgebaut oder wieder aufgebaut worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden können“.
Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet zum Thema der wesentlichen Veränderung ein sog. Informationspapier (Bek. des BMAS vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186) an. Demnach sind für die Beurteilung der Pflichten zunächst die sicherheitsrelevanten Auswirkungen der Veränderung zu untersuchen.
Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden, um zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben und/oder sich das bestehende Risiko erhöht hat:
- Es liegt keine neue Gefährdung respektive keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, sodass die Maschine nach wie vor als sicher betrachtet werden kann.
- Es besteht zwar eine neue Gefährdung beziehungsweise eine Erhöhung eines existierenden Risikos, die schon vor der Veränderung bestehenden Schutzmaßnahmen der Maschine sind aber hierfür weiterhin ausreichend, weshalb die Maschine noch immer als sicher eingestuft werden kann.
- Es liegt eine neue Gefährdung respektive eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, was die existierenden Schutzmaßnahmen nicht mehr abdecken oder für deren Abwendung sie sich nicht eignen.
Nur wenn der 3. Fall vorliegt, muss im Rahmen einer Risikobeurteilung systematisch erklärt werden, ob die Veränderung auch wesentlich ist.
Wird das Risiko beispielsweise durch eine einfache Schutzeinrichtungen ausreichend gemindert, kann das Szenario als nicht wesentliche Veränderung bewertet werden. Einfache Schutzeinrichtungen sind vor allem feststehende trennende Schutzeinrichtungen und bewegliche trennende und nicht trennende Schutzeinrichtung, deren Eingriff in die bestehende technische Steuerung als unerheblich anzusehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nur Signale verknüpft werden, deren Verarbeitung bereits in der vorhandenen Sicherheitssteuerung angelegt sind oder nur das sichere Stillsetzen der (das Risiko hervorbringenden) Maschinenfunktion bewirkt.
Das Informationspapier stellt vor allem klar, dass der Austausch von Bauteilen mit identischen Bauteilen oder Bauteilen mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau keine wesentliche Veränderung darstellt. Dies gilt ebenso für den Einbau von Schutzeinrichtungen, die keine weitergehenden Funktionen als zusätzlichen Schutz ermöglichen.
Ist die Maschine wesentlich verändert worden, ist die Maschine wie eine neue Maschine zu behandeln, sodass das ProdSG und die 9. ProdSV anzuwenden sind. Damit wird der Hersteller zur verantwortlichen Person, die u. a. sicherstellen muss, dass die Anforderungen des Anhangs der Maschinenrichtlinie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie alle erforderlichen (technischen) Unterlagen und Warnhinweise erstellt werden.
Auch wenn keine wesentlichen Veränderungen vorliegen, ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu aktualisieren, um den Beschäftigten ein möglichst sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
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