Update zur kommenden Maschinenverordnung

Die Verhandlungen über die neue EU-Maschinenverordnung sind wieder einen Schritt weiter gekommen.
Der Chairmans des Committee of Permanent Representatives informierte die Vorsitzende des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) am 25. Januar 2023 schriftlich über die inhaltliche Einigung vom Trilog am 15. Dezember 2022. Die Verordnung bedürfe danach nur noch einer geringfügigen juristischen Überarbeitung (INMAS berichtete).
Am 02.03.2023 wurde dem Ausschuss die finale Abstimmungsliste vorgelegt.
Aktuell wird angenommen, dass die Verordnung im April oder Mai 2023 zur offiziellen Abstimmung kommt. Ein finaler Entwurf wird vorher verfügbar sein, ein Veröffentlichungsdatum ist jedoch noch unbekannt.
Sicher ist allerdings, dass der Stichtag, ab dem die neue Maschinenverordnung nach einer Übergangsfrist anzuwenden ist, auf 42 Monate nach offiziellem Inkrafttreten der Verordnung festgelegt ist.
Durch den Wandel von der Maschinenrichtlinie zu Maschinenverordnung soll EU-weit mehr Rechtssicherheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand auf dem EU-Binnenmarkt reduziert werden. Bisher lag die rechtliche Auslegung der Maschinenrichtlinie nämlich im Ermessen der Mitgliedsländer.

 

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Die 4. Ausgabe des ATEX-Leitfadens ist da!

Ende November 2022 wurde durch die EU Kommission die 4. Ausgabe des Leitfadens zur ATEX-Richtlinie 2014/34/EU veröffentlicht.

Eine Zusammenfassung über die Änderungen ist schnell gegeben – überwiegend handelt es sich um eine redaktionelle Überarbeitung sowie eine Aktualisierung der Normenbezüge. Darüber hinaus wurde die Liste der Grenzfälle (Borderline List) für die folgenden Produkte ergänzt:

• Filterelemente

• Filtergehäus

• Spiralstrahlmühlen

 

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Änderungen der Harmonisierung für Elektrofahrräder

Die Europäische Union hat Änderungen der Harmonisierung der Norm EN 15194:2017 für Elektrofahrräder und Trethilfen mit Elektromotor beschlossen. Diese sind am 10.01.2023 in Kraft getreten.

Hintergrund ist ein Einwand der Niederlande aus dem August 2019. Demnach entsprach die harmonisierte Norm EN 15194:2017 nicht den gängigen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, wie sie in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt sind. Es sei nur die Prüfung von Batterien geregelt. Eine sichere Integration von Batterien in Batteriesätzen und der Einbau von Batteriesätzen in Endgeräten hingegen sei nicht umfassend geklärt. Dadurch komme es immer wieder zu Vorfällen mit Elektrorädern mit Lithium-Ionen-Zellen und/oder Batteriesätzen.

Deutschland fügte außerdem hinzu, dass die während der Fahrt auf unebenem Boden übertragenen Vibrationen ebenfalls nicht geregelt seien.

Ein eingesetzter Prüfungsausschuss kam letztendlich zu dem Schluss, dass die harmonisierte Norm EN 15194:2017  tatsächlich nicht den angemessenen Sicherheitsstandards entspricht. Daher wird mit Veröffentlichung des kommenden Amtsblattes die alte Referenz auf EN 15194:2017 in Absatz I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 gestrichen und mit einer Einschränkung in Absatz II des Beschlusses aufgenommen.

 

Diese Einschränkung lautet:

Hinweis 1: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.7 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit extremen Temperaturen, Brand und Explosionen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird.

Hinweis 2: Die harmonisierte Norm EN 15194:2017 begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Anhang I Nummern 1.5.9 und 3.6.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind, wonach Maschinen so konstruiert und gebaut sein müssen, dass den mit Vibrationen verbundenen Risiken Rechnung getragen wird, und wonach bei Maschinen die Messung von Vibrationen, die von diesen auf den Bediener der Maschinen übertragen werden, vorgesehen sein muss.

