Stichtag für die Produktsicherheitverordnung GPSR ist da

Am 13. Dezember 2024 löst die Produktsicherheitsverordnung GPSR die bisherige Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ab. Nach der Veröffentlichung im Mai 2023 und der 18-monatigen Übergangszeit gilt die neue EU-Verordnung für alle Non-Food-Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden.

Die Absicht hinter der GPSR

Hauptziel der Verordnung (EU) 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit GPSR (engl. General Product Safety Regulation) ist die Anpassung an gegenwärtige Marktanforderungen. Produkte, die nicht innerhalb der EU hergestellt wurden, sollen dennoch den hier geltenden Sicherheitsvorgaben entsprechen und dies nachweisen. Online-Marktplätze sollen einheitlich und effektiver reguliert werden. Rückrufe gefährlicher Produkte werden erleichtert. Es besteht kein Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften. All diese Maßnahmen sollen Endverbraucher besser schützen.

Die Produktsicherheitsverordnung legt einen Sicherheitsrahmen für alle Non-Food-Produkte fest, für die im Unionsrecht noch keine anderen Bestimmungen existieren. Denn in diesen Fällen fehlen harmonisierte Normen oder Maßnahmen wie ein CE-Konformitätsverfahren, die sonst die Produktsicherheit garantieren. Künftig müssen Hersteller deshalb auch für solche Produkte Risikoanalysen durchführen. Der Umfang der Analyse ist durch die Verordnung festgelegt.

Risikobewertung für Hersteller

Künftig sind Hersteller verpflichtet, eine umfassende Risikobewertung ihrer Produkte durchzuführen. Dadurch weisen sie nach, dass ein Produkt den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entspricht. Die Bewertung umfasst die Identifizierung aller potenziellen Gefahren, die Art der Gefahren und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens sowie die Maßnahmen, die zur Risikominderung ergriffen wurden (Artikel 6). Konkret sind folgende Informationen aufzuführen:

  • Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung)
  • Wechselwirkung mit anderen Produkten
  • Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung und Warnhinweise für eine sichere Verwendung, Entsorgung)
  • Erscheinungsbild des Produkts, das den Verbraucher dazu verleitet, das Produkt anders zu verwenden als vom Hersteller vorgesehen (zum Beispiel Form und Farbe des Produkts verleitet Kinder zum Verzehr)
  • Cybersicherheitsmerkmale
  • Sofern die Art des Produktes dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen

Verändert eine Person, die kein Endverbraucher ist, ein Produkt wesentlich, wird diese zum neuen Hersteller und ist zur Durchführung einer Risikobewertung verpflichtet. Eine wesentliche Veränderung ist eine physische oder digitale Änderung, durch die neue Risiken entstehen und/oder bestehende Gefahren sich in Sachen Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit ändern.

Der Hersteller ist verpflichtet, die Risikobewertung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für zehn Jahre aufzubewahren und auf Anfrage vorzulegen.

Produktsicherheitsverordnung für gebrauchte Produkte

Produkte, die repariert, wiederaufbereitet oder recycelt werden, fallen ebenfalls unter die GPSR. Sie sind wie neu hergestellte Produkte zu werten. Es entfallen jedoch solche Produkte, die ausdrücklich mit Reparatur- oder Wideraufbereitungsbedarf verkauft werden. In diesem Fall ist für den Verbraucher eindeutig, dass das Produkt nicht den aktuellen Sicherheitsvorgaben entspricht. Antiquitäten sind aus der Verordnung ausgenommen. Als Antiquitäten gelten Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind.

Informationspflichten für Händler

Für einen besseren Verbraucherschutz, besonders im Onlinehandel, schreibt die neue Verordnung ab dem 13. Dezember 2024 umfassende Informationspflichten vor (Artikel 19). Daher sind Händler künftig angewiesen, folgende Informationen zu ihren Produkten zu liefern:

  • Der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse (z. B. E-Mail oder Link zu einem Kontaktformular), unter welcher der Hersteller kontaktiert werden kann.
  • Für Hersteller ohne EU-Niederlassung: Der Name, die Anschrift und die elektronische Adresse (z.B. E-Mail oder Link zu Kontaktformular) der verantwortlichen Person in der EU.
  • Bei Importwarte müssen Herstellerunternehmen und die verantwortliche Person angegeben werden.
  • Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und anderer Produktidentifikatoren.
  • Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die in dem Mitgliedstaat gesprochen wird, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Informationen müssen auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer Begleitunterlage vorhanden sein.

Die Informationen müssen direkt im Angebot aufgeführt sein und dürfen nicht einfach nur verlinkt werden. Auch müssen sie leicht auffindbar sein, also z. B. mit der Überschrift „Produktsicherheit“ gekennzeichnet werden. Bei einem Online-Angebot kann auch ein eigener Reiter gut sichtbar platziert werden. Die relevanten Daten in einem Fließtext einzubauen oder im Impressum oder in einem FAQ zu behandeln ist nicht ausreichend.

Produktangebote vor dem Stichtag

Wurde ein Produkt schon vor dem Stichtag am 13. Dezember auf den Markt gebracht, gilt die GPSR nicht. Das Produkt darf weiterhin verkauft werden, vorausgesetzt es entspricht den Vorgaben der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie. Für ein baugleiches Produkt, das nach dem Stichtag auf den Markt kommt, gilt dann die GPSR.

 

 

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Links und Quellen

Händlerbund: Produktsicherheitsverordnung (GPSR) » Das musst du jetzt wissen: https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/produktsicherheitsverordnung, 03.12.2024

EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/988: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0988, 03.12.2024

Europäische Kommission: General Product Safety Regulation: https://commission.europa.eu/business-economy-euro/doing-business-eu/eu-product-safety-and-labelling/product-safety/general-product-safety-regulation_en, 03.12.2024

IHK: Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) vom Europäischen Parlament angenommen: https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/innovation/innovation-technologie/ce-kennzeichnung/neue-produktsicherheitsverordnung-5777430, 03.12.2024