 

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Vorläufige Einigung über neue EU-Maschinenverordnung erzielt

Im Trilog am 15. Dezember 2022 erzielten die Verhandlungsführer von Parlament und Rat eine vorläufige politische Einigung über die neue EU-Maschinenverordnung, welche die derzeitige Maschinenrichtlinie ersetzen und die Vorschriften an neue Marktentwicklungen und Risiken aus neuen Technologien anpassen wird.

Nach der Einigung sagte der Berichterstatter Ivan Štefanec (EVP, SK): „Heute, nach 18-monatiger Arbeit, haben wir eine Einigung über die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie gefunden, die ihren Benutzern mehr Sicherheit und Vorhersehbarkeit durch die Harmonisierung der EU-Märkte für Maschinenbau bringen wird, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen.“

Ivan Štefanec wird auch über den letzten Trilog während der Sitzung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) vom 23.-24. Januar 2023 berichten.

Es ist bereits davon auszugehen, dass der aktuelle Entwurf dem finalen Verordnungstext sehr nahe ist.
Derzeit ist von einer Vielzahl von Detailänderungen auszugehen.

Die neue Verordnung wird dann am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und Unternehmen noch eine Übergangsfrist von 36 Monate einräumen, damit diese sich auf die neuen Anforderungen einstellen können. Ausgenommen von dieser Frist sind die nachfolgenden Artikel:

  • Maschinen und zugehörige Produkte, die in Anhang I aufgeführt sind
    • Artikel 5 (2) bis Artikel 5 (5) – [12 Monate]
  • Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
    • Artikel 24 bis Artikel 40 – [6 Monate]
  • Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren
    • Artikel 45 – [12 Monate]
  • Sanktionen
    • Artikel 48 (1) – [35 Monate]

Bedeutsame, wesentliche Veränderungen werden dabei sein:

  • Die Bezeichnung „Hochrisiko-Maschinenprodukt“ wird wieder aus Anhang I gestrichen und die „Maschinen und zugehörige Produkte“ in Anhang I, Teil A und B aufgeteilt (vgl. Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Maschinen der unterschiedlichen Teile unterliegen spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren (Modulen), geregelt in Artikel 21 (2) und (2a).
    Gegebenenfalls muss eine notifizierte Konformitätsbewertungsstellen hinzugezogen werden.
  • Der EU-Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I an den technischen Fortschritt und Kenntnisstand oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen, indem sie neue Kategorien aufnimmt oder ein bestehendes Maschinenproduktgruppe aus dieser Liste streicht.
  • Neue sicherheitstechnische Anforderungen im Zusammenhang mit Cybersicherheit und künstlicher Intelligenz (KI) sollen erstmals berücksichtigt werden.
  • Neufassung der Begriffsdefinitionen und Pflichtenkataloge für die Wirtschaftsakteure und Anpassung an das aktuelle Konzept für die Produktregulierung („New Legislative Framework“). Dazu werden behördliche Meldepflichten und weitere Pflichten für Händler eingeführt. Es bietet aber vor allem mehr Rechtssicherheit durch die Anpassung an den aktuellen Rechtsstand.
  • Bei Business-to-Business (B2B) Maschinen sind digitale Betriebsanleitungen zukünftig zugelassen. Papierfassungen müssen dann nur noch auf Wunsch des Endkunden innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kaufdatum nachgeliefert werden. Diese Möglichkeit wird von der Branche schon lange herbeigesehnt, ihre Umsetzung erfolgt jedoch nur unter erheblichen Einschränkungen.

Trotz der Modernisierung der Vorschriften erscheint der Sprung in die Digitalisierung doch sehr zögerlich. Auch wenn digitale Betriebsanleitungen in Zukunft zulässig sind, bleibt es bei der Verpflichtung Betriebsanleitungen im B2B-Bereich generell und auf Anfrage weiterhin in Papierformat bereitzustellen. Der Ressourcenaufwand wird damit nur unwesentlich gesenkt.
Einige Mitgliedsstaaten hatten Bedenken, dass reine digitale Betriebsanleitungen nicht von jedem Verwender zu jeder Zeit ausreichend zur Kenntnis genommen werden können.
Für Hersteller, die nicht direkt an einen Endkunden liefern, bleibt daher ein unüberschaubarer Zeitraum in dem ggf. kurzfristig umfangreiche Betriebsanleitungen in Papierform geliefert werden müssen.
Wenig zufriedenstellend ist außerdem, dass von einer Synchronisation der EU-Maschinenverordnung mit der europäische KI-Verordnung Abstand genommen wurde. Daraus werden Inkonsistenzen bei Anforderungen an Maschinen mit KI folgen.

 

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Wesentlich veränderte Maschinen

Modifizierungen an Maschinen gehören zum Tagesgeschäft von vielen Betreibern und Herstellern. Welche Pflichten und Folgen daraus resultieren können ist nicht immer so eindeutig.

Für den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben sich die maßgeblichen Regelungen zur Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt aus der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinen-Richtlinie). Diese Vorgaben sind durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Für Deutschland ist diese Umsetzung im Produktsicherheitsgesetzt (ProdSG) geregelt. Das ProdSG, in Verbindung mit der 9. Verordnung zum ProdSG, bildet die Grundlage dafür, welche Anforderungen Maschinen erfüllen müssen, wenn sie zur Verfügung gestellt werden.

Zentrale Begriffe sind dabei „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Inverkehrbringen“. Während „Inverkehrbringen“ in dem Vorgänger des ProdSG, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt (GPSG) von 2011, noch als „jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist“ definiert wurde, beschreibt es seit der EG-Verordnung Nr. 765/2008 nur noch das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt.

Auch wenn die Definition im Laufe der Zeit verändert wurde, bleibt die Problematik, dass ein gebrauchtes Produkt, das wesentlich verändert wurde als neues Produkt gilt. „Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auswirken, ist als neues Produkt anzusehen“, heißt es dazu im „Blue Guide – Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU – 2016“. Zum Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie heißt es in dem Leitfaden außerdem „die Maschinenrichtlinie gilt auch für Maschinen, die auf gebrauchten Maschinen basieren, welche so wesentlich umgebaut oder wieder aufgebaut worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden können“.
Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet zum Thema der wesentlichen Veränderung ein sog. Informationspapier (Bek. des BMAS vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186) an. Demnach sind für die Beurteilung der Pflichten zunächst die sicherheitsrelevanten Auswirkungen der Veränderung zu untersuchen.
Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden, um zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben und/oder sich das bestehende Risiko erhöht hat:

  1. Es liegt keine neue Gefährdung respektive keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, sodass die Maschine nach wie vor als sicher betrachtet werden kann.
  2. Es besteht zwar eine neue Gefährdung beziehungsweise eine Erhöhung eines existierenden Risikos, die schon vor der Veränderung bestehenden Schutzmaßnahmen der Maschine sind aber hierfür weiterhin ausreichend, weshalb die Maschine noch immer als sicher eingestuft werden kann.
  3. Es liegt eine neue Gefährdung respektive eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, was die existierenden Schutzmaßnahmen nicht mehr abdecken oder für deren Abwendung sie sich nicht eignen.
    Nur wenn der 3. Fall vorliegt, muss im Rahmen einer Risikobeurteilung systematisch erklärt werden, ob die Veränderung auch wesentlich ist.

Wird das Risiko beispielsweise durch eine einfache Schutzeinrichtungen ausreichend gemindert, kann das Szenario als nicht wesentliche Veränderung bewertet werden. Einfache Schutzeinrichtungen sind vor allem feststehende trennende Schutzeinrichtungen und bewegliche trennende und nicht trennende Schutzeinrichtung, deren Eingriff in die bestehende technische Steuerung als unerheblich anzusehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nur Signale verknüpft werden, deren Verarbeitung bereits in der vorhandenen Sicherheitssteuerung angelegt sind oder nur das sichere Stillsetzen der (das Risiko hervorbringenden) Maschinenfunktion bewirkt.

Das Informationspapier stellt vor allem klar, dass der Austausch von Bauteilen mit identischen Bauteilen oder Bauteilen mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau keine wesentliche Veränderung darstellt. Dies gilt ebenso für den Einbau von Schutzeinrichtungen, die keine weitergehenden Funktionen als zusätzlichen Schutz ermöglichen.
Ist die Maschine wesentlich verändert worden, ist die Maschine wie eine neue Maschine zu behandeln, sodass das ProdSG und die 9. ProdSV anzuwenden sind. Damit wird der Hersteller zur verantwortlichen Person, die u. a. sicherstellen muss, dass die Anforderungen des Anhangs der Maschinenrichtlinie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie alle erforderlichen (technischen) Unterlagen und Warnhinweise erstellt werden.

Auch wenn keine wesentlichen Veränderungen vorliegen, ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu aktualisieren, um den Beschäftigten ein möglichst sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

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TÜV sieht Nachbesserungsbedarf bei Vorschlag zur Maschinenverordnung

Anfang Mai 2022 legte der zuständig Binnenmarktausschuss des EU-Parlaments den Kompromissvorschlag für eine neue Maschinenverordnung vor.
Die neuen Vorgaben setzen eine strengere Prüfung von Produkten voraus, die in der EU inverkehr gebracht werden. Diese Neuerung folgt aus Untersuchungen der Marktaufsichtsbehörden, die gezeigt haben, dass auch Produkte mit CE-Kennzeichen die jeweiligen Normen nicht immer vollständig einhalten.

Nach dem Entwurf sind besonders risikoreiche Maschinen von einer benannten Stelle zu überprüfen. Uneinigkeit besteht insofern darüber, wann eine Maschine besonders risikoreich ist. Handkettensägen sind durch eine benannte Stelle zu überprüfen, andere Maschinen zur Holzbearbeitung fallen nicht unter diesen Vorbehalt. Dabei stellen vor allem die gesetzlichen Unfallversicherer fest, dass viele der durch den Entwurf als ‚nicht risikoreich‘ eingestuften Maschinen hohe Unfallzahlen hervorbringen.

„Auch wenn der Vorschlag insgesamt für ein höheres Schutzniveau sorgt, sollte der risikobasierte Ansatz konsequenter umgesetzt werden“, findet Johannes Kröhnert, Leiter des Brüsseler Büros des TÜV-Verbandes. Helfen wird die Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten, Daten zu Unfallgeschehen zu erheben und an die EU-Kommission zu übermitteln.

Insgesamt erlegt der aktuelle Vorschlag des Binnemarktausschusses weniger Vorgaben auf als der der EU-Kommission.
Anlass für die Neuerungen ist die Anpassung der Gesetzgebung an den technischen Fortschritt, denn die derzeit aktuelle Maschinenrichtlinie stammt noch aus dem Jahr 2006.

 

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2022/621

Mit dreizehn Monaten Abstand zum letzten Durchführungsbeschluss dieser Art (INMAS berichtete) erfolgen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/621 vom 07. April 2022 die neuesten Änderungen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezüglich harmonisierter Europäischer Normen (hEN).

Hier die wichtigsten Inhalte kurz zusammengefasst:

Die EN 474-1:2006+A6:2019 Erdbaumaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen wird mit einer Einschränkung im Anhang II veröffentlicht.
Ausnahmsweise gilt zeitgleich für ihr Vorgängerdokument EN 474-1:2006+A5:2018 per Anhang IIA eine Einschränkung, um Herstellern einen Übergangszeitraum bis zum 11. Oktober 2022 zu gewähren.
Über den aktuellen Nachfolger EN 474-1:2022 werden hinsichtlich einer kommenden Harmonisierung keine Angaben gemacht.

Im Anhang I kommen die folgenden neu harmonisierten Normen erstmals hinzu:

  • EN 12385-5:2021 Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 5: Litzenseile für Aufzüge
  • EN 12609:2021 Fahrmischer — Sicherheitsanforderungen
  • EN 13852-3:2021 Krane — Offshore-Krane — Teil 3: Offshore-Krane mit kleiner Kapazität

Dafür wurden im Anhang III dreizehn hEN zur Streichung am 11. September 2023 aufgenommen, da diese durch ein entsprechendes Nachfolgedokument im Anhang I ersetzt werden.
Dabei handelt es sich u. a. um Normen wie

  • EN 13001-2:2021 Kransicherheit — Konstruktion allgemein
  • EN 1501-1:2021 Abfallsammelfahrzeuge — Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen
  • EN 1756-1:2021 Hubladebühnen — Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen — Sicherheitsanforderungen
  • EN 303-5:2021 Heizkessel
  • EN IEC 62061:2021 Sicherheit von Maschinen — Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener Steuerungssysteme
  • EN ISO 11202:2010/A1 Akustik — Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten
  • EN ISO 19085-1:2021 Holzbearbeitungsmaschinen — Sicherheit

 

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Aus der Maschinenrichtlinie wird eine Verordnung

Ziel der Maschinenrichtlinie ist es den Binnenmarkt zu stärken und ein hohes Maß an Schutz für Verwender und andere gefährdete Personen zu gewährleisten. Um dabei keine Innovationen auszuschließen, wurde die Richtlinie „technologieneutral“ formuliert. Im Rahmen eines Reformvorhabens wurde die Maschinenrichtlinie durch REFIT (ein Programm zur Steigerung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung in der EU) überprüft.
REFIT stellte fest, dass die Maschinenrichtlinie zwar eine wesentliche Rechtsvorschrift sei, eine Vereinfachung und Anpassung allerdings notwendig ist.

Dabei wurden durch die REFIT-Bewertung folgende Probleme erkannt:

  1. Rechtsunsicherheit/Unklarheit bzgl. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
  2. Divergenzen durch innerstattliche Umsetzung
  3. Unzureichende Bestimmung bzgl. Hochrisiko-Maschinen
  4. Unstimmigkeiten mit anderen EU-Vorschriften bzgl. Produktsicherheit
  5. Generelle Sicherheitslücken
  6. Monetäre und ökologische Kosten
  7. Neue Risiken durch aufstrebende Technologien

Um diesen Problemen zu begegnen wurde kürzlich ein Entwurf vorgelegt, der die Maschinenrichtlinie zur Verordnung machen würde.

Diese Formalität führt dazu, dass die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gleichermaßen gilt. Eine Umsetzung, bei der die Mitgliedsstaaten nur hinsichtlich des Ziels gebunden und in der Wahl der Mittel frei sind (wie es bei einer Richtlinie der Fall ist), wird dadurch vermieden.
Außerdem soll eine Anpassung an den New Legislative Framework (NLF) erfolgen, um die Inkonsistenz zwischen harmonisierten Rechtsvorschriften (z. B. mit der Niederspannungsrichtlinie) aufzuheben. Dadurch soll die Funktionsweise und ihre Durchsetzung gestärkt und der Aufwand gesenkt werden.

Zur Beseitigung von Unklarheiten würden Definitionen wie z. B. Maschinenprodukt, unvollständige Maschinen, Hockrisiko-Maschinen, wesentliche Modifikation überarbeitet und Regelungen ergänzt werden. Eine wesentliche Klarstellung würde bereits in der Benennung der Verordnung erfolgen: Aus Maschinen werden Maschinenprodukte. So sollen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Sammelbegriff Maschine (jetzt Maschinenprodukt) und „einer bestimmten“ Maschine“ für verschiedene Ausführungszustände verhindert werden.

Um die Kosten zu senken, soll es in Zukunft möglich sein, dass notwendige Maschineninformationen, wie zum Beispiel Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Dadurch soll im Zuge des geringeren Papierverbrauchs auch der ökologische Fußabdruck verkleinert werden.

Zur Anpassung an den digitalen Wandel werden autonome mobile Maschinen, künstliche Intelligenz und die Cybersicherheit in die Verordnung aufgenommen. Regelungslücken sollen dadurch in diesen Bereich geschlossen werden.

Damit erfolgt eine Modernisierung der Maschinenrichtlinie voraussichtlich in allen Punkten, die zunächst durch die Evaluierung durch REFIT als überholungsbedürftig festgestellt wurden.


Externe Links:

Reusch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: „Es ist eine Verordnung! Die neue Maschinenverordnung und ihre Implikationen für den Maschinensektor“, https://www.reuschlaw.de/news/es-ist-eine-verordnung-die-neue-maschinenverordnung-und-ihre-implikationen-fuer-den-maschinensektor/,14.12.2021

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Aktueller Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377

Mit knapp einem Jahr Abstand zum letzten Durchführungsbeschluss (INMAS berichtete) erfolgen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377 vom 02. März 2021 die neuesten Änderungen zu den zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG harmonisierten Normen.

Hier die wichtigsten Artikelinhalte kurz zusammengefasst:

 

Artikel 1

Dem Anhang I des ursprünglichen Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wurden fünfzehn Nachfolgedokumente und zwölf neu harmonisiert Normen hinzugefügt.
Darunter befinden sich hauptsächlich Normen aus dem Bereich Sicherheit, wie z. B.

  • EN ISO 13851 – Zweihandschaltungen
  • EN ISO 13854 – Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
  • EN ISO 13857 – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
  • EN ISO 21904-1 – Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren
  • EN 62745 – Anforderungen für kabellose Steuerungen an Maschinen
  • EN 50636-2-107 – Besondere Anforderungen für batteriebetriebene Roboter-Rasenmäher

 

Artikel 2

Im Anhang III wurden vierundzwanzig harmonisierte Normen zur Streichung am 03. September 2022 aufgenommen, wobei es sich bei neunen davon nicht um historische Fassungen der Normen des o. g. Artikels 1 handelt.
Darunter befinden sich u. a. Normen der Reihe EN 1870 für Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen, sowie zwei Normen für handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge.

 

Externe Links:

 

Aktualisierter Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte am 18.06.2020 die Auflage 2.2 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Dadurch ist diese Auflage nun auch endlich in deutscher Sprache verfügbar.

Die Aktualisierung enthält eine Reihe von Klarstellungen und Korrekturen zu den Konzepten bezüglich „Sicherheitsbauteile“ und „unvollständige Maschinen“ und einige Änderungen, um die Übereinstimmung mit dem Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie zu gewährleisten.

Es gibt zwei neu hinzugefügte Paragraphen

  • § 417 Status von Maschinensteuereinheiten in Bezug auf die Maschinenrichtlinie
  • § 418 Tabelle von Sicherheitsbauteilen, die als Logikeinheiten angesehen werden

Hierbei zu beachten ist jedoch, dass die Kommission lediglich die englische Fassung prüft – in Zweifelsfällen sollte daher immer die englische Fassung als Referenz herangezogen werden. Außerdem gilt es zu beachten, dass ausschließlich die Maschinenrichtlinie und die Texte für die Umsetzung ihrer Bestimmungen in einzelstaatliches Recht rechtsverbindlich sind.

Externe Links:
BMAS: „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Auflage 2.2“, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/leitfaden-fuer-anwendung-maschinenrichtlinie-2006-42-eg.html, 15.04.